TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/21 2013/11/0237

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z6;
ÄrzteG 1998 §59;
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §8 Abs1 litf;
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. SB in T, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. September 2013, Zl. B 322/2012-27/130917 (Arzt Nr.: 17491), betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds (in Folgenden kurz: Satzung) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds (in Folgenden kurz: Satzung) abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe bis 30. September 2009 den ärztlichen Beruf unselbständig (Dienstverhältnis zu einem namentlich genannten Krankenhaus) und bis zum 15. November 2011 selbständig (als niedergelassene Ärztin) ausgeübt. Mit Verständigung vom 25. Juli 2012 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie rückwirkend mit 15. November 2011 aus der Ärzteliste gestrichen worden sei.

Schon mit Schreiben vom 15. November 2011, eingelangt am 16. November 2011, habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds gestellt. Gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung sei dieser Antrag mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten, gegenständlich also am 1. Dezember 2011, wirksam geworden.Schon mit Schreiben vom 15. November 2011, eingelangt am 16. November 2011, habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds gestellt. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz der Satzung sei dieser Antrag mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten, gegenständlich also am 1. Dezember 2011, wirksam geworden.

Da die Beschwerdeführerin aber, wie erwähnt, bereits mit Wirkung vom 15. November 2011 aus der Ärzteliste gestrichen worden sei, habe deren Fondsmitgliedschaft, so die Meinung der belangten Behörde, am 30. November 2011 geendet. Daher sei sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genannten Antrages auf Befreiung am 1. Dezember 2011 nicht mehr Fondsmitglied gewesen, sodass ihr Antrag mangels Bestehens der Beitragspflicht abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In ihrer Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, durch die aufgrund ihres Verzichts erfolgte rückwirkende Streichung aus der Ärzteliste seien ihr nicht gleichzeitig die Rechte als Mitglied zum Wohlfahrtsfonds genommen worden. Da sie nach ihrer Ansicht im Zeitpunkt der Einbringung des Befreiungsantrages - nur dieser Zeitpunkt sei maßgebend - noch Fondsmitglied gewesen sei, habe sie auch von der Beitragspflicht befreit werden können.

Im vorliegenden Beschwerdefall wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 15. November 2011 aus der Ärzteliste gestrichen wurde. Diese Feststellung der belangten Behörde steht im Einklang mit der Aktenlage des gleichfalls die Beschwerdeführerin betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur hg. Zl. 2012/11/0098, aus dem neben einem die Beschwerdeführerin betreffenden Auszug aus der Ärzteliste auch ersichtlich ist, dass die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Ärzteliste aufgrund ihres Verzichts auf die Berufsausübung iSd § 59 Abs. 1 Z. 6 ÄrzteG 1998 erfolgt ist.Im vorliegenden Beschwerdefall wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 15. November 2011 aus der Ärzteliste gestrichen wurde. Diese Feststellung der belangten Behörde steht im Einklang mit der Aktenlage des gleichfalls die Beschwerdeführerin betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur hg. Zl. 2012/11/0098, aus dem neben einem die Beschwerdeführerin betreffenden Auszug aus der Ärzteliste auch ersichtlich ist, dass die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Ärzteliste aufgrund ihres Verzichts auf die Berufsausübung iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 erfolgt ist.

Gemäß § 68 Abs. 4 Z. 2 ÄrzteG 1998 erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 leg. cit. aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, leg. cit. aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 lit. f der Satzung endet die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds durch die Streichung aus der Ärzteliste, falls in der Satzung nicht anderes vorgesehen ist (wofür fallbezogen keine Anhaltspunkte bestehen).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, der Satzung endet die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds durch die Streichung aus der Ärzteliste, falls in der Satzung nicht anderes vorgesehen ist (wofür fallbezogen keine Anhaltspunkte bestehen).

Die mit Wirkung vom 15. November 2011 erfolgte Streichung der Beschwerdeführerin aus der Ärzteliste führte daher - mit gleichem Datum - einerseits zum Erlöschen ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer und andererseits zum Erlöschen ihrer Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds.

Auch wenn die belangte Behörde daher in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgeht, die Fondsmitgliedschaft der Beschwerdeführerin hätte erst am 30. November 2011 geendet, so kann dem angefochtenen Bescheid - im Ergebnis - nicht entgegen getreten werden:

§ 7 Abs. 1 der Satzung normiert die Voraussetzungen, unter denen Fondsmitglieder von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zu befreien sind. Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung normiert die Voraussetzungen, unter denen Fondsmitglieder von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zu befreien sind.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht langte am 16. November 2011 bei der Wiener Ärztekammer ein, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, aufgrund ihrer rückwirkenden Streichung aus der Ärzteliste mit 15. November 2011 nicht mehr Mitglied des Wohlfahrtsfonds war, sodass eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht zum Antragszeitpunkt durch die belangte Behörde mangels Fondsmitgliedschaft von vornherein nicht mehr in Betracht kam. Der Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher zurückzuweisen gewesen.

Da die Beschwerdeführerin durch die Abweisung (anstatt Zurückweisung) ihres Antrages nicht schlechter gestellt wurde, ist sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen zeigt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.Da somit bereits das Beschwerdevorbringen zeigt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 21. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110237.X00

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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