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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der S- AG in Y, vertreten durch Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in 4950 Altheim, Wiesnerstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 7. März 2012, Zl. BMWFJ- 63.220/0010-IV/6/2012, betreffend Versagung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 22. November 2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen eine Erledigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2007 zurückgewiesen, weil diese Erledigung mangels Zustellung keinen rechtswirksamen Bescheid darstellte.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 6. Oktober 2006, mit dem die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für die Erweiterung des Granitsteinbruches A. auf dem Grundstück Nr. 897/35 der Katastralgemeinde P. versagt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im genannten erstinstanzlichen Bescheid sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2005 gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 (letzter Satz) MinroG abgewiesen worden, weil sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Grundstücke beziehe, die in einer Entfernung von weniger als 300 m zu zwei bestehenden Wohnhäusern lägen, welche im Flächenwidmungsplan als "Sternchenhäuser" ausgewiesen seien. Diese Widmung stelle Bauland im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG, in dem Wohnbauten errichtet werden dürften, dar.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im genannten erstinstanzlichen Bescheid sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2005 gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, (letzter Satz) MinroG abgewiesen worden, weil sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Grundstücke beziehe, die in einer Entfernung von weniger als 300 m zu zwei bestehenden Wohnhäusern lägen, welche im Flächenwidmungsplan als "Sternchenhäuser" ausgewiesen seien. Diese Widmung stelle Bauland im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG, in dem Wohnbauten errichtet werden dürften, dar.
In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei den beiden (Nachbar-)Grundstücken mit den sog. "Sternchenhäusern" nicht um Bauland, sondern um eine Sonderwidmung im Grünland handle. Daher stehe § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht entgegen.In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei den beiden (Nachbar-)Grundstücken mit den sog. "Sternchenhäusern" nicht um Bauland, sondern um eine Sonderwidmung im Grünland handle. Daher stehe Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht entgegen.
Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass schon die Distanz der bisherigen, gewerberechtlich genehmigten Grenze der Abbaufläche zu den beiden Nachbargrundstücken (GSt. Nr. 897/14 und Nr. ./64) ca. 140 m bzw. 150 m betragen habe. Durch die von der Beschwerdeführerin nunmehr beantragte Erweiterungsfläche für den Granitabbau würde sich der Abstand zu den beiden Grundstücken auf 90 m bzw. 100 m verringern. Dazu verwies die belangte Behörde auf jenen dem Ansuchen der Beschwerdeführerin angeschlossen gewesenen Abbauplan (verfasst von Dipl. Ing. P. am 21. Oktober 2005 im Maßstab 1:1000).
In der rechtlichen Beurteilung prüfte die belangte Behörde, ob es sich bei den genannten Nachbargrundstücken um "Bauland" iSd Versagungstatbestandes des § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG handle: Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Versagungstatbestand auf die Widmung im Zeitpunkt des Ansuchens (28. Oktober 2005) abstelle. Daher sei die im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens in Geltung gestandene Oberösterreichische Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/1998, heranzuziehen. Die Anlage 1 dieser Verordnung enthalte unter Punkt 1.3.13 ("Bestehende Wohngebäude im Grünland") folgende Definition für "Sternsignaturen", die gemäß dieser Verordnung in die Legende des jeweiligen Flächenwidmungsplans aufzunehmen sei:In der rechtlichen Beurteilung prüfte die belangte Behörde, ob es sich bei den genannten Nachbargrundstücken um "Bauland" iSd Versagungstatbestandes des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG handle: Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Versagungstatbestand auf die Widmung im Zeitpunkt des Ansuchens (28. Oktober 2005) abstelle. Daher sei die im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens in Geltung gestandene Oberösterreichische Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1998,, heranzuziehen. Die Anlage 1 dieser Verordnung enthalte unter Punkt 1.3.13 ("Bestehende Wohngebäude im Grünland") folgende Definition für "Sternsignaturen", die gemäß dieser Verordnung in die Legende des jeweiligen Flächenwidmungsplans aufzunehmen sei:
"Die Signatur + weist von Grünland umgebende Baulandflächen mit Wohngebäuden als Bestand (in der Regel unter 1.000 m2) aus. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."
