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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Oktober 2013, Zl IVb-609- 2009/0027, betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), erhobenen und zur hg Zl 2013/08/0261 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, Beiträge und Verzugszinsen nach dem ASVG (nach den Angaben in der Beschwerde in einer Gesamthöhe von EUR 56.692,27) zu entrichten. Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die vorgeschriebenen Beiträge, nicht aber die Verzugszinsen, entrichtet und dafür Fremdmittel in Anspruch nehmen müssen. Seine finanzielle Situation sei dadurch angespannt und die Zahlung der Zinsen würde ihn wirtschaftlich überfordern. Der Beschwerdeführer unterlässt jedoch jegliche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 3. Dezember 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080092.A00Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014