TE Vwgh Beschluss 2013/11/21 2013/01/0141

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag der C in T, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, Zl. 2013/01/0027, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. September 2012 war der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Schweiz abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss vom 18. Februar 2013 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der danach an die Antragstellerin erteilte Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2013 enthielt einen Verspätungsvorhalt dahin, die abgetretene Beschwerde sei am 8. November 2012 zur Post gegeben und - entgegen den Beschwerdebehauptungen - nicht "fristgerecht" erhoben worden. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, dazu Vorbringen zu erstatten und Bescheinigung darzutun.

Die (abgetretene) Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27. März 2013 auftragsgemäß ergänzt; zum Verspätungsvorhalt erstattete die Antragstellerin darin Vorbringen und legte Bescheinigungsmittel vor.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2013/01/0027-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück.

Mit hg. Beschluss vom 23. August 2013, Zl. 2013/03/0088, wurde die von der Antragstellerin beantragte Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Stöberl und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching im wiederaufzunehmenden hg. Verfahren Zl. 2013/01/0027 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2013/01/0027 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG und brachte vor, dieser Wiederaufnahmegrund sei gegeben, weil die Entscheidung vom 26. Juni 2013 zu Zl. 2013/01/0027 zwingend bedeute, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen für unrichtig halte. Dieser Vorwurf bedeute den disziplinären und strafrechtlichen Vorwurf der Ausstellung zweier unrichtiger eidesstattlicher Erklärungen durch einen Rechtsanwalt und eine Rechtsanwaltsanwärterin und damit den Vorwurf strafbarere Handlungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe es verabsäumt im fraglichen Beschluss "für seine Behauptung Anhaltspunkte geschweige denn Beweise darzulegen". Damit sei der Beschluss vom 26. Juni 2013 "durch gerichtlich strafbare Handlung (der Verleumdung) herbeigeführt worden".Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2013/01/0027 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG und brachte vor, dieser Wiederaufnahmegrund sei gegeben, weil die Entscheidung vom 26. Juni 2013 zu Zl. 2013/01/0027 zwingend bedeute, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen für unrichtig halte. Dieser Vorwurf bedeute den disziplinären und strafrechtlichen Vorwurf der Ausstellung zweier unrichtiger eidesstattlicher Erklärungen durch einen Rechtsanwalt und eine Rechtsanwaltsanwärterin und damit den Vorwurf strafbarere Handlungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe es verabsäumt im fraglichen Beschluss "für seine Behauptung Anhaltspunkte geschweige denn Beweise darzulegen". Damit sei der Beschluss vom 26. Juni 2013 "durch gerichtlich strafbare Handlung (der Verleumdung) herbeigeführt worden".

§ 45 Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 45, Absatz eins, VwGG lautet:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennParagraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Mit ihrem - oben dargestellten - Vorbringen wird von der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass einer der Wiederaufnahmsgründe des § 45 Abs. 1 VwGG vorläge. Insbesonders wird mit der Behauptung, es sei zu einer "gerichtlich strafbaren Handlung (der Verleumdung)" gekommen, nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschluss vom 26. Juni 2013 durch eine gerichtlich strafbare Handlung "herbeigeführt" oder sonstwie erschlichen worden sein könnte (§ 45 Abs. 1 Z 1 VwGG).Mit ihrem - oben dargestellten - Vorbringen wird von der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass einer der Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG vorläge. Insbesonders wird mit der Behauptung, es sei zu einer "gerichtlich strafbaren Handlung (der Verleumdung)" gekommen, nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschluss vom 26. Juni 2013 durch eine gerichtlich strafbare Handlung "herbeigeführt" oder sonstwie erschlichen worden sein könnte (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 VwGG als unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist.Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG als unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist.

Wien, am 21. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010141.X00

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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