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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8. August 2012, Zl. Vk 98/12-15, betreffend Strafvollzug (mitbeteiligte Partei: G in G, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40; weitere Partei:
Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. August 2012 hat die belangte Behörde (Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz) der gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wels vom 12. Juni 2012 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und damit den (am 7. Dezember 2011 vom Mitbeteiligten beantragten) Vollzug des mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. Juni 2011 unbedingt verhängten Strafteils von vier Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) unter Erteilung näher umschriebener Auflagen bewilligt.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid von der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) erhobene Amtsbeschwerde teilten die belangte Behörde und der Mitbeteiligte (mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 bzw. Schriftsatz vom 25. Oktober 2012) mit, dass der Mitbeteiligte (im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2013) die gegenständliche Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hat.
Die beschwerdeführende Vollzugsdirektion gab dazu nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 7. November 2013 die Stellungnahme ab, dass in der gegenständlichen Amtsbeschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Der Mitbeteiligte beantragte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 wegen der eingetretenen "materiellen Klaglosstellung" Kostenersatz. Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 teilte er mit, dass in der gegenständlichen Amtsbeschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109; und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0250, mwH).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109; und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0250, mwH).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Freiheitsstrafe, deren Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest die Vollzugsdirektion mit der vorliegenden Amtsbeschwerde bekämpfte, vom Mitbeteiligten inzwischen vollständig verbüßt hat. Ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Vollzugsdirektion an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 27. Februar 2013).Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Freiheitsstrafe, deren Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest die Vollzugsdirektion mit der vorliegenden Amtsbeschwerde bekämpfte, vom Mitbeteiligten inzwischen vollständig verbüßt hat. Ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Vollzugsdirektion an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 27. Februar 2013).
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Amtsbeschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Amtsbeschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet im vorliegenden Verfahren über eine Amtsbeschwerde für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. Mitbeteiligte sind zufolge § 47 Abs. 3 VwGG im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser als obsiegende Partei anzusehen. Das Aufwandersatzbegehren des Mitbeteiligten war daher schon deshalb abzuweisen, weil die belangte Behörde nicht obsiegte.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG findet im vorliegenden Verfahren über eine Amtsbeschwerde für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. Mitbeteiligte sind zufolge Paragraph 47, Absatz 3, VwGG im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser als obsiegende Partei anzusehen. Das Aufwandersatzbegehren des Mitbeteiligten war daher schon deshalb abzuweisen, weil die belangte Behörde nicht obsiegte.
Wien, am 21. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010127.X00Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014