Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der IT in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 29. April 2010, Zl. Habil 02/207/2007/08, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2007 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Familienpolitik" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen und der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin Prof. Dr. E-W zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2009, bei Abweisung des Erstantrages die Lehrbefugnis für das Fach "Demografische Fragen der Familienforschung" zu erteilen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2007 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Familienpolitik" gemäß Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen und der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin Prof. Dr. E-W zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2009, bei Abweisung des Erstantrages die Lehrbefugnis für das Fach "Demografische Fragen der Familienforschung" zu erteilen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerdeführerin habe am 18. Dezember 2007 den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Politikwissenschaft" gestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 habe sie ihren Antrag auf das Fach "Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Familienpolitik" abgeändert.
Der Senat habe eine aus fünf Universitätsprofessor(inn)en, zwei Mitgliedern der Gruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z. 2 UG und zwei Studierenden bestehende Habilitationskommission eingesetzt.Der Senat habe eine aus fünf Universitätsprofessor(inn)en, zwei Mitgliedern der Gruppe gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, UG und zwei Studierenden bestehende Habilitationskommission eingesetzt.
Die Habilitationskommission habe sich am 14. Mai 2008 konstituiert. Als Gutachter zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten seien Ass.-Prof. Dr. K und die Studierenden B und H bestellt worden. Deren Gutachten hätten der Beschwerdeführerin habilitationswürdige didaktische Fähigkeiten bescheinigt.
Zur Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualitäten der habilitationswerbenden Beschwerdeführerin seien als interne Gutachter(innen) Prof. Fl und Prof. Fa (jeweils Universität Wien) sowie Prof. E-W (Otto-Friedrich-Universität Bamberg) und Prof. P (Central European University) bestellt worden.
In der zweiten Sitzung der Habilitationskommission am 15. Dezember 2008 seien die vorgelegten Gutachten und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Gutachten diskutiert worden und sei die oben erwähnte Antragsänderung zur Kenntnis genommen worden. Es sei ein Habilitationskolloquium mit der Beschwerdeführerin für den 19. Jänner 2009 angesetzt worden.
Nach Durchführung des Kolloquiums am 19. Jänner 2009 und einer innerkommissionellen Diskussion habe die Habilitationskommission beschlossen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Familienpolitik" nicht erfülle.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 habe die Beschwerdeführerin zum Verfahren Stellung genommen und die Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel im Sinne des § 103 Abs. 10 UG geltend gemacht. Insbesondere sei ihr kein ausreichendes Parteiengehör eingeräumt worden und sei die Abstimmung nicht satzungsgemäß gewertet worden. Außerdem sei die Gutachterin Prof. E-W befangen, da sie mit der Autorin eines näher genannten (wissenschaftlichen) Artikels eng befreundet sei, die gegen die Beschwerdeführerin Plagiatsvorwürfe erhoben habe. Im Übrigen komme das Gutachten von Prof. Fa zu keinem eindeutigen Ergebnis und sei daher unbeachtlich.Mit Schreiben vom 19. März 2009 habe die Beschwerdeführerin zum Verfahren Stellung genommen und die Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel im Sinne des Paragraph 103, Absatz 10, UG geltend gemacht. Insbesondere sei ihr kein ausreichendes Parteiengehör eingeräumt worden und sei die Abstimmung nicht satzungsgemäß gewertet worden. Außerdem sei die Gutachterin Prof. E-W befangen, da sie mit der Autorin eines näher genannten (wissenschaftlichen) Artikels eng befreundet sei, die gegen die Beschwerdeführerin Plagiatsvorwürfe erhoben habe. Im Übrigen komme das Gutachten von Prof. Fa zu keinem eindeutigen Ergebnis und sei daher unbeachtlich.
Die belangte Behörde habe den Beschluss der Habilitationskommission am 10. Juni 2009 zurückverwiesen, weil im Sitzungsprotokoll das - für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation ausschlaggebende - Stimmverhalten der habilitierten Kommissionsmitglieder nicht eindeutig ersichtlich gewesen sei.
Die neuerliche Abstimmung der Habilitationskommission habe am 9. Oktober 2009 stattgefunden. In dieser Sitzung habe die Kommission mehrheitlich beschlossen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation nicht habe erbringen können.
