TE Vwgh Beschluss 2013/11/20 2012/10/0228

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des L V in Wien, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 8. Oktober 2012, Zl. BMUKK-1.200/0128-III/3b/2012, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des L römisch fünf in Wien, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 8. Oktober 2012, Zl. BMUKK-1.200/0128-III/3b/2012, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2012 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 8. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums nicht berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2013 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer die 7. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums erfolgreich wiederholt habe und nunmehr zum Aufsteigen in die 8. Klasse berechtigt sei.

Über Vorhalt dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor als beschwert erachte. Einerseits gehöre der angefochtene Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand an; andererseits erscheine eine Wertung des vorliegenden Sacherhalts dahingehend, dass die Lösung der in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufgeworfenen Fragen bloß noch theoretische Bedeutung hätte, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei, als nicht angezeigt. Die Tatsache, dass eine Schulstufe wiederholt habe werden müssen, zeige bekanntlich über lange Zeit "massive negative Auswirkungen im Sinne einer regelrechten Stigmatisierung" und sei für präsumtive Arbeitgeber schon aus der Tatsache eines "verspäteten" Schulabschlusses leicht ersichtlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, mwN).Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. etwa wiederum den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010 sowie die hg. Beschlüsse vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0191 und vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0112, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat vergleiche , etwa wiederum den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010 sowie die hg. Beschlüsse vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0191 und vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0112, jeweils mwN).

Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch sind sie der - wiedergegebenen - Stellungnahme des Beschwerdeführers zu entnehmen; insbesondere zeigt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Wiederholen einer Schulstufe führe zu einer "Stigmatisierung", nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnte.

Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch weder an den Beschwerdeführer noch an die belangte Behörde stattfindet.

Wien, am 20. November 2013

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100228.X00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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