Aus der Tatsache, dass die beiden gegenständlichen Nachbargrundstücke eine Widmung als sog. "Sternchenbauten" hätten, ergebe sich, dass es sich um von Grünland umgebene Bauflächen handle. Außerdem sei für "Sternsignaturen" in der genannten Planzeichenverordnung die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt worden, wobei Dorfgebiete gemäß § 22 Abs. 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 115/2005, zu den "Widmungen im Bauland" zählten. Daraus folge, dass es sich bei den beiden Nachbargrundstücken mit Sternsignatur nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, um Widmungen im Grünland, sondern um "Bauland, in dem Wohnbauten erreichtet werden dürfen" iSd § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG handle.Aus der Tatsache, dass die beiden gegenständlichen Nachbargrundstücke eine Widmung als sog. "Sternchenbauten" hätten, ergebe sich, dass es sich um von Grünland umgebene Bauflächen handle. Außerdem sei für "Sternsignaturen" in der genannten Planzeichenverordnung die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt worden, wobei Dorfgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005,, zu den "Widmungen im Bauland" zählten. Daraus folge, dass es sich bei den beiden Nachbargrundstücken mit Sternsignatur nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, um Widmungen im Grünland, sondern um "Bauland, in dem Wohnbauten erreichtet werden dürfen" iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG handle.
Gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz MinroG sei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen, wenn die von diesem erfassten Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", liegen. Die Ausnahmen von diesem Versagungstatbestand in § 82 Abs. 2 MinroG kämen gegenständlich nicht zum Tragen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, letzter Satz MinroG sei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen, wenn die von diesem erfassten Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", liegen. Die Ausnahmen von diesem Versagungstatbestand in Paragraph 82, Absatz 2, MinroG kämen gegenständlich nicht zum Tragen.
Auch § 197 Abs. 6 MinroG komme der Beschwerdeführerin nicht zugute, weil diese Bestimmung voraussetze, dass durch die Ausweitung des Abbaugebietes der Abstand zu den beiden als Bauland anzusehenden Nachbargrundstücken nicht verringert werde. Abgesehen davon verlange diese Bestimmung einen verbleibenden 100 m-Mindestabstand der Erweiterungsfläche zu in § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 MinroG genannten Gebieten. Dieser Mindestabstand werde im vorliegenden Fall zum Nachbargrundstück Nr. 897/14 nicht eingehalten, weil die Außengrenze der beantragten Erweiterungsfläche, wie erwähnt, nur ca. 90 m von diesem Nachbargrundstück entfernt wäre.Auch Paragraph 197, Absatz 6, MinroG komme der Beschwerdeführerin nicht zugute, weil diese Bestimmung voraussetze, dass durch die Ausweitung des Abbaugebietes der Abstand zu den beiden als Bauland anzusehenden Nachbargrundstücken nicht verringert werde. Abgesehen davon verlange diese Bestimmung einen verbleibenden 100 m-Mindestabstand der Erweiterungsfläche zu in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MinroG genannten Gebieten. Dieser Mindestabstand werde im vorliegenden Fall zum Nachbargrundstück Nr. 897/14 nicht eingehalten, weil die Außengrenze der beantragten Erweiterungsfläche, wie erwähnt, nur ca. 90 m von diesem Nachbargrundstück entfernt wäre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik. Die mitbeteiligte Standortgemeinde legte u.a. den vom Gemeinderat am 18. Mai 2000 beschlossenen Flächenwidmungsplan vor und wies darauf hin, dass dieser in der Planlegende für "Sternchenbauten" die in der nachstehend zitierten Planzeichenverordnung verlangte Erläuterung aufweise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 (MinroG), lauten: 1.1. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, (MinroG), lauten:
"Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung
§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsParagraph 82, (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind. 3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
…
Übergangsbestimmungen
Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 197, (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
…
1.2. Die (gemäß § 82 Abs. 1 MinroG) im Zeitpunkt des gegenständlichen Ansuchens vom 28. Oktober 2005 maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 32/1999 (OÖ ROG 1994), lauten auszugsweise: 1.2. Die (gemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG) im Zeitpunkt des gegenständlichen Ansuchens vom 28. Oktober 2005 maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1999, (OÖ ROG 1994), lauten auszugsweise:
"§ 21
Bauland
…
§ 30 Paragraph 30
Grünland
…"
1.3. Die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1998, lautet auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original): 1.3. Die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1998,, lautet auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):
"Anlage 1
1. Widmungen
…
1.3. Grünland
1.3.13
Bestehende Wohngebäude im Grünland
…
Signatur: + Sternsignatur mit Angabe der fortlaufenden Nummer des Verzeichnisses. In einem Anhang hat die Begrenzung der zugehörigen Baulandfläche in geeignetem Maßstab zu erfolgen.