Die Beschwerdeführerin habe den Ablehnungsantrag gegen die Gutachterin Prof. E-W, nämlich deren Freundschaft zur Autorin der erwähnten Publikation, verspätet gestellt. Im Habilitationsverfahren sei die Befangenheit von Sachverständigen vor der Erstellung des Gutachtens geltend zu machen; eine spätere Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 53 AVG sei nur dann erfolgreich, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vorher erfahren oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen habe können. Solche Gründe seien im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen.Die Beschwerdeführerin habe den Ablehnungsantrag gegen die Gutachterin Prof. E-W, nämlich deren Freundschaft zur Autorin der erwähnten Publikation, verspätet gestellt. Im Habilitationsverfahren sei die Befangenheit von Sachverständigen vor der Erstellung des Gutachtens geltend zu machen; eine spätere Ablehnung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 53, AVG sei nur dann erfolgreich, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vorher erfahren oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen habe können. Solche Gründe seien im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen.
Die Gutachten seien wie folgt zusammenzufassen:
Prof. E-W habe die Relevanz der Themenstellung innerhalb der Demografie betont, habe aber sowohl einleitend als auch abschließend angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkte Kenntnis der einschlägigen Fachliteratur zeige. Weiters übe die Gutachterin wiederholt Kritik an der methodischen Herangehensweise bzw. am deskriptiven (d.h. wenig analytischen) Charakter einiger Beiträge der kumulativen Habilitationsschrift. Konkret werde kritisiert, dass elementare wissenschaftliche Kriterien des empirischen Arbeitens nicht erfüllt wären. Schließlich werde moniert, dass die Publikationen der Sammelhabilitation in zu geringem Ausmaß in begutachteten Fachzeitschriften erfolgt seien.
Prof. Fa habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt worden seien und neue Erkenntnisse enthielten. Der Gutachter verneine aber dezidiert, dass die Habilitationsschrift von "hervorragender wissenschaftlicher Qualität" sei und kritisiere, dass das integrierende Konzept von Politik und Demografie nicht überzeugend dargestellt werde. In formaler Hinsicht werde bemängelt, dass sechs von 15 Beiträgen in "Hausreihen" publiziert worden seien und dass bei Ko-Autor(inn)enschaft der Nachweis der personenspezifischen Leistung nicht dargestellt werde. Weiters werde kritisiert, dass die Aufsätze in hohem Maße eine beschreibende Analyse darstellten und dass die Konzeptionalisierung einer "geschlechtskritischen Bevölkerungsanalyse" zu kurz komme.
Die Gutachterin Prof. Fl weise auf das breite Themenspektrum der Habilitationswerberin hin, wodurch die Grunddisziplinen abgedeckt würden, und betone im Hinblick auf das breite Themenspektrum die interdisziplinäre und innovative Forschungskompetenz der Beschwerdeführerin. Aus einer soziologischen Perspektive heraus werde in den Arbeiten der neue Forschungszweig, nämlich die geschlechterkritische Bevölkerungsanalyse, identifiziert. Die Gutachterin hebe positiv den thematischen Brückenschlag zwischen Familien- und Geschlechterforschung hervor und halte dezidiert fest, dass die Arbeit innovativ, integrativ und mutig ausgerichtet sei. Die Gutachterin empfehle die Annahme der Habilitationsschrift.
Im Gutachten von Prof. P werde auf die trans-disziplinäre Orientierung hingewiesen und hervorgehoben, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin eine breite, politikwissenschaftliche "policy-Orientierung" abdecke. Der Gutachter konstatiere der Arbeit innovative Aspekte, in dem er auf bestimmte policy-Themen hinweise. Insgesamt komme das Gutachten zum Ergebnis, dass das Profil "insgesamt und allgemein habilitationswürdig" sei.
In der anschließenden "Zusammenfassung der Gutachten im Hinblick auf hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen" führte die belangte Behörde aus, Prof. W-E resümiere eine "mangelnde Qualifikation des Großteils der vorgelegten Arbeiten", Prof. Fa verneine explizit die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation, Prof. Fl habe in ihrem Gutachten eine hervorragende wissenschaftliche Qualität nicht konstatiert, und das Gutachten von Prof. P treffe keine Aussagen zum Kriterium der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation.
