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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A M in S, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft", wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückzahlung von Pensionsbeiträgen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0183, verwiesen.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0183, verwiesen.
In seiner Säumnisbeschwerde vom 9. September 2013 belangt der Beschwerdeführer das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Rückzahlung "überhöhter Pensionsbeiträge in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis einschließlich 30. November 2009".
Mit Verfügung vom 19. September 2013 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u. a., darzulegen, weshalb das Bundesministerium eine Entscheidungspflicht treffe, oder die Bezeichnung der belangten Behörde richtigzustellen (§ 28 Abs. 3 VwGG).Mit Verfügung vom 19. September 2013 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG u. a., darzulegen, weshalb das Bundesministerium eine Entscheidungspflicht treffe, oder die Bezeichnung der belangten Behörde richtigzustellen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG).
In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2013 bezeichnet der Beschwerdeführer die belangte Behörde nunmehr mit "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft".
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B VG kann nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wird.Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr angenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0208, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr angenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0208, mwN).
Nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Art. 69 Abs. 1 B VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht (vgl. etwa Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 (2012), Anm. 2 zu § 2 DVG)."Nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Artikel 69, Absatz eins, B VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht vergleiche , etwa Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 (2012), Anmerkung 2, zu Paragraph 2, DVG)."
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat des nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG allenfalls zuständigen Bundesministers (hier: für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zu (vgl. den hg. Beschluss vom 16. September 2013, Zl. 2013/12/0092).Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat des nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG allenfalls zuständigen Bundesministers (hier: für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. September 2013, Zl. 2013/12/0092).
Damit bezeichnet aber der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen konnte.Damit bezeichnet aber der Beschwerdeführer nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen konnte.
Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/12/0204, sowie den zitierten Beschluss vom 16. September 2013).Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen vergleiche , etwa auch den hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/12/0204, sowie den zitierten Beschluss vom 16. September 2013).
Wien, am 13. November 2013
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120169.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014