In der Legende des Planes ist folgende Definition aufzunehmen:
Die Signatur + weist von Grünland umgebende Baulandflächen mit Wohngebäude als Bestand (in der Regel unter 1.000 m2) aus. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt. …"
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 4 MinroG enthalte eine taxative Aufzählung des Abbauverbotsbereiches, darunter Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland oder bis zu 300 m von diesem entfernt liegen. Die beiden gegenständlichen (Nachbar-)Grundstücke seien aber entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Bauland gewidmet, sondern wiesen nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderwidmung als Grünland auf, wozu die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs. 8a OÖ ROG 1994 verwies. Jedenfalls mache die in der Planzeichenverordnung unter der Sternsignatur angeführte Widmung "Dorfgebiet" das bebaute Gebiet noch nicht zum Bauland. Da gegenständlich somit von der Sonderwidmung Grünland auszugehen sei und dieses in der taxativen Aufzählung des § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 4 MinroG, die durch Analogie nicht ergänzt werden dürfe, nicht enthalten sei, liege der Grund für die Versagung der beantragten Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Einbeziehung von Gebieten mit Sternsignatur in den Abbauverbotsbereich des § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 4 MinroG bzw. in den Begriff "Bauland" gewollt, so hätte er dies angeordnet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2004/04/0069; vgl. jüngst auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140) unter "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" in § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Damit hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich um eine "Baulandkategorie" handeln muss, also eine Unterart des "Baulandes". Ziel dieser Regelung ist u.a. der Schutz von Personen in bewohnten Objekten (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2010/04/0086 mit Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MinroG enthalte eine taxative Aufzählung des Abbauverbotsbereiches, darunter Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland oder bis zu 300 m von diesem entfernt liegen. Die beiden gegenständlichen (Nachbar-)Grundstücke seien aber entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Bauland gewidmet, sondern wiesen nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderwidmung als Grünland auf, wozu die Beschwerdeführerin auf Paragraph 30, Absatz 8 a, OÖ ROG 1994 verwies. Jedenfalls mache die in der Planzeichenverordnung unter der Sternsignatur angeführte Widmung "Dorfgebiet" das bebaute Gebiet noch nicht zum Bauland. Da gegenständlich somit von der Sonderwidmung Grünland auszugehen sei und dieses in der taxativen Aufzählung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MinroG, die durch Analogie nicht ergänzt werden dürfe, nicht enthalten sei, liege der Grund für die Versagung der beantragten Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Einbeziehung von Gebieten mit Sternsignatur in den Abbauverbotsbereich des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MinroG bzw. in den Begriff "Bauland" gewollt, so hätte er dies angeordnet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Judikatur vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2004/04/0069; vergleiche , jüngst auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140) unter "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Damit hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich um eine "Baulandkategorie" handeln muss, also eine Unterart des "Baulandes". Ziel dieser Regelung ist u.a. der Schutz von Personen in bewohnten Objekten vergleiche , dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2010/04/0086 mit Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die beiden Nachbargrundstücke (mit der Grundstück Nr. 897/14 und Nr. ./64) nach dem im Zeitpunkt des Ansuchens der Beschwerdeführerin geltenden Flächenwidmungsplan eine sogenannte Widmung als "Sternchenbauten" hatten.
