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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. P GmbH, 2. M, beide vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. September 2013, Zl UVS-06/50/5077/2013, UVS-06/V/50/5286/2013, betreffend Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003, erhobenen und zur hg Zl 2013/03/0129 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin einer Übertretung des Telekommuniktionsgesetzes 2003 für schuldig erkannt, es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 11.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde überdies festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin einer Übertretung des Telekommuniktionsgesetzes 2003 für schuldig erkannt, es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 11.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde überdies festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
Mit der dagegen erhobenen und zu hg Zl 2013/03/0129 protokollierten Beschwerde verbanden die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass des ihnen aufgrund der finanziell schlechten Lage nicht möglich sei, eine derartige Strafe zu bezahlen. Dies könne die Erstbeschwerdeführerin unter Umständen sogar zur Insolvenz führen, was unangemessen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller schon deshalb keinen ihnen drohenden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG aber erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides auf, weil sie die Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblenden.Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller schon deshalb keinen ihnen drohenden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aber erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides auf, weil sie die Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblenden.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 8. November 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013030023.A00Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014