TE Vwgh Beschluss 2013/11/4 AW 2013/07/0039

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Veröffentlicht am 04.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2013, Zl. ABT13- 38.40-45/2010-4, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0178 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2013, Zl. ABT13- 38.40-45/2010-4, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0178 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen, die auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Wurzelstöcke im Ausmaß von ca. 200 m3 zu entfernen und der Behörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise eines dazu konzessionierten Unternehmens vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das aufgebrachte Bodenaushubmaterial nach Entfernung der Wurzelstöcke auf eine standsichere Neigung zurückzubauen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AWG 2002 aufgetragen, die auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Wurzelstöcke im Ausmaß von ca. 200 m3 zu entfernen und der Behörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise eines dazu konzessionierten Unternehmens vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das aufgebrachte Bodenaushubmaterial nach Entfernung der Wurzelstöcke auf eine standsichere Neigung zurückzubauen.

Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde nahm in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 dahingehend Stellung, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Im Hinblick darauf konnte dem Antrag stattgegeben werden. Wien, am 4. November 2013

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070039.A00

Im RIS seit

02.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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