RS Vwgh 2007/12/19 2005/13/0030

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Rechtssatz

Eine "Briefkastenfirma" erschöpft sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit einer Firmenbezeichnung (vgl. die bei Beiser, Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO, SWK 2000/35/36, 1410ff, insb. 1421, zitierte hg. Rechtsprechung). Ein "Zwischenschalten" eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lässt dieses Unternehmen noch nicht zur "Briefkastenfirma" werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005130030.X01

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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