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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2013/07/0045 AW 2013/07/0046 AW 2013/07/0047 AW 2013/07/0048 AW 2013/07/0049 AW 2013/07/0050 AW 2013/07/0058 AW 2013/07/0052 AW 2013/07/0053 AW 2013/07/0054 AW 2013/07/0055 AW 2013/07/0056 AW 2013/07/0057 AW 2013/07/0051Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, den gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 1.) 22. Juli 2013, Zl. MDR- 116140-2013, 2.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-152609-2013,
3.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-152691-2013, 4.) 22. Juli 2013, Zl. MDR- 152757-2013, 5.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-152798-2013,
6.) 2. August 2013, Zl. MDR-147185-2013, 7.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-152920-2013, 8.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-152964-2013,
9.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-153019-2013, 10.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-153065-2013, 11.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-153098-2013,
12.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-153140-2013, 13.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-153182-2013, 14.) 2. August 2013, Zl. MDR-147177-2013, und
15.) 22. Juli 2013, Zl. MDR-153225-2013, jeweils betreffend wasserpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 45 in 1160 Wien, Wilhelminenstraße 93, 2. (hinsichtlich des Sechst- sowie der 12.- bis 15.-angefochtenen Bescheide: Donauhochwasserschutz-Konkurrenz für die Republik Österreich und die Stadt Wien, geschäftsführende Stelle via donau-Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. in 1200 Wien, Am Brigittenauer Sporn 7), erhobenen und zu den hg. Zlen. 2013/07/0184 bis 0198 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2013/07/0184 bis 0198 angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin jeweils gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, näher beschriebene, nach Beurteilung der belangten Behörde eigenmächtig vorgenommene Neuerungen mit den Bezeichnungen "Lokal am Wasser (…)" und dem jeweiligen Zusatz "Nr. 1" bis "Nr. 5", "Nr. 8" und "Nr. 10" bis "Nr. 17", sowie mit der Bezeichnung "Holzsteg vor Lokal am Wasser Nr. 7" am linken Ufer der Neuen Donau auf näher bezeichneten Grundstücken in Wien mit allen genannten Teilen binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides zu beseitigen. 1. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2013/07/0184 bis 0198 angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin jeweils gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, näher beschriebene, nach Beurteilung der belangten Behörde eigenmächtig vorgenommene Neuerungen mit den Bezeichnungen "Lokal am Wasser (…)" und dem jeweiligen Zusatz "Nr. 1" bis "Nr. 5", "Nr. 8" und "Nr. 10" bis "Nr. 17", sowie mit der Bezeichnung "Holzsteg vor Lokal am Wasser Nr. 7" am linken Ufer der Neuen Donau auf näher bezeichneten Grundstücken in Wien mit allen genannten Teilen binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides zu beseitigen.
Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden (hier zusammengefasst) unter anderem aus, die verfahrensgegenständlichen Anlagen befänden sich im Hochwasserabflussgebiet gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 der Neuen Donau. Es lägen jedoch für die bestehenden Anlagen keine wasserrechtlichen Bewilligungen nach § 38 WRG 1959 vor.Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden (hier zusammengefasst) unter anderem aus, die verfahrensgegenständlichen Anlagen befänden sich im Hochwasserabflussgebiet gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 der Neuen Donau. Es lägen jedoch für die bestehenden Anlagen keine wasserrechtlichen Bewilligungen nach Paragraph 38, WRG 1959 vor.
(Anmerkung: Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) betreffend die Abweisung von Anträgen auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen für Anlagen mit den Bezeichnungen "Lokal am Wasser (…)" und dem jeweiligen Zusatz "Nr. 1" bis "Nr. 8", "Nr. 10" bis "Nr. 15" sowie "Nr. 17" sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2013/07/0199 bis 2013/07/0213 anhängig.)
