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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der B Handelsgesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. April 2013, Zl. E 018/16/2012.006/005, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz,
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Einziehung der Terminals "Wettarena.at Sportwetten" und "PC Marke LG" (Geräte 7 und 8) abgewiesen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt (nunmehr: Landespolizeidirektion Burgenland) vom 17. Februar 2012 wurden acht näher bezeichnete - im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende - Glücksspielgeräte gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) eingezogen. 1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt (nunmehr: Landespolizeidirektion Burgenland) vom 17. Februar 2012 wurden acht näher bezeichnete - im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende - Glücksspielgeräte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) eingezogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe ab, dass sie den Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der eingezogenen Geräte präzisierte.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit den gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt worden seien. Es liege nämlich weder eine Konzession oder Bewilligung vor, noch seien die Ausspielungen nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Damit sei mit Hilfe der einzuziehenden Geräte gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden. Ein geringfügiger Verstoß im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG liege unter anderem deshalb nicht vor, weil mit Hilfe der "Bet-Max-Taste" jeweils mit dem höchstmöglichen Einsatz habe gespielt werden können, der bei den Geräten 1 bis 3 und 6 je nach Spiel bis zu EUR 6,50 sowie bei den Geräten 4 und 5 bis zu EUR 5,-- betragen habe. Hinsichtlich der Geräte 7 und 8, auf denen Hunde- und Pferderennen sowie ein Kartenpokerspiel hätten aufgerufen werden können, stellte die belangte Behörde fest, dass der Spieleinsatz bei Hundewetten zwischen EUR 2,-- und EUR 30,-- liege, wobei jedoch mehrere Hunde hätten kombiniert werden können. Somit seien Einsätze in der Höhe von EUR 150,-- möglich gewesen. Zu der hier vorgebrachten Subsidiarität des § 52 Abs. 2 GSpG gegenüber § 168 StGB führte die belangte Behörde aus, dass die Grenze für das Tätigwerden der Verwaltungsbehörden betreffend die Einziehung gemäß § 54 GSpG dort zu sehen sei, wo mit dem jeweiligen Gegenstand ausschließlich nach § 168 StGB zu ahnende Straftaten begangen worden seien. Die Zuständigkeit des Gerichts sei nur für jene Spiele gegeben, bei denen der tatsächlich geleistete Einsatz EUR 10,-- überstiegen habe; im Übrigen verbleibe die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde. Nachdem bei den Geräten 7 und 8 der Mindesteinsatz EUR 2,-- betragen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Spiele mit mehr als EUR 10,-- durchgeführt worden seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit den gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt worden seien. Es liege nämlich weder eine Konzession oder Bewilligung vor, noch seien die Ausspielungen nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Damit sei mit Hilfe der einzuziehenden Geräte gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden. Ein geringfügiger Verstoß im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG liege unter anderem deshalb nicht vor, weil mit Hilfe der "Bet-Max-Taste" jeweils mit dem höchstmöglichen Einsatz habe gespielt werden können, der bei den Geräten 1 bis 3 und 6 je nach Spiel bis zu EUR 6,50 sowie bei den Geräten 4 und 5 bis zu EUR 5,-- betragen habe. Hinsichtlich der Geräte 7 und 8, auf denen Hunde- und Pferderennen sowie ein Kartenpokerspiel hätten aufgerufen werden können, stellte die belangte Behörde fest, dass der Spieleinsatz bei Hundewetten zwischen EUR 2,-- und EUR 30,-- liege, wobei jedoch mehrere Hunde hätten kombiniert werden können. Somit seien Einsätze in der Höhe von EUR 150,-- möglich gewesen. Zu der hier vorgebrachten Subsidiarität des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegenüber Paragraph 168, StGB führte die belangte Behörde aus, dass die Grenze für das Tätigwerden der Verwaltungsbehörden betreffend die Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG dort zu sehen sei, wo mit dem jeweiligen Gegenstand ausschließlich nach Paragraph 168, StGB zu ahnende Straftaten begangen worden seien. Die Zuständigkeit des Gerichts sei nur für jene Spiele gegeben, bei denen der tatsächlich geleistete Einsatz EUR 10,-- überstiegen habe; im Übrigen verbleibe die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde. Nachdem bei den Geräten 7 und 8 der Mindesteinsatz EUR 2,-- betragen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Spiele mit mehr als EUR 10,-- durchgeführt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die betreffenden Geräte im Burgenland nur als Eingabeterminals sowie als Fernbedienung fungiert hätten. Die Buchhaltung, das Spielprogramm, die Spielentscheidung usw. seien hingegen aus Graz zugemittelt worden, wodurch auch das gegenständliche Glücksspiel von dort aus veranstaltet worden sei. Die belangte Behörde sei daher unzuständig gewesen. Zudem liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Funktionsweise der gegenständlichen Geräte auseinandergesetzt habe.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Soweit es um die Einsatzhöhe bei den Geräten 7 und 8 geht, gleicht der Beschwerdefall vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenngleich betreffend die Parteirollen in spiegelbildlicher Konstellation - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Soweit es um die Einsatzhöhe bei den Geräten 7 und 8 geht, gleicht der Beschwerdefall vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenngleich betreffend die Parteirollen in spiegelbildlicher Konstellation - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.
Bereits aus den dort näher dargelegten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid - soweit die Berufung gegen die Einziehung der Geräte 7 und 8 abgewiesen wurde - als rechtswidrig, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.Bereits aus den dort näher dargelegten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid - soweit die Berufung gegen die Einziehung der Geräte 7 und 8 abgewiesen wurde - als rechtswidrig, weshalb dieser insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Geräte 1 bis 6 im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zur behaupteten "Auslagerung" von Spielbestandteilen in ein anderes Bundesland die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0155, und vom 21.12.2012, Zl. 2012/17/0523).Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Geräte 1 bis 6 im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , zur behaupteten "Auslagerung" von Spielbestandteilen in ein anderes Bundesland die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0155, und vom 21.12.2012, Zl. 2012/17/0523).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen. Wien, am 5. Dezember 2013In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen. Wien, am 5. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170353.X00Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014