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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Oktober 2013, Zl. uvs-2013/14/0605-3, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0263 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Solche besonderen Umstände macht der Beschwerdeführer, dem mit dem angefochtenen Bescheid Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 2.200,-- auferlegt wurden, nicht geltend. Er führt nur aus, dass er zu einer "sofortigen Zahlung des gesamten Betrages, zuzüglich der Verfahrenskosten … aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechen" nicht in der Lage sei. Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf § 53b VStG zu verweisen.Solche besonderen Umstände macht der Beschwerdeführer, dem mit dem angefochtenen Bescheid Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 2.200,-- auferlegt wurden, nicht geltend. Er führt nur aus, dass er zu einer "sofortigen Zahlung des gesamten Betrages, zuzüglich der Verfahrenskosten … aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechen" nicht in der Lage sei. Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Dezember 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080094.A00Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014