TE Vwgh Beschluss 2013/11/6 2013/05/0173

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des HW in S, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/4, gegen den Gemeinderat der Gemeinde S, in einer Angelegenheit betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragten Johann und Jutta W. am 9. November 2010 die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau zu einem bestehenden Mastschweinestall auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 sei der Gemeinde S der Parteienwechsel von Johann und Jutta W. auf den Beschwerdeführer betreffend dieses Ansuchens um Baubewilligung bekannt gegeben worden. Da die Gemeinde S ihrer Entscheidungspflicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sei, sei vom Beschwerdeführer am 15. Jänner 2013 gemäß § 73 AVG ein Devolutionsantrag gestellt worden. Seit Einlangen des Devolutionsantrages "bei der belangten Behörde" sei die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG iVm § 27 VwGG von sechs Monaten bei weitem verstrichen.Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragten Johann und Jutta W. am 9. November 2010 die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau zu einem bestehenden Mastschweinestall auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 sei der Gemeinde S der Parteienwechsel von Johann und Jutta W. auf den Beschwerdeführer betreffend dieses Ansuchens um Baubewilligung bekannt gegeben worden. Da die Gemeinde S ihrer Entscheidungspflicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sei, sei vom Beschwerdeführer am 15. Jänner 2013 gemäß Paragraph 73, AVG ein Devolutionsantrag gestellt worden. Seit Einlangen des Devolutionsantrages "bei der belangten Behörde" sei die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG von sechs Monaten bei weitem verstrichen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut). Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut). Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat.

In der vorliegenden Beschwerde wurde zwar der Gemeinderat der Gemeinde S als belangte Behörde bezeichnet. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen allerdings ergibt, wurde vom Beschwerdeführer lediglich ein Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde S, nicht jedoch ein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag gestellt. Da die belangte Behörde jedoch erst auf Grund eines an sie gerichteten Devolutionsantrages infolge Säumnis des Gemeindevorstandes zur Entscheidung zuständig werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor, weil der gemäß § 60 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zuständige Gemeinderat nicht angerufen worden war.In der vorliegenden Beschwerde wurde zwar der Gemeinderat der Gemeinde S als belangte Behörde bezeichnet. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen allerdings ergibt, wurde vom Beschwerdeführer lediglich ein Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde S, nicht jedoch ein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag gestellt. Da die belangte Behörde jedoch erst auf Grund eines an sie gerichteten Devolutionsantrages infolge Säumnis des Gemeindevorstandes zur Entscheidung zuständig werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor, weil der gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 zuständige Gemeinderat nicht angerufen worden war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 6. November 2013Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 6. November 2013

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050173.X00

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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