In der Diskussion nach dem Habilitationsvortrag sei insbesondere auf die Kritikpunkte in den Gutachten sowie auf die politikwissenschaftlich theoretische, problemorientierte und methodische Durchdringung der Präsentation eingegangen worden. Wie im Protokoll der Sitzung vom 19. Jänner 2009 vermerkt, habe die Beschwerdeführerin in Vortrag und Diskussion nicht überzeugend aufzeigen können, worin das integrierende Konzept von Politikwissenschaft und Bevölkerungswissenschaft liege und wie bzw. warum dadurch das Fach "Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Familienpolitik" gefördert werde. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, zu kommunizieren, was den analytischen Mehrwert des interdisziplinären Ansatzes in ihrer Arbeit darstelle. Außerdem habe die Beschwerdeführerin konkrete Fragen nach den in den Gutachten aufgeworfenen Kritikpunkten entweder nicht behandelt oder bei Nachfrage die Antwort mit dem Verweis auf die Problematik von interdisziplinären Arbeiten verweigert.
Die Habilitationskommission sei nach der Diskussion der Gutachten, der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, des Vortrags und der Diskussion im Rahmen des Hearings zur Entscheidung gekommen, den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für "Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Familienpolitik" abzulehnen, weil die Arbeit der Beschwerdeführerin - zusammengefasst - nicht von hervorragender wissenschaftlicher Qualität sei, da sie den Anspruch nicht einlöse, das "integrierte Konzept" von Politikwissenschaft und Demografie im Hinblick auf Begrifflichkeit, theoretische Durchdringung und Problemstellung inhaltlich zu benennen und daraus resultierende neue Erkenntnisse zu präsentieren.
Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ein Gutachten von Prof. K (Aalborg University, Dänemark) und eine Lehrveranstaltungsanalyse des Sommersemesters 2009 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 habe sie neuerlich zum Verfahren Stellung genommen und angemerkt, dass das erwähnte Gutachten und die Lehrveranstaltungsanalyse von der Habilitationskommission zu berücksichtigen gewesen wären. Es sei der Beschwerdeführerin außerdem keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, weshalb beantragt werde, den Beschluss der Habilitationskommission gemäß § 103 Abs. 10 UG an die Kommission zurückzuverweisen.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 habe sie neuerlich zum Verfahren Stellung genommen und angemerkt, dass das erwähnte Gutachten und die Lehrveranstaltungsanalyse von der Habilitationskommission zu berücksichtigen gewesen wären. Es sei der Beschwerdeführerin außerdem keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, weshalb beantragt werde, den Beschluss der Habilitationskommission gemäß Paragraph 103, Absatz 10, UG an die Kommission zurückzuverweisen.
Hiezu habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2009 (zusammengefasst) mitgeteilt, dass das erwähnte Gutachten erst am 20. Oktober 2009 bei der belangten Behörde eingelangt sei und daher bei der (am 9. Oktober 2009 erfolgten) Beschlussfassung der Habilitationskommission nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Private Gutachten seien nämlich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Habilitationskommission vorzulegen, da dieser die exklusive Beurteilungskompetenz zukomme. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Zeit gehabt, zwischen dem Vorliegen der durch den Senat eingeholten Gutachten im November 2008 und der neuerlichen Beschlussfassung am 9. Oktober 2009 selbst Gutachten vorzulegen. Auch ohne die Berücksichtigung des verspäteten Gutachtens sei eine gesetzeskonforme Entscheidung möglich gewesen.
Rechtliches Gehör sei der Beschwerdeführerin durch das Habilitationskolloquium sowie durch das Schreiben vom 18. Dezember 2009, mit dem die Beschwerdeführerin - unter Anschluss der Protokolle der Sitzungen der Habilitationskommission - über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15. Jänner 2010 eingeladen worden sei, gewährt worden.
Zum bereits im Habilitationsverfahren erhobenen Vorwurf, ein Mitglied der Habilitationskommission (Prof. M), welches in der letzten Sitzung der Kommission negativ über den Habilitationsantrag abgestimmt habe, sei beim Habilitationskolloquium nicht anwesend gewesen, sei auszuführen, dass dem Mitglied sämtliche Gutachten, die Stellungnahmen und das gesamte wissenschaftliche Oeuvre der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Somit sei die Abstimmung gesetzmäßig erfolgt, weil gemäß 103 Abs. 8 UG die Habilitationskommission aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen zu entscheiden habe. Auch seien die unterschiedlichen Abstimmungsergebnisse zwischen dem 19. Jänner 2009 und dem 9. Oktober 2009 erklärbar, weil an der letztgenannten Sitzung Prof. M (als Ersatzmitglied) anstelle von Prof. P teilgenommen habe.Zum bereits im Habilitationsverfahren erhobenen Vorwurf, ein Mitglied der Habilitationskommission (Prof. M), welches in der letzten Sitzung der Kommission negativ über den Habilitationsantrag abgestimmt habe, sei beim Habilitationskolloquium nicht anwesend gewesen, sei auszuführen, dass dem Mitglied sämtliche Gutachten, die Stellungnahmen und das gesamte wissenschaftliche Oeuvre der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Somit sei die Abstimmung gesetzmäßig erfolgt, weil gemäß 103 Absatz 8, UG die Habilitationskommission aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen zu entscheiden habe. Auch seien die unterschiedlichen Abstimmungsergebnisse zwischen dem 19. Jänner 2009 und dem 9. Oktober 2009 erklärbar, weil an der letztgenannten Sitzung Prof. M (als Ersatzmitglied) anstelle von Prof. P teilgenommen habe.