Ferner führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden aus, die Grundstückseigentümer - die erstmitbeteiligte und in einigen Fällen auch die zweitmitbeteiligten Parteien - hätten als Betroffene im Sinn des § 138 Abs. 6 WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausdrücklich die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Anlagen verlangt. Die Beschwerdeführerin sei Pächterin der Grundstücke, auf denen die Anlagen errichtet worden seien, und als Nutzerin dieser Anlagen anzusehen. Durch den Abschluss weiterer Bestandsverträge (Unterbestandsverträge) würden einzelne Grundstücke samt den darauf befindlichen Anlagen von den Unterbestandsnehmern gegen die Entrichtung eines Pachtentgeltes gewerblich betrieben und genutzt. Es sei (aus im Bescheid näher genannten Gründen) ersichtlich, dass sich die jeweiligen Anlagen "Lokal am Wasser" im Eigentum der Beschwerdeführerin befänden. Diese habe die Übertretung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 verursacht oder mitverursacht und komme als Adressatin des wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht.Ferner führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden aus, die Grundstückseigentümer - die erstmitbeteiligte und in einigen Fällen auch die zweitmitbeteiligten Parteien - hätten als Betroffene im Sinn des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ausdrücklich die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Anlagen verlangt. Die Beschwerdeführerin sei Pächterin der Grundstücke, auf denen die Anlagen errichtet worden seien, und als Nutzerin dieser Anlagen anzusehen. Durch den Abschluss weiterer Bestandsverträge (Unterbestandsverträge) würden einzelne Grundstücke samt den darauf befindlichen Anlagen von den Unterbestandsnehmern gegen die Entrichtung eines Pachtentgeltes gewerblich betrieben und genutzt. Es sei (aus im Bescheid näher genannten Gründen) ersichtlich, dass sich die jeweiligen Anlagen "Lokal am Wasser" im Eigentum der Beschwerdeführerin befänden. Diese habe die Übertretung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 verursacht oder mitverursacht und komme als Adressatin des wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht.
Gegen diese Bescheide der belangten Behörde und gegen die erwähnten Bescheide des BMLFUW richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde (wasserpolizeiliche Aufträge) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Durch die Entfernung der in Rede stehenden Objekte, die nur durch deren Zerstörung möglich wäre, entstünde - so die Begründung des Antrages - der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Vermögensnachteil. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden überdies weder zwingende noch sonstige öffentliche Interessen entgegen, weil die angefochtenen Bescheide ausschließlich auf Grund der Anträge der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und nicht wegen Verletzung öffentlicher Interessen ergangen seien. Ferner sei auch die Dauer der in Beschwerde gezogenen Verfahren zu berücksichtigen, welche weder eine Eile der Grundeigentümer noch der Behörde erkennen lasse.
Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag nicht.
Die erstmitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2013, den Antrag auf aufschiebende Wirkung für alle "Lokale" abzuweisen, und verwies auf entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass alle schwimmenden Bauteile, aber auch größere Bauteile, abgetrieben werden könnten und dadurch die Wehranlage stromabwärts im Bereich der U2 beschädigen würden. Eine Verklausung würde die Wehrsteuerungen gänzlich außer Betrieb setzen und damit stromaufwärts des Wehres zu einem Einstau und zur Gefahr des Überströmens in Richtung Donauufer-Autobahn führen. Des Weiteren bestehe bei Hochwasser die Gefahr, dass größere Bauteile, insbesondere scharfkantige Teile, die offen an den Wehrwangen befestigten Hydraulikleitungen beschädigen könnten, was zu einem Totalausfall des Wehres führen würde. Schon beim letzten Hochwasser im Juni 2013 sei das Abdriften von größeren Holzteilen beobachtet worden, welches bislang - zum Glück - keine weiteren Schäden verursacht hätten. Auch auf Grund des Alters und des desolaten Zustandes der Baulichkeiten und schwimmenden Anlagen steige die Gefahr des Abtreibens größerer Bauteile. Die erstmitbeteiligte Partei verwies in diesem Zusammenhang beispielhaft auf ihrer Eingabe beigelegte Stellungnahmen eines Amtssachverständigen der "MA 45" betreffend das "Lokal 3" vom 18. September 2012 und betreffend das "Lokal 17" vom 8. Oktober 2012, sowie auf eine beigelegte Fotodokumentation. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin jegliche Konkretisierung des von ihr behaupteten, mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide verbundenen Vermögensnachteils unterlassen.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2010, Zl. AW 2010/07/0044, mwN).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2010, Zl. AW 2010/07/0044, mwN).
Wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen ist, wurden die gegenständlichen wasserpolizeilichen Aufträge ausschließlich auf Grund der von den von der belangten Behörde als "Betroffene" iSd § 138 Abs. 6 WRG 1995 qualifizierten Grundeigentümern gestellten Anträge auf Beseitigung der Anlagen erlassen. Das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte mangelnde öffentliche Interesse an der Auftragserteilung sowie das Fehlen von Gefahrenmomenten, die von den Anlagen ausgingen, sei - so die belangte Behörde - in den vorliegenden Auftragsverfahren nicht zu prüfen (gewesen), weil sich die Aufträge auf das Verlangen der Betroffenen stützten.Wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen ist, wurden die gegenständlichen wasserpolizeilichen Aufträge ausschließlich auf Grund der von den von der belangten Behörde als "Betroffene" iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1995 qualifizierten Grundeigentümern gestellten Anträge auf Beseitigung der Anlagen erlassen. Das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte mangelnde öffentliche Interesse an der Auftragserteilung sowie das Fehlen von Gefahrenmomenten, die von den Anlagen ausgingen, sei - so die belangte Behörde - in den vorliegenden Auftragsverfahren nicht zu prüfen (gewesen), weil sich die Aufträge auf das Verlangen der Betroffenen stützten.
Von der ihr nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gebotenen Gelegenheit, zum gegenständlichen Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen, machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. Insbesondere wurde von ihr das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die dem Aufschiebungsantrag gegebenenfalls entgegenstünden, nicht aufgezeigt.
Im Übrigen wurden die von der erstmitbeteiligten Partei beispielhaft vorgelegten, zum "Lokal am Wasser 3" bzw. zum "Lokal am Wasser 17" ergangenen Stellungnahmen eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen der "Magistratsabteilung 45" vom 18. September 2012 bzw. vom 8. Oktober 2012 zeitlich bereits vor Erlassung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheide vom 19. Dezember 2012 und vom 27. Dezember 2012 erstattet. Dem Dritt- und dem 15.-angefochtenen Bescheid ist auch zu entnehmen, dass die "Aktenlage" unter anderem auch Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 18. September 2012 bzw. vom 8. Oktober 2012 umfasse. Dennoch hat die Wasserrechtsbehörde - wie bereits dargelegt - die wasserpolizeilichen Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ausschließlich auf Grund von Anträgen der Grundeigentümer als "Betroffene", nicht jedoch deshalb erlassen, weil es das öffentliche Interesse verlangt hätte.Im Übrigen wurden die von der erstmitbeteiligten Partei beispielhaft vorgelegten, zum "Lokal am Wasser 3" bzw. zum "Lokal am Wasser 17" ergangenen Stellungnahmen eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen der "Magistratsabteilung 45" vom 18. September 2012 bzw. vom 8. Oktober 2012 zeitlich bereits vor Erlassung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheide vom 19. Dezember 2012 und vom 27. Dezember 2012 erstattet. Dem Dritt- und dem 15.-angefochtenen Bescheid ist auch zu entnehmen, dass die "Aktenlage" unter anderem auch Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 18. September 2012 bzw. vom 8. Oktober 2012 umfasse. Dennoch hat die Wasserrechtsbehörde - wie bereits dargelegt - die wasserpolizeilichen Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ausschließlich auf Grund von Anträgen der Grundeigentümer als "Betroffene", nicht jedoch deshalb erlassen, weil es das öffentliche Interesse verlangt hätte.
Vor diesem Hintergrund geht auch der Verwaltungsgerichtshof - der belangten Behörde folgend - davon aus, dass dem gegenständlichen Aufschiebungsantrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Hingegen liegt der unverhältnismäßige Nachteil, der für die Beschwerdeführerin, die nach den Feststellungen der angefochtenen Bescheide Eigentümerin der in Rede stehenden Anlagen sei und als Pächterin der betroffenen Grundflächen Unterbestandsverträge abgeschlossen habe, mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide verbunden wäre, auf der Hand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. November 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070044.A00Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014