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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §33;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der B Privatstiftung in Wien, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG (vormals: Lambert Rechtsanwälte OG) in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 2010, Zl. RU1-BR-1297/001-2010, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom 10. November 2009 erteilte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996. Nach Ansicht der Baubehörden sei es auf Grund der Durchführung von Abbrucharbeiten an dem im Zeitpunkt der Erlassung des angeführten Berufungsbescheides auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäude zu Baugebrechen gekommen.Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom 10. November 2009 erteilte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin einen baupolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996. Nach Ansicht der Baubehörden sei es auf Grund der Durchführung von Abbrucharbeiten an dem im Zeitpunkt der Erlassung des angeführten Berufungsbescheides auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäude zu Baugebrechen gekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Oktober 2009 die Bewilligung für den Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erteilt wurde.
Mit E-Mail vom 17. Juli 2013 teilte die mitbeteiligte Marktgemeinde mit, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude mittlerweile zur Gänze abgetragen worden sei.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Frage einer allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten gänzlichen Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Stellung zu nehmen.Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Frage einer allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten gänzlichen Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Stellung zu nehmen.
Dazu teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2013 mit, dass keine Einwände gegen die Einstellung der gegenständlichen Beschwerdesache bestünden.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0153, mwH). Daher ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen ist.Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0153, mwH). Daher ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen ist.
Ein solcher Fall ist hier eingetreten. Die Beschwerdeführerin könnte durch die von ihr angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, weshalb von einer solchen Entscheidung abzusehen war. Auch wenn der angefochtene Bescheid nicht formell aufgehoben wurde, kommen dem zugrunde liegenden baupolizeilichen Auftrag im Hinblick auf den in der Folge vorgenommenen gänzlichen Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes keine normativen Wirkungen mehr zu.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.
Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom 13. Dezember 2011).Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom 13. Dezember 2011).
Wien, am 6. November 2013
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050129.X00Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014