Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der Mag. KH in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 10. Mai 2013, Zl. LGSSTMK/SAB/13117/2013-WAG, betreffend Abweisung der Bestätigung der Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erstattete am 23. Jänner 2013, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 24. Jänner 2013, die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" (AuslBVO) der russischen Staatsangehörigen EK, geboren 1992, bestehend seit 13. Jänner 2013. Auf Grund des vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulars wird damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung angestrebt.Die Beschwerdeführerin erstattete am 23. Jänner 2013, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 24. Jänner 2013, die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" (AuslBVO) der russischen Staatsangehörigen EK, geboren 1992, bestehend seit 13. Jänner 2013. Auf Grund des vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulars wird damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung angestrebt.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz wurde "aufgrund (der) Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses vom 23. Jänner 2013 …. festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 1 Z. 10 der AuslBVO für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung eines Au-pair-Verhältnisses nicht vorliegen".Mit Bescheid der Behörde erster Instanz wurde "aufgrund (der) Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses vom 23. Jänner 2013 …. festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Ziffer 10, der AuslBVO für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung eines Au-pair-Verhältnisses nicht vorliegen".
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Darauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung nicht stattgab und den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011, lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, lauten (auszugsweise):
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet."§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
…
§ 3 … Paragraph 3, …
Die gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG ergangene Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990 in der zu Z 10 seit BGBl. II Nr. 54/2006 geltenden Fassung, bestimmt (auszugsweise):Die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG ergangene Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, in der zu Ziffer 10, seit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2006, geltenden Fassung, bestimmt (auszugsweise):
"§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
…
10. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
…"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden dürfen solche Bescheide jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie z.B. nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG. Ein Feststellungsbescheid kann weiters nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0177, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden dürfen solche Bescheide jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie z.B. nach Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG. Ein Feststellungsbescheid kann weiters nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0177, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBVO sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß § 1 Abs. 10 AuslBVO ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall wurde die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBVO sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz 10, AuslBVO ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig.
Die Behörde erster Instanz hat dennoch einen Feststellungsbescheid erlassen, obwohl sie dazu nicht zuständig war. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
Hingegen ist das Verfahren über die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" und damit den Antrag auf Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung noch bei der Behörde erster Instanz unerledigt.Hingegen ist das Verfahren über die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" und damit den Antrag auf Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung noch bei der Behörde erster Instanz unerledigt.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde findet, den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde findet, den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen.
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde zuständig, über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof darf diese gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen.Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde zuständig, über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof darf diese gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen.
Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) der vorliegenden Beschwerde setzt daher die Möglichkeit einer Verletzung in dem von der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus.
Die Beschwerdeführerin kann aber in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 12. November 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090102.X00Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014