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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0229Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über den Antrag der Dr. M R in W, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 120-124/5.1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18. Juli 2013, Zl. Dr.B/Fu, betreffend Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erloschen ist, und Streichung aus der Ärzteliste, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer erließ gegenüber der Beschwerdeführerin einen mit 18. Juli 2013 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:
"Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes von Frau Dr. M(…) ist gemäß § 59 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen, da die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG als eine für die ärztliche Berufsausübung erforderliche Voraussetzung weggefallen ist."Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes von Frau Dr. M(…) ist gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen, da die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG als eine für die ärztliche Berufsausübung erforderliche Voraussetzung weggefallen ist.
Gemäß § 59 Abs 3 1. Satz ÄrztG wird die Streichung aus der Ärzteliste mit Datum des Bescheides durchgeführt; eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes besteht damit nicht mehr.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, 1. Satz ÄrztG wird die Streichung aus der Ärzteliste mit Datum des Bescheides durchgeführt; eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes besteht damit nicht mehr.
Dieser Bescheid wird in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG idF BGBl I 33/2013, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen, da auf Grund der festgestellten Gefahr im Verzug diese Maßnahme unaufschiebbar ist."Dieser Bescheid wird in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen, da auf Grund der festgestellten Gefahr im Verzug diese Maßnahme unaufschiebbar ist."
Der Bescheid enthält weiters eine Rechtsmittelbelehrung und
einen Hinweis mit folgendem Wortlaut:
"Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, auch per Fax oder eMail, bei der Österreichischen Ärztekammer Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung
Hinweis:
Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
1.2. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2013, zur Post gegeben am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. Unter einem wurde die Beschwerde nachgeholt.
Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit mehr als 30 Jahren als niedergelassene Ärztin in Wien tätig. Am 18. Juli 2013 habe sie den angefochtenen Bescheid erhalten. Ihr Rechtsvertreter habe dagegen am 1. August 2013 Vorstellung erhoben.
Von einem früheren Rechtsvertreter habe sie erfahren, dass sie infolge der Streichung aus der Ärzteliste nicht mehr "der Ärztekammer" angehöre, weshalb es auch keine "Ermittlungen" durch "die Ärztekammer" geben könne; gegen den angefochtenen Bescheid habe es nur noch "das außerordentliche Rechtsmittel" gegeben, die dafür vorgesehene Rechtsmittelfrist sei jedoch abgelaufen.
2.1.1. Gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung, wozu gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 auch die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit zählt. Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. In den Fällen des u.a. § 59 Abs. 1 Z 1 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. 2.1.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung, wozu gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 auch die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit zählt. Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. In den Fällen des u.a. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht.
2.1.2. § 57 AVG lautet: 2.1.2. Paragraph 57, AVG lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
2.1.3. § 46 VwGG lautet (auszugsweise): 2.1.3. Paragraph 46, VwGG lautet (auszugsweise):
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…"
2.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid, wie sich schon aus dessen Spruch unmissverständlich ergibt, auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Es handelt sich dabei um einen Mandatsbescheid, gegen den, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt, nur das Rechtsmittel der Vorstellung in Betracht kommt. Die Möglichkeit, eine Vorstellung zu erheben, kam der Beschwerdeführerin ungeachtet der einstweiligen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids zu, und nach ihrem eigenen Wiedereinsetzungsvorbringen hat sie diese Möglichkeit auch, und zwar fristgerecht, wahrgenommen. 2.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid, wie sich schon aus dessen Spruch unmissverständlich ergibt, auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Es handelt sich dabei um einen Mandatsbescheid, gegen den, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt, nur das Rechtsmittel der Vorstellung in Betracht kommt. Die Möglichkeit, eine Vorstellung zu erheben, kam der Beschwerdeführerin ungeachtet der einstweiligen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids zu, und nach ihrem eigenen Wiedereinsetzungsvorbringen hat sie diese Möglichkeit auch, und zwar fristgerecht, wahrgenommen.
Infolge Zulässigkeit der Vorstellung hat die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Einschätzung - die Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG nicht versäumt, weil der angefochtene Bescheid kein letztinstanzlicher ist und eine Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht vorliegt, die Beschwerde mithin gar nicht zulässig ist.Infolge Zulässigkeit der Vorstellung hat die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Einschätzung - die Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG nicht versäumt, weil der angefochtene Bescheid kein letztinstanzlicher ist und eine Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht vorliegt, die Beschwerde mithin gar nicht zulässig ist.
Mangels Fristversäumnis erweist sich der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung als unzulässig und war aus diesen Erwägungen gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mangels Fristversäumnis erweist sich der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung als unzulässig und war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
2.2.2. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, gegen den noch ein Rechtsmittel zulässig ist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 2.2.2. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, gegen den noch ein Rechtsmittel zulässig ist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110228.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014