Dies steht insoweit im Einklang mit dem von der Standortgemeinde vorgelegten Flächenwidmungsplan, als in diesem die Gebäude, die auf den beiden genannten Nachbargrundstücken errichtet sind, mit einem Stern gekennzeichnet sind. Als Teil dieses Flächenwidmungsplanes findet sich, wie in der Planzeichenverordnung vorgesehen, das Verzeichnis "BESTEHENDE WOHNGEBÄUDE IM GRÜNLAND", in dem auch die beiden in Rede stehenden Grundstücke verzeichnet sind.
Aus diesem Flächenwidmungsplan in Verbindung mit der zitierten (nach dem OÖ ROG 1994 erlassenen) Planzeichenverordnung ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken Nr. 897/14 und Nr. ./64 grundsätzlich um Grünland handelt (dafür spricht nicht nur die zitierte Überschrift des Verzeichnisses des Flächenwidmungsplanes, sondern vor allem die Planzeichenverordnung, welche die Sternsignatur unter der Überschrift "1.3.13 Bestehende Wohngebäude im Grünland" sowie der übergeordneten Überschrift "1.3. Grünland" behandelt).
Allerdings sind die - bebauten - Flächen dieser Grundstücke nach der zitierten Planzeichenverordnung als (von Grünland umgebene) "Baulandflächen mit Wohngebäude" zu qualifizieren, für welche die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt wurde. Die Widmung "Dorfgebiet" ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des OÖ ROG 1994 zu den "Widmungen im Bauland" zu zählen.Allerdings sind die - bebauten - Flächen dieser Grundstücke nach der zitierten Planzeichenverordnung als (von Grünland umgebene) "Baulandflächen mit Wohngebäude" zu qualifizieren, für welche die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt wurde. Die Widmung "Dorfgebiet" ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des OÖ ROG 1994 zu den "Widmungen im Bauland" zu zählen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die bebauten Flächen der Nachbargrundstücke Nr. 897/14 und Nr. ./64, nicht jedoch deren unbebaute Flächen, als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" (§ 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG) anzusehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 30 Abs. 8a OÖ ROG 1994 verweist, so kann dahingestellt bleiben, ob man nach dem Inhalt dieser Bestimmung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, weil diese Norm im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht anzuwenden war (§ 30 Abs. 8a OÖ ROG 1994 wurde erst durch die mit 1. November 2005 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 115/2005 eingefügt, wohingegen gegenständlich gemäß § 82 Abs. 1 MinroG auf die Flächenwidmung im Zeitpunkt des Ansuchens - das war der 28. Oktober 2005 - abzustellen ist; vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2004/04/0069).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die bebauten Flächen der Nachbargrundstücke Nr. 897/14 und Nr. ./64, nicht jedoch deren unbebaute Flächen, als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG) anzusehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Paragraph 30, Absatz 8 a, OÖ ROG 1994 verweist, so kann dahingestellt bleiben, ob man nach dem Inhalt dieser Bestimmung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, weil diese Norm im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht anzuwenden war (Paragraph 30, Absatz 8 a, OÖ ROG 1994 wurde erst durch die mit 1. November 2005 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005, eingefügt, wohingegen gegenständlich gemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG auf die Flächenwidmung im Zeitpunkt des Ansuchens - das war der 28. Oktober 2005 - abzustellen ist; vergleiche , auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2004/04/0069).
