TE Vwgh Beschluss 2013/11/20 2012/10/0198

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §4 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des ME in Wien, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13. September 2012, Zl. 253.004/0069-kanz2/2012, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die sechste Klasse der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erworben habe und derzeit die sechste Klasse besuche.

Über Vorhalt dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er (wie bereits im Verwaltungsverfahren) "weiterhin" die Auffassung vertrete, er hätte gemäß § 4 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz für 24 Monate als außerordentlicher Schüler geführt werden müssen. Weiters sei er der Meinung, dass er - sollte er abermals eine Schulstufe wiederholen müssen - an eine Privatschule wechseln müsste, was mit einer erhöhten finanziellen Belastung verbunden wäre. Er habe daher weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.Über Vorhalt dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er (wie bereits im Verwaltungsverfahren) "weiterhin" die Auffassung vertrete, er hätte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz für 24 Monate als außerordentlicher Schüler geführt werden müssen. Weiters sei er der Meinung, dass er - sollte er abermals eine Schulstufe wiederholen müssen - an eine Privatschule wechseln müsste, was mit einer erhöhten finanziellen Belastung verbunden wäre. Er habe daher weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0193, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gemäß § 4 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz einen Anspruch auf Aufnahme als außerordentlicher Schüler (an der von ihm besuchten Schulart) gehabt hätte, ist - mit der belangten Behörde - zu entgegnen, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme entnehmen.Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0193, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz einen Anspruch auf Aufnahme als außerordentlicher Schüler (an der von ihm besuchten Schulart) gehabt hätte, ist - mit der belangten Behörde - zu entgegnen, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme entnehmen.

Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht stattfindet.

Wien, am 20. November 2013

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100198.X00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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