Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2013, Zl. ABT13- 38.40-45/2010-4, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0178 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2013, Zl. ABT13- 38.40-45/2010-4, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0178 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen, die auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Wurzelstöcke im Ausmaß von ca. 200 m3 zu entfernen und der Behörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise eines dazu konzessionierten Unternehmens vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das aufgebrachte Bodenaushubmaterial nach Entfernung der Wurzelstöcke auf eine standsichere Neigung zurückzubauen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AWG 2002 aufgetragen, die auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Wurzelstöcke im Ausmaß von ca. 200 m3 zu entfernen und der Behörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise eines dazu konzessionierten Unternehmens vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das aufgebrachte Bodenaushubmaterial nach Entfernung der Wurzelstöcke auf eine standsichere Neigung zurückzubauen.
Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde nahm in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 dahingehend Stellung, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Im Hinblick darauf konnte dem Antrag stattgegeben werden. Wien, am 4. November 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070039.A00Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014