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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache 1. des HF und 2. der WF, beide in S, beide vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S, in einer Angelegenheit betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Marktgemeinde S Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Bescheiden zufolge haben die beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18. Oktober 2010 Berufung erhoben. Der darüber ergangene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 3. Mai 2011 sei auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S zurückverwiesen worden. Die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG sei nunmehr abgelaufen und es sei kein Bescheid in dieser Angelegenