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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des HW in S, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/4, gegen den Gemeinderat der Gemeinde S, in einer Angelegenheit betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragten Johann und Jutta W. am 9. November 2010 die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau zu einem bestehenden Mastschweinestall auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 sei der Gemeinde S der Parteienwechsel von Johann und Jutta W. auf den Beschwerdeführer betreffend dieses Ansuchens um Baubewilligung bekannt gegeben worden. Da die Gemeinde S ihrer Entscheidungspflicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sei, sei vom Beschwerdeführer am 15. Jänner 2013 gemäß § 73 AVG ein Devolutionsantrag gestellt worden. Seit Einlangen des Devolutionsantrages "bei der belangten Behörde" sei die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG iVm § 27 VwGG von sechs Monaten bei weitem verstrichen.Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragten Johann und Jutta W. am 9. November 2010 die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau zu einem bestehenden Mastschweinestall auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 sei der Gemeinde S der Parteienwechsel von Johann und Jutta W. auf den Beschwerdeführer betreffend dieses Ansuchens um Baubewilligung bekannt gegeben worden. Da die Gemeinde S ihrer Entscheidungspflicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sei, sei vom Beschwerdeführer am 15. Jänner 2013 gemäß Paragraph 73, AVG ein Devolutionsantrag gestellt worden. Seit Einlangen des Devolutionsantrages "bei der belangten Behörde" sei die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG von sechs Monaten bei weitem verstrichen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut). Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut). Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat.
In der vorliegenden Beschwerde wurde zwar der Gemeinderat der Gemeinde S als belangte Behörde bezeichnet. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen allerdings ergibt, wurde vom Beschwerdeführer lediglich ein Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde S, nicht jedoch ein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag gestellt. Da die belangte Behörde jedoch erst auf Grund eines an sie gerichteten Devolutionsantrages infolge Säumnis des Gemeindevorstandes zur Entscheidung zuständig werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor, weil der gemäß § 60 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zuständige Gemeinderat nicht angerufen worden war.In der vorliegenden Beschwerde wurde zwar der Gemeinderat der Gemeinde S als belangte Behörde bezeichnet. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen allerdings ergibt, wurde vom Beschwerdeführer lediglich ein Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde S, nicht jedoch ein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag gestellt. Da die belangte Behörde jedoch erst auf Grund eines an sie gerichteten Devolutionsantrages infolge Säumnis des Gemeindevorstandes zur Entscheidung zuständig werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor, weil der gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 zuständige Gemeinderat nicht angerufen worden war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 6. November 2013Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 6. November 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050173.X00Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014