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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30. Jänner 2012, Zl PF 10/11-18, betreffend Schließung einer Post-Geschäftsstelle (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 7 Abs 6 des Postmarktgesetzes, BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010 (PMG), festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle M, Rplatz 1, gemäß § 7 Abs 3 PMG unter der Bedingung vorliegen, dass die Inbetriebnahme der fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle in M, Rplatz 3, spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Schließung der genannten eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zur Versorgung der betroffenen Gemeinden gemäß § 7 Abs 1 PMG erfolgt. Bis zur Inbetriebnahme der genannten fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle wurde die Schließung der besagten eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle untersagt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, (PMG), festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle M, Rplatz 1, gemäß Paragraph 7, Absatz 3, PMG unter der Bedingung vorliegen, dass die Inbetriebnahme der fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle in M, Rplatz 3, spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Schließung der genannten eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zur Versorgung der betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, PMG erfolgt. Bis zur Inbetriebnahme der genannten fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle wurde die Schließung der besagten eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle untersagt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf flächendeckende Versorgung mit Postgeschäftsstellen, der Aberkennung von Parteirechten mangels Beteiligungsmöglichkeit im Verfahren sowie der Durchführung eines ordentlichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ermittlungsverfahrens verletzt; die beschwerdeführende Partei erachtet die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Geschäftsstelle in M als nicht gewährleistet.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
4.1. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 4.1. Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 VwGG).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
4.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch bezüglich der relevanten Rechtslage jenem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, zu Grunde lag. Auf diesen Beschluss sowie auf die dort genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2012, 2012/03/0038 und 2012/03/0130, wird gemäß § 43 Abs 2 iVm Abs 9 VwGG verwiesen. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Marktgemeinde in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG keine Parteistellung zukam. 4.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch bezüglich der relevanten Rechtslage jenem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, zu Grunde lag. Auf diesen Beschluss sowie auf die dort genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2012, 2012/03/0038 und 2012/03/0130, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Marktgemeinde in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, PMG keine Parteistellung zukam.
4.3. Die beschwerdeführende Marktgemeinde konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr behaupteten Rechten nicht verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war. 4.3. Die beschwerdeführende Marktgemeinde konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr behaupteten Rechten nicht verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
4.4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Zudem ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt, in der Beschwerde wurden ferner keine Rechts- und Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072, mwH). Im Sinn des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG stand damit Art 6 Abs 1 EMRK - der in einem Fall wie dem vorliegenden von Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgedeckt wird - nicht entgegen (vgl nochmals VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038). 4.4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden. Zudem ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt, in der Beschwerde wurden ferner keine Rechts- und Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072, mwH). Im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG stand damit Artikel 6, Absatz eins, EMRK - der in einem Fall wie dem vorliegenden von Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgedeckt wird - nicht entgegen vergleiche , nochmals VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).
4.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg cit) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 4.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG (insbesondere Paragraph 51, leg cit) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 28. November 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030033.X00Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014