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L10105 Stadtrecht Salzburg;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der C H in S, vertreten durch Hübel & Payer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Dienstrechtsache (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Beilagen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin, welche als Gemeindebeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Salzburg steht, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters als Dienstbehörde erster Instanz vom 27. März 2013 versetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob sie am 10. April 2013 Berufung.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine behauptete Säumnis der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg mit der Entscheidung über diese Berufung geltend.
§ 31a des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 66/2011 lautet: Paragraph 31 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011, lautet:
"5. Die Allgemeine Berufungskommission
§ 31aParagraph 31 a
In den Gesetzesmaterialien (Nr. 379 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages dritte Session der 14. Gesetzgebungsperiode) heißt es zur Novellierung des § 31a des Salzburger Stadtrechtes 1966:In den Gesetzesmaterialien (Nr. 379 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages dritte Session der 14. Gesetzgebungsperiode) heißt es zur Novellierung des Paragraph 31 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966:
"Die Bauberufungskommission und die Allgemeine Berufungskommission fallen unter Art 20 Abs 2 Z 2 B-VG (Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung); das gleiche gilt für das Kontrollamt, da es die Gebarung der Stadt auch auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen hat (§ 52 Abs 4). Oberstes Organ in der Gemeindeverwaltung ist der Gemeinderat, ihm ist daher gemäß Art 20 Abs 2 dritter Satz B-VG das Aufsichtsrecht einzuräumen. Ergänzt werden die Abberufungsgründe für die Beisitzer in den beiden Kommissionen, um dieses Verwaltungshandeln im Hinblick auf Art 18 B-VG ausreichend zu determinieren. Damit wird notwendig, gesetzlich klarstellend zu regeln, dass die Funktion als Beisitzer in den Kommissionen auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand endet. Dies erspart der Stadtverwaltung einen gesonderten Enthebungsakt.""Die Bauberufungskommission und die Allgemeine Berufungskommission fallen unter Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG (Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung); das gleiche gilt für das Kontrollamt, da es die Gebarung der Stadt auch auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen hat (Paragraph 52, Absatz 4,). Oberstes Organ in der Gemeindeverwaltung ist der Gemeinderat, ihm ist daher gemäß Artikel 20, Absatz 2, dritter Satz B-VG das Aufsichtsrecht einzuräumen. Ergänzt werden die Abberufungsgründe für die Beisitzer in den beiden Kommissionen, um dieses Verwaltungshandeln im Hinblick auf Artikel 18, B-VG ausreichend zu determinieren. Damit wird notwendig, gesetzlich klarstellend zu regeln, dass die Funktion als Beisitzer in den Kommissionen auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand endet. Dies erspart der Stadtverwaltung einen gesonderten Enthebungsakt."
§ 40 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 idF LGBl. Nr. 9/1985 lautet: Paragraph 40, Absatz eins, des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1985, lautet:
"Der Gemeinderat
§ 40Paragraph 40
§ 50a des Salzburger Stadtrechtes 1966 idF LGBl. Nr. 16/1997 Paragraph 50 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1997,
lautet:
"Die Allgemeine Berufungskommission
§ 50aParagraph 50 a
Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften."Der Allgemeinen Berufungskommission (Paragraph 31 a,) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften."
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zunächst eine nach dem Salzburger Stadtrecht 1966 eingerichtete Oberbehörde im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen, auch wenn diese nicht im Instanzenzug befasst werden könnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/06/0247).Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zunächst eine nach dem Salzburger Stadtrecht 1966 eingerichtete Oberbehörde im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen, auch wenn diese nicht im Instanzenzug befasst werden könnte vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/06/0247).
Gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ist der Gemeinderat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (zu dem das Dienstrecht der Gemeindebeamten zählt) u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Nach Maßgabe der wiedergegebenen Gesetzesmaterialien sollte durch § 31a des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der hier anzuwendenden Fassung in das oberste Aufsichtsrecht des Gemeinderates über die Allgemeine Berufungskommission keinesfalls eingegriffen werden. Darüber hinaus sieht § 31a Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 ein Abberufungsrecht von Mitgliedern der Allgemeinen Berufungskommission durch die hierarchisch gegliederte, unter der Leitung des Gemeinderates stehende Gemeindeverwaltung vor.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ist der Gemeinderat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (zu dem das Dienstrecht der Gemeindebeamten zählt) u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Nach Maßgabe der wiedergegebenen Gesetzesmaterialien sollte durch Paragraph 31 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der hier anzuwendenden Fassung in das oberste Aufsichtsrecht des Gemeinderates über die Allgemeine Berufungskommission keinesfalls eingegriffen werden. Darüber hinaus sieht Paragraph 31 a, Absatz 2, des Salzburger Stadtrechtes 1966 ein Abberufungsrecht von Mitgliedern der Allgemeinen Berufungskommission durch die hierarchisch gegliederte, unter der Leitung des Gemeinderates stehende Gemeindeverwaltung vor.
Damit kommt aber unbeschadet des Fehlens eines Weisungsrechtes dem Gemeinderat als oberstem Organ der Landeshauptstadt Salzburg gegenüber der Allgemeinen Berufungskommission die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, Zl. 2009/05/0273 und vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0037 zu den dem § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ähnlichen Bestimmungen der Stadtrechte von Linz bzw. Steyr).Damit kommt aber unbeschadet des Fehlens eines Weisungsrechtes dem Gemeinderat als oberstem Organ der Landeshauptstadt Salzburg gegenüber der Allgemeinen Berufungskommission die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu vergleiche , hiezu die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, Zl. 2009/05/0273 und vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0037 zu den dem Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ähnlichen Bestimmungen der Stadtrechte von Linz bzw. Steyr).
An diesem Ergebnis ändert schließlich auch § 50a zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 nichts, weil diese Bestimmung lediglich die Stellung der Allgemeinen Berufungskommission als dem Bürgermeister in Sachen des eigenen Wirkungsbereiches übergeordnete sachlich in Betracht kommende Oberbehörde begründet, womit aber zum Verhältnis zwischen dieser und dem Gemeinderat nichts ausgesagt ist.An diesem Ergebnis ändert schließlich auch Paragraph 50 a, zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 nichts, weil diese Bestimmung lediglich die Stellung der Allgemeinen Berufungskommission als dem Bürgermeister in Sachen des eigenen Wirkungsbereiches übergeordnete sachlich in Betracht kommende Oberbehörde begründet, womit aber zum Verhältnis zwischen dieser und dem Gemeinderat nichts ausgesagt ist.
Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrag an eine der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg übergeordnete Oberbehörde führte dazu, dass die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 18. Mai 2010).Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrag an eine der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg übergeordnete Oberbehörde führte dazu, dass die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche , auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 18. Mai 2010).
Wien, am 13. November 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120203.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017