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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Juni 2013, Zl. uvs-2013/K7/1254-1, uvs-2013/15/1255-1, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/10/0192 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der der Dauer von 10 Tagen, verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von EUR 300,--Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der der Dauer von 10 Tagen, verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von EUR 300,--
auferlegt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 2013 zugestellt und blieb zunächst unbekämpft.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2013. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. März 2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Mit dem zur hg. Zl. 2013/10/0192 angefochtenen Bescheid wurden die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. März 2013 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Jänner 2013 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem zur hg. Zl. 2013/10/0192 angefochtenen Bescheid wurden die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. März 2013 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Jänner 2013 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gezwungen, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- sofort zu bezahlen. Die Höhe dieser Geldstrafe sei als beträchtlich anzusehen. Zu einer sofortigen Bezahlung dieses Betrages zuzüglich der Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 300,-- sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage. Der Beschwerdeführer beziehe eine monatliche Rente in der Höhe von lediglich EUR 1.500,-
-; der sofortige Vollzug der Geldstrafe würde ihn unbillig hart treffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Jänner 2013 sei zudem die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer Kosten dieser Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 4.400,-- vorgeschrieben worden. Die Zahlung von insgesamt EUR 7.700,-- sei für den Beschwerdeführer aufgrund seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht möglich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/21/0117, mwN). Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als einem Vollzug zugänglich anzusehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2011, Zl. AW 2011/05/0046, mwN).Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/21/0117, mwN). Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als einem Vollzug zugänglich anzusehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2011, Zl. AW 2011/05/0046, mwN).
Auch wenn der angefochtene Bescheid daher insofern einem Vollzug zugänglich ist, ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die von ihm zur Begründung seines Aufschiebungsantrages geltend gemachten Umstände vermögen nämlich schon im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. März 2011, Zl. AW 2011/10/0007, vom 9. Juli 2008, Zl. AW 2008/10/0017, und vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/10/0006).Auch wenn der angefochtene Bescheid daher insofern einem Vollzug zugänglich ist, ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die von ihm zur Begründung seines Aufschiebungsantrages geltend gemachten Umstände vermögen nämlich schon im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 2, letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. März 2011, Zl. AW 2011/10/0007, vom 9. Juli 2008, Zl. AW 2008/10/0017, und vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/10/0006).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. November 2013
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete Strafen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013100040.A00Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014