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L37161 Kanalabgabe Burgenland;Norm
BAO §207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A R in L, vertreten durch Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 18. März 2013, Zl. OP-02-04-147-3, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Für das nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück wurde ihrem Rechtsvorgänger im Jahr 1970 die Zahlung eines Anschlussbeitrages und im Jahr 1983 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Februar 1991 gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, zum Anschluss des genannten Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet. Darüber hinaus wurde ihr in den Jahren 1991 und 2006 die weitere Zahlung vorläufiger Anschlussbeiträge gemäß § 6 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, vorgeschrieben. Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß §§ 2, 3 und 5 KAbG erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgte Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.Für das nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück wurde ihrem Rechtsvorgänger im Jahr 1970 die Zahlung eines Anschlussbeitrages und im Jahr 1983 eine Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage, LGBl. für das Burgenland Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Februar 1991 gemäß Paragraphen 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,, zum Anschluss des genannten Grundstücks an die Kanalisationsanlage verpflichtet. Darüber hinaus wurde ihr in den Jahren 1991 und 2006 die weitere Zahlung vorläufiger Anschlussbeiträge gemäß Paragraph 6, Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41 aus 1984,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, vorgeschrieben. Nach Abschluss des Kanalbaus und Feststellung der Errichtungskosten fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 26. März 2010 gemäß Paragraphen 2, 3 und 5 KAbG erstmals Beschluss über eine Verordnung zur Ausschreibung eines Anschlussbeitrages nach diesem Gesetz. Gegen die hierauf erfolgte Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 512/2013-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft des Anschlussbescheides im Jahr 1991 entstanden, das Recht die Kanalisationsbeiträge festzusetzen verjähre aber innerhalb von fünf Jahren und die Endabrechnung der Kanalisationsanlage müsse bereits seit Jahrzehnten vorliegen, weshalb es seit diesem Zeitpunkt der Gemeinde möglich gewesen wäre die notwendige Verordnung zu erlassen und die Verjährung des Abgabenanspruchs zu laufen begonnen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend annahm, die Vorschreibung des Anschlussbeitrages könne nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, KAbG erfolgen und bis dahin sei kein Abgabenanspruch vorhanden, der durch Verjährung erlöschen könne, jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105 zu Grunde lagen, und darin, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0127, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Bei diesem Ergebnis liegen auch die geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmängel nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170509.X00Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014