RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0164

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1497;
ASVG §51d;
ASVG §68;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn man in der Überweisung des Zusatzbeitrages im Jahre 2001 ein zivilrechtliches Anerkenntnis durch den Versicherten sieht, führt dieses nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, weil einerseits § 68 ASVG einen solchen Unterbrechungsgrund für die Verjährung nicht vorsieht und andererseits ein Anerkenntnis im vorliegenden Fall keine anspruchsbegründende, somit keine die Verjährung unterbrechende Wirkung, gehabt hätte; eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung ist nämlich durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1454/76). [Hier: Der Versicherte hat die Vorschreibung des Zusatzbeitrages für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 5. Juli 2001 noch im Jahr 2001 zugestellt erhalten und den vorgeschriebenen Betrag auch beglichen. Am 10. Dezember 2002 wurde die Vorschreibung für den gesamten Zeitraum von der Gebietskrankenkasse irrtümlich storniert. Am 2. Jänner 2003 wurde der Betrag auf das Bankkonto des Versicherten überwiesen. Am 11. Juli 2005 wurde dem Versicherten für den genannten Zeitraum erneut der Zusatzbeitrag vorgeschrieben. Nach einem seitens des Versicherten erfolgten Begehren auf bescheidmäßige Feststellung darüber verpflichtete die Gebietskrankenkasse den Versicherten mit Bescheid vom 9. September 2005 zur Zahlung des in der genannten Vorschreibung erwähnten Betrages. Die Fälligkeit des Anspruches ist spätestens mit der Vorschreibung des Zusatzbeitrages im Jahr 2001 eingetreten. Die Stornierung der Vorschreibung am 10. Dezember 2002 war keine Maßnahme nach § 68 Abs. 1 und 2 ASVG, weil die Stornierung nicht dazu gedient hat, den Anspruch festzustellen bzw. durchzusetzen. Ebensowenig ist in der (wenn auch irrtümlichen) Rücküberweisung des vom Versicherten bereits bezahlten Zusatzbeitrages eine solche Maßnahme zu sehen. Geht man von einer Fälligkeit des Anspruches spätestens Ende 2001 aus, ist mangels einer Unterbrechung oder Hemmung die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2004 abgelaufen gewesen. Die mit Bescheid vom 9. September 2005 erfolgte bescheidmäßige Vorschreibung des Zusatzbeitrages erfolgte somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080164.X03

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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