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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. C Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Dezember 2012, Zl. WA1-W-42511/001-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: SGmbH, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0140 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Mai 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Folgenutzung eines bestehenden Grundwasserteiches auf Grst. Nrn. 9 und 10, jeweils KG G, als extensiv genutzter Sportfischteich gemäß §§ 10, 32 und 38 WRG 1959 erteilt. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Mai 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Folgenutzung eines bestehenden Grundwasserteiches auf Grst. Nrn. 9 und 10, jeweils KG G, als extensiv genutzter Sportfischteich gemäß Paragraphen 10, 32, und 38 WRG 1959 erteilt.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2012 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter anderem dahingehend abgeändert, dass in der Projektbeschreibung des Spruchteiles I der Textteil, wonach der Teich auch als Naturbadeteich für ca. 5 bis 8 Personen genutzt werden solle, in diesem Umfang eine private Badenutzung für Verwandte und Bekannte erlaubt werde sowie ein Badebetrieb nicht vorgesehen sei, entfiel.Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2012 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter anderem dahingehend abgeändert, dass in der Projektbeschreibung des Spruchteiles römisch eins der Textteil, wonach der Teich auch als Naturbadeteich für ca. 5 bis 8 Personen genutzt werden solle, in diesem Umfang eine private Badenutzung für Verwandte und Bekannte erlaubt werde sowie ein Badebetrieb nicht vorgesehen sei, entfiel.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 7. Juni 2013, B 197/2013-6, die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde jedoch für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Dieser liege darin, "dass eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung seiner Grundwasserteiche (zu ergänzen: im) Zuge der zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Nassbaggerung, stattfinden würde". Diese Beeinträchtigung könne auch dann, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben werden würde, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dritten Personen könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.
Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag nicht.
Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2013, den Aufschiebungsantrag abzuweisen.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0059).Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0059).
Nach dem Vorgesagten haben somit die Beschwerdebehauptungen betreffend die Unzuständigkeit der Behörde und die nicht rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bei der vorliegenden Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.
Der Beschwerdeführer hat - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, AW 2011/07/0058, mwN).Der Beschwerdeführer hat - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, AW 2011/07/0058, mwN).
Mit seinem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag ist der Beschwerdeführer der Obliegenheit zur Konkretisierung im oben genannten Sinn nicht nachgekommen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Dezember 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070041.A00Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014