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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §103 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in 1010 Wien, Minoritenplatz 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Juni 2013, Zl. 21/12-DOK/13, betreffend Freispruch in einer Disziplinarangelegenheit nach dem BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: Mag. JL in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde der Mitbeteiligte von zwei mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 25. Juli 2012 erhobenen und mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 24. Oktober 2012 abgeänderten Vorwürfen, die sodann näher ausgeführt werden, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde der Mitbeteiligte von zwei mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 25. Juli 2012 erhobenen und mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 24. Oktober 2012 abgeänderten Vorwürfen, die sodann näher ausgeführt werden, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.
Die gegen Punkt 2. vom nunmehr beschwerdeführenden Disziplinaranwalt Dr. BA erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Disziplinaranwaltes Dr. BA.
Gemäß § 103 Abs. 1 BDG 1979 sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sohin ist zu bestellen ein Disziplinaranwalt samt den erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinarkommission und ein Disziplinaranwalt samt erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinaroberkommission (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S. 444).Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sohin ist zu bestellen ein Disziplinaranwalt samt den erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinarkommission und ein Disziplinaranwalt samt erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinaroberkommission vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S. 444).
Der beschwerdeführende Disziplinaranwalt Dr. BA wurde mit Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. Jänner 2013 für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 zum Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt.
Hingegen wurde mit Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 29. Oktober 2012 Dr. BR für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 zur Disziplinaranwältin für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt bestellt.
Gemäß § 103 Abs. 4 BDG 1979 wird dem Disziplinaranwalt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidung der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 362/1991 als Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen eine Berechtigung des Disziplinaranwaltes zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verneint wurde, eingefügt.Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 wird dem Disziplinaranwalt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidung der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, als Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen eine Berechtigung des Disziplinaranwaltes zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verneint wurde, eingefügt.
Dieses Recht ist jenem Disziplinaranwalt eingeräumt, der konkret für die Disziplinaroberkommission, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, bestellt ist.
Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt kommt sohin nicht dem beschwerdeführenden Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission Dr. BA, sondern Dr. BR als Disziplinaranwältin bei der Disziplinaroberkommission zu (die am 8. Oktober 2013 tatsächlich die hg. zur Zl. 2013/09/0155 protokollierte Beschwerde gegen den auch hier angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission erhoben hat).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090152.X00Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014