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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien Büro II. Instanz), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Passgesetzes 1992, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien Büro römisch zwei. Instanz), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Passgesetzes 1992, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien" (in Folge der BVG Sicherheitsbehörden Neustrukturierung 2012, BGBl. I Nr. 49/2012, und des Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, seit 1. September 2012:Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien" (in Folge der BVG Sicherheitsbehörden Neustrukturierung 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,, und des Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, seit 1. September 2012:
Landespolizeidirektion Wien) geltend, weil diese in einer Angelegenheit der Entziehung seines Reisepasses und Personalausweises nicht binnen der Frist von sechs Monaten über seine Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (richtig: des Bürgermeisters von Wien; § 19 Abs. 5 Passgesetz 1992 - PassG iVm § 8 Z 8 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) vom 2. September 2011 entschieden habe.Landespolizeidirektion Wien) geltend, weil diese in einer Angelegenheit der Entziehung seines Reisepasses und Personalausweises nicht binnen der Frist von sechs Monaten über seine Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (richtig: des Bürgermeisters von Wien; Paragraph 19, Absatz 5, Passgesetz 1992 - PassG in Verbindung mit , Paragraph 8, Ziffer 8, Sicherheitspolizeigesetz - SPG) vom 2. September 2011 entschieden habe.
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrags nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa den Beschluss vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0036, mwN).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrags nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat vergleiche , etwa den Beschluss vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0036, mwN).
Auch wenn über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Verfahren über Angelegenheiten nach dem Passgesetz 1992 (wie dem vorliegenden) gemäß § 22 Abs. 2 PassG die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz entscheidet, hat die Partei dessen ungeachtet das Recht, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (siehe den Beschluss vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0536, sowie etwa den insoweit vergleichbaren, zum Fremdenpolizeigesetz 2005 ergangenen Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0379, mwN).Auch wenn über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Verfahren über Angelegenheiten nach dem Passgesetz 1992 (wie dem vorliegenden) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PassG die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz entscheidet, hat die Partei dessen ungeachtet das Recht, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (siehe den Beschluss vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0536, sowie etwa den insoweit vergleichbaren, zum Fremdenpolizeigesetz 2005 ergangenen Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0379, mwN).
Da der Beschwerdeführer nur die Säumnis der Sicherheitsdirektion (nunmehr: Landespolizeidirektion) Wien geltend macht, diese jedoch nicht "oberste Behörde" im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben.Da der Beschwerdeführer nur die Säumnis der Sicherheitsdirektion (nunmehr: Landespolizeidirektion) Wien geltend macht, diese jedoch nicht "oberste Behörde" im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben.
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 15 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 15, Absatz 4, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2013
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220338.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014