TE Vwgh Beschluss 2013/11/8 AW 2013/03/0023

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Veröffentlicht am 08.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. P GmbH, 2. M, beide vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. September 2013, Zl UVS-06/50/5077/2013, UVS-06/V/50/5286/2013, betreffend Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003, erhobenen und zur hg Zl 2013/03/0129 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin einer Übertretung des Telekommuniktionsgesetzes 2003 für schuldig erkannt, es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 11.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde überdies festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin einer Übertretung des Telekommuniktionsgesetzes 2003 für schuldig erkannt, es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 11.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde überdies festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

Mit der dagegen erhobenen und zu hg Zl 2013/03/0129 protokollierten Beschwerde verbanden die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass des ihnen aufgrund der finanziell schlechten Lage nicht möglich sei, eine derartige Strafe zu bezahlen. Dies könne die Erstbeschwerdeführerin unter Umständen sogar zur Insolvenz führen, was unangemessen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller schon deshalb keinen ihnen drohenden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG aber erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides auf, weil sie die Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblenden.Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller schon deshalb keinen ihnen drohenden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aber erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides auf, weil sie die Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblenden.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 8. November 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013030023.A00

Im RIS seit

02.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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