TE Vwgh Beschluss 2013/11/20 2013/10/0092

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §65;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des F H in Graz, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Graz vom 22. Februar 2012, betreffend Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Medizinischen Universität Graz (MUG) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der MUG vom 19. September 2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG gemäß §§ 63 Abs. 1 Z. 2, 65 und 124b Universitätsgesetz 2002 iVm der Verordnung des Rektorates der MUG über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der MUG,11. Stk., RN 63 vom 21. Jänner 2011 (VO) abgewiesen worden war, ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Wintersemester 2011/2012, in eventu zum Sommersemester 2012, "abgelehnt".Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Medizinischen Universität Graz (MUG) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der MUG vom 19. September 2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG gemäß Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer 2, 65 und 124 b Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit der Verordnung des Rektorates der MUG über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011 aus 2012,, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der MUG,11. Stk., RN 63 vom 21. Jänner 2011 (VO) abgewiesen worden war, ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Wintersemester 2011 aus 2012,, in eventu zum Sommersemester 2012, "abgelehnt".

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mangels der hiefür zwingenden Voraussetzung der positiven Absolvierung des Auswahlverfahrens im Sinne der VO keinen für die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der MUG erforderlichen Studienplatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben mitzuteilen, welches rechtliche Interesse er an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch habe.

Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 dahin, dass ihm im August 2013 die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014 gewährt und er insofern "klaglos gestellt" worden sei.Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 dahin, dass ihm im August 2013 die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2013 aus 2014, gewährt und er insofern "klaglos gestellt" worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2010/10/0181, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2010/10/0181, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) versagt wurde, entfaltete rechtliche Wirkung nur für das Sommersemester 2011 bzw. das Studienjahr 2011/2012. Da dieses Semester bzw. dieses Studienjahr mittlerweile verstrichen ist, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Sommersemester 2011 bzw. für das Studienjahr 2011/2012 nicht mehr in Betracht käme (vgl. zu einer derartigen Konstellation im Bereich des Studienrechts zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0068, mit umfassenden Hinweisen auf die Vorjudikatur) und der Beschwerdeführer im Übrigen - nach seinen Angaben - mittlerweile ohnedies zum Studium der Humanmedizin an der MUG zugelassen ist.Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) versagt wurde, entfaltete rechtliche Wirkung nur für das Sommersemester 2011 bzw. das Studienjahr 2011 aus 2012,. Da dieses Semester bzw. dieses Studienjahr mittlerweile verstrichen ist, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Sommersemester 2011 bzw. für das Studienjahr 2011 aus 2012, nicht mehr in Betracht käme vergleiche , zu einer derartigen Konstellation im Bereich des Studienrechts zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0068, mit umfassenden Hinweisen auf die Vorjudikatur) und der Beschwerdeführer im Übrigen - nach seinen Angaben - mittlerweile ohnedies zum Studium der Humanmedizin an der MUG zugelassen ist.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 20. November 2013

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100092.X00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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