Unstrittig und durch die aktenkundigen Pläne bestätigt ist, dass die gegenständlich beantragte Erweiterungsfläche weniger als 300 m von den bebauten Teilen der beiden Nachbargrundstücke GSt. Nr. 897/14 und Nr. ./64 entfernt liegt, sodass diese Erweiterungsfläche gemäß § 82 Abs. 1 letzter Halbsatz MinroG im Abbauverbotsbereich nach dieser Bestimmung liegt.Unstrittig und durch die aktenkundigen Pläne bestätigt ist, dass die gegenständlich beantragte Erweiterungsfläche weniger als 300 m von den bebauten Teilen der beiden Nachbargrundstücke GSt. Nr. 897/14 und Nr. ./64 entfernt liegt, sodass diese Erweiterungsfläche gemäß Paragraph 82, Absatz eins, letzter Halbsatz MinroG im Abbauverbotsbereich nach dieser Bestimmung liegt.
2.2. Mit ihrem weiteren Vorbringen verweist die Beschwerdeführerin wiederholt auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen des "§ 82 Abs. 6 MinroG" (nach dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist offenbar § 82 Abs. 3 MinroG gemeint) und des § 197 Abs. 6 MinroG, die den Gesteinsabbau auch im Abbauverbotsbereich zuließen. Richtig ist, dass beide Bestimmungen unter näher genannten Voraussetzungen die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ausnahmsweise auch dann vorsehen, wenn sich dieser auf im Abbauverbotsbereich gelegene Grundstücke bezieht. Jedoch verlangen beide Ausnahmetatbestände, dass einerseits ein Mindestabstand von 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 MinroG genannten Gebieten nicht unterschritten werden darf (vgl. § 82 Abs. 4 und § 197 Abs. 6 letzter Satz MinroG). Andererseits wird in beiden Ausnahmetatbeständen (wenngleich mit unterschiedlicher Formulierung) vorausgesetzt, dass durch die Erweiterung des Abbaugebietes der bestehende Abstand zu den Gebieten gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 MinroG (hier also zu den bebauten Teilen der beiden Nachbarliegenschaften) nicht verkleinert wird. Die letztgenannte Voraussetzung hat die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Einreichplan der Beschwerdeführerin - zutreffend verneint, wogegen auch die Beschwerde nichts Konkretes vorbringt. Daher kann es dahinstehen, ob, wie die Beschwerde bestreitet, auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmetatbestände (Einhaltung des Mindestabstandes von 100 m) fehlt.2.2. Mit ihrem weiteren Vorbringen verweist die Beschwerdeführerin wiederholt auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen des "§ 82 Absatz 6, MinroG" (nach dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist offenbar Paragraph 82, Absatz 3, MinroG gemeint) und des Paragraph 197, Absatz 6, MinroG, die den Gesteinsabbau auch im Abbauverbotsbereich zuließen. Richtig ist, dass beide Bestimmungen unter näher genannten Voraussetzungen die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ausnahmsweise auch dann vorsehen, wenn sich dieser auf im Abbauverbotsbereich gelegene Grundstücke bezieht. Jedoch verlangen beide Ausnahmetatbestände, dass einerseits ein Mindestabstand von 100 m zu den in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MinroG genannten Gebieten nicht unterschritten werden darf vergleiche , Paragraph 82, Absatz 4 und Paragraph 197, Absatz 6, letzter Satz MinroG). Andererseits wird in beiden Ausnahmetatbeständen (wenngleich mit unterschiedlicher Formulierung) vorausgesetzt, dass durch die Erweiterung des Abbaugebietes der bestehende Abstand zu den Gebieten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 MinroG (hier also zu den bebauten Teilen der beiden Nachbarliegenschaften) nicht verkleinert wird. Die letztgenannte Voraussetzung hat die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Einreichplan der Beschwerdeführerin - zutreffend verneint, wogegen auch die Beschwerde nichts Konkretes vorbringt. Daher kann es dahinstehen, ob, wie die Beschwerde bestreitet, auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmetatbestände (Einhaltung des Mindestabstandes von 100 m) fehlt.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 13. November 2013
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040039.X00Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014