Die belangte Behörde habe gemäß § 103 Abs. 9 UG auf der Grundlage der Ergebnisse der Habilitationskommission zu entscheiden. Deren Beschluss sei ausreichend begründet und inhaltlich schlüssig. Die Beschwerdeführerin erfülle mangels Nachweises der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 103 Abs. 2 UG nicht die Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis.Die belangte Behörde habe gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG auf der Grundlage der Ergebnisse der Habilitationskommission zu entscheiden. Deren Beschluss sei ausreichend begründet und inhaltlich schlüssig. Die Beschwerdeführerin erfülle mangels Nachweises der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation gemäß Paragraph 103, Absatz 2, UG nicht die Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis.
Zu Spruchpunkt 2:
Aufgrund einer eingeholten Stellungnahme des Dekans der Fakultät für Sozialwissenschaften stehe fest, dass "Demografische Fragen der Familienforschung" kein ganzes wissenschaftliches Fach sei, weil (im Fachgebiet "Demografie") aufgeworfene "Fragen" lediglich Resultat einer Fachperspektive, nicht aber selbst ein Fach seien. Die Verleihung der Lehrbefugnis könne sich gemäß § 103 Abs. 1 UG aber immer nur auf ein gesamtes wissenschaftliches Fach beziehen, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen sei.Aufgrund einer eingeholten Stellungnahme des Dekans der Fakultät für Sozialwissenschaften stehe fest, dass "Demografische Fragen der Familienforschung" kein ganzes wissenschaftliches Fach sei, weil (im Fachgebiet "Demografie") aufgeworfene "Fragen" lediglich Resultat einer Fachperspektive, nicht aber selbst ein Fach seien. Die Verleihung der Lehrbefugnis könne sich gemäß Paragraph 103, Absatz eins, UG aber immer nur auf ein gesamtes wissenschaftliches Fach beziehen, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 103 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 81/2009 lautet: 1. Paragraph 103, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, lautet:
"Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
Die Satzung der Universität Wien, Satzungsteil "Habilitation", veröffentlicht in dem am 24. November 2009 ausgegebenen Mitteilungsblatt der Universität Wien für das Studienjahr 2009/2010, lautet auszugsweise:Die Satzung der Universität Wien, Satzungsteil "Habilitation", veröffentlicht in dem am 24. November 2009 ausgegebenen Mitteilungsblatt der Universität Wien für das Studienjahr 2009 aus 2010,, lautet auszugsweise:
"Verfahren vor der Habilitationskommission
§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 4) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.Paragraph 7, (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 6, Absatz 4,) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.
2. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor:
a) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde attestiere Prof Fl der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten sehr wohl eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation. Prof. Fl führe nämlich aus, sie "empfehle die Annahme der von Frau Mag. Dr. (Beschwerdeführerin) vorgelegten Habilitationsschrift und die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Politikwissenschaft' ".
b) Die externe Gutachterin Prof. E-W thematisiere in ihrem Gutachten, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin eng an eine Publikation einer anderen Autorin angelehnt sei. Die Gutachterin Prof. E-W sei mit dieser Autorin eng befreundet, womit die Befangenheit dieser Sachverständigen außer Zweifel stehe. Dem Argument der belangten Behörde, wonach der geltend gemachte Befangenheitsgrund der Beschwerdeführerin bereits vor der Gutachtenserstellung bekannt gewesen sei (und die Geltendmachung des Befangenheitsgrundes durch die Beschwerdeführerin daher verspätet erfolgt sei), sei mit Hinweis auf das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2009 entgegen zu treten; darin habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Bestellung von Prof. E-W zur Gutachterin ihrer Habilitationsschrift keine Anhaltspunkte vorgelegen seien, die auf die Freundschaft zwischen der oben angeführten Autorin und der Gutachterin hingewiesen hätten.
