TE Vwgh Beschluss 2013/12/10 2013/05/0135

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der A Z in G, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Geboltskirchen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Oö. Bauordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde Geboltskirchen hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 18. November 2013, Zl. 131-0-2145/2013, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Gemeinsam mit dem nachgeholten Bescheid legte die belangte Behörde ein Schreiben vor, in dem sie unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 Z 1 VwGG auf die Komplexität des Verfahrens und darauf hinwies, dass sie dies der Beschwerdeführerin rechtzeitig mitgeteilt habe. Angeschlossen war diesem Schreiben eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2013, welches (auszugsweise) lautet wie folgt:Gemeinsam mit dem nachgeholten Bescheid legte die belangte Behörde ein Schreiben vor, in dem sie unter Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auf die Komplexität des Verfahrens und darauf hinwies, dass sie dies der Beschwerdeführerin rechtzeitig mitgeteilt habe. Angeschlossen war diesem Schreiben eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2013, welches (auszugsweise) lautet wie folgt:

"In Bezug auf § 55 Abs. 2 Z 1 VwGG teilt die Gemeinde G. hiermit die Gründe mit, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben:"In Bezug auf Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG teilt die Gemeinde G. hiermit die Gründe mit, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben:

28. Jänner 2013:

Einlangen der Vorstellungsentscheidung am Gemeindeamt G.

28. März 2013:

Erläuterung der Vorstellungsentscheidung mit der Aufsichtsbehörde zur Vorbereitung der neuerlichen Entscheidung im Gemeinderat

Die Vorbereitung bzw. die Terminfindung für dieses Gespräch hat entsprechende Zeit in Anspruch genommen.

08. April 2013:

Ersuchen an das Amt der Oö. Landesregierung um Ergänzung des luftreintechnischen Gutachtens

08. Mai 2013:

Mitteilung vom Amt der Oö. Landesregierung, dass Erhebungen der Ist-Situation durch die Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik nicht durchgeführt werden können

In der Folge wurde mit der Lehr- und Forschungsanstalt R. (…) Kontakt aufgenommen. Abteilungsleiter Ing. Z. hat die Zusage ausgesprochen, gemeinsam mit einem weiteren Sachverständigen sich mit den örtlichen Gegebenheiten vorerst einmal vertraut zu machen und dazu den ihm frühest möglichen Termin am 26. Juni 2013 bekannt gegeben. …

26. Juni 2013:

Termin der Sachverständigen von der Forschungsanstalt R. bei (der Beschwerdeführerin)

Ing. Z. wird in der Folge die Erkenntnisse des Ortsaugenscheines schriftlich bekannt geben. Dieses Schriftstück liegt derzeit noch nicht vor."

Mit dieser Darstellung des Verfahrensablaufs nach Zustellung des ihren Bescheid behebenden Vorstellungsbescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe bekannt gegeben, die eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gemacht hätten und die Kostenersatzpflicht ausschließen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass bereits der (von der Beschwerdeführerin vorgelegte) der Gemeinde G. am 28. Jänner 2013 zugestellte Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung eine genaue Handlungsanleitung für die Gemeinde enthält; die Notwendigkeit und Dauer der behördlichen Schritte bis zur Auftragserteilung an den Gutachter im Mai 2013 sind daher nicht nachvollziehbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1989, Zl. 88/05/0257, oder vom 29. Juli 2004, Zl. 2003/16/0495, mwN).Mit dieser Darstellung des Verfahrensablaufs nach Zustellung des ihren Bescheid behebenden Vorstellungsbescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe bekannt gegeben, die eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gemacht hätten und die Kostenersatzpflicht ausschließen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass bereits der (von der Beschwerdeführerin vorgelegte) der Gemeinde G. am 28. Jänner 2013 zugestellte Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung eine genaue Handlungsanleitung für die Gemeinde enthält; die Notwendigkeit und Dauer der behördlichen Schritte bis zur Auftragserteilung an den Gutachter im Mai 2013 sind daher nicht nachvollziehbar vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1989, Zl. 88/05/0257, oder vom 29. Juli 2004, Zl. 2003/16/0495, mwN).

Aus diesem Grund sind der Beschwerdeführerin die Aufwendungen im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu ersetzen.

Wien, am 10. Dezember 2013

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050135.X00

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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