TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/21 2013/01/0055

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. März 2013, Zl. E1/4188/2011, betreffend Devolutionsantrag über sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung über seinen mündlichen Antrag auf Akteneinsicht sowie Herstellung von Aktenkopien "betreffend sicherheitspolizeilicher Ermittlungen unter S X Y im Zusammenhang mit einer am 22.03.2011 durchgeführten Ersatzvornahme im Verfahren BauR A B bei der Bezirkshauptmannschaft E gestellt" gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 AVG als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung über seinen mündlichen Antrag auf Akteneinsicht sowie Herstellung von Aktenkopien "betreffend sicherheitspolizeilicher Ermittlungen unter S X Y im Zusammenhang mit einer am 22.03.2011 durchgeführten Ersatzvornahme im Verfahren BauR A B bei der Bezirkshauptmannschaft E gestellt" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG als unzulässig zurück.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, bei der Bezirkshauptmannschaft E (BH) habe am 15. November 2011 eine Verhandlung zur Zl. S X Y stattgefunden, in deren Zuge der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, einen mündlichen Antrag auf Akteneinsicht betreffend "sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit der am 22. März 2011 durchgeführten Ersatzvornahme gestellt habe. Konkret sei es bei dieser Ersatzvornahme über die Verlegung von Zaunsäulen eines Weidezaunes im Verfahren BauR A B, gegangen, zu deren Vornahme die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seitens der durchführenden BH beigezogen worden seien. Der Einladung zur diesbezüglichen Vorbesprechung mit Polizeivertretern erfolgte durch die BH. Als Ergebnis dieser Besprechung seien Behördenaufträge an die Polizeiorgane erteilt worden.

Da nach Ansicht der belangten Behörde weder ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht bestehe noch ein diesbezüglicher Antrag auf bescheidmäßige Absprache über das Recht auf Akteneinsicht gestellt worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ausgehend von den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides betrifft der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht "sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache. Es wurden die Polizeiorgane im Zuge dieser Ersatzvornahme von der BH beigezogen.

Die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG (vgl. im Übrigen zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2004), 184 ff, Rz. 13 ff zu § 17 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG vergleiche , im Übrigen zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2004), 184 ff, Rz. 13 ff zu Paragraph 17, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da sich die Zurückweisung des Devolutionsantrages schon aus diesem Grund als nicht rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Zurückweisung des Devolutionsantrages schon aus diesem Grund als nicht rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010055.X00

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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