c) Die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Privatgutachten" (richtig: ein Privatgutachten und eine Lehrveranstaltungsanalyse) hätten noch berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte zum Zweck der Beischaffung von Privatgutachten um eine Sitzung der Habilitationskommission Ende Oktober 2009 ersucht. Diesem Wunsch sei nicht nachgekommen worden. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Gutachten wäre es sinnvoll gewesen, hätte die Beschwerdeführerin ihre beiden Privatgutachten noch vorlegen können.
d) Prof. M, ein Mitglied der Habilitationskommission, habe sich gegen die Verleihung der Lehrbefugnis ausgesprochen, obwohl sie erst am 9. Oktober 2009 an einer Kommissionssitzung teilgenommen hätte. Sie habe daher den mündlichen Vortrag der Beschwerdeführerin im Zuge des Kolloquiums am 19. Jänner 2009 nicht mitverfolgt, weshalb ihre negative Entscheidung nicht begründbar sei.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Zu a): Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Habilitationskommission das Gutachten von Prof. Fl ohnedies als ein für die Beschwerdeführerin positives Gutachten gewertet hat (vgl. das Protokoll der Sitzung der Habilitationskommission vom 19. Jänner 2009, wonach "zwei der vier vorgelegten Gutachten die Verleihung der venia (befürworten), zwei … diese ab(lehnen)").Zu a): Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Habilitationskommission das Gutachten von Prof. Fl ohnedies als ein für die Beschwerdeführerin positives Gutachten gewertet hat vergleiche , das Protokoll der Sitzung der Habilitationskommission vom 19. Jänner 2009, wonach "zwei der vier vorgelegten Gutachten die Verleihung der venia (befürworten), zwei … diese ab(lehnen)").
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - dem Beschluss der Habilitationskommission folgend - tragend darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin (insbesondere im Kolloquium) nicht habe darlegen können, dass ihre Arbeit neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorgebracht habe. Die Arbeit der Beschwerdeführerin sei nicht als hervorragende wissenschaftliche Arbeit zu qualifizieren, weil sie nicht den Anspruch einlöse, das integrierte Konzept von Politikwissenschaft und Demografie im Hinblick auf Begrifflichkeit, theoretische Durchdringung und Problemstellungen inhaltlich zu benennen und daraus resultierende Erkenntnisse zu präsentieren.
Diesen - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Erwägungen tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Zu b): Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin Prof. E zu einer anderen "Autorin" hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin - wie vorgebracht - Plagiatsvorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene "Freundschaft" (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2010, Zl. 2008/10/0161).Zu b): Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin Prof. E zu einer anderen "Autorin" hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin - wie vorgebracht - Plagiatsvorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene "Freundschaft" (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2010, Zl. 2008/10/0161).
Damit kann aber die Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Befangenheitsgrundes dahingestellt bleiben.
Zu c): Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil mit dem bloßen Hinweis, dass es "sinnvoll gewesen (wäre), dass die zwei Gutachten vor der Abstimmung von der Beschwerdeführerin hätten vorgelegt werden können" - mit Blick auf die erwähnte tragende Begründung des angefochtenen Bescheides - weder konkret noch fachlich fundiert aufgezeigt wird, zu welchem wesentlichen anderen Ergebnis die Habilitationskommission aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachtens und der Lehrveranstaltungsanalyse gelangt wäre, wären diese berücksichtigt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0028).Zu c): Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil mit dem bloßen Hinweis, dass es "sinnvoll gewesen (wäre), dass die zwei Gutachten vor der Abstimmung von der Beschwerdeführerin hätten vorgelegt werden können" - mit Blick auf die erwähnte tragende Begründung des angefochtenen Bescheides - weder konkret noch fachlich fundiert aufgezeigt wird, zu welchem wesentlichen anderen Ergebnis die Habilitationskommission aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachtens und der Lehrveranstaltungsanalyse gelangt wäre, wären diese berücksichtigt worden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0028).
Zu d): Der mit diesem Vorbringen behauptete Verfahrensmangel ist vom Verwaltungsgerichtshof schon mangels Relevanzdarlegung nicht zu berücksichtigen.
Gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wenden sich die Beschwerdeausführungen nicht.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 MRK einem Absehen von der Verhandlung nicht entgegensteht, zumal 6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und auch Artikel 6, Absatz eins, MRK einem Absehen von der Verhandlung nicht entgegensteht, zumal
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung nicht berührt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2007/10/0182, mwN). zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung nicht berührt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2007/10/0182, mwN).
Wien, am 20. November 2013
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100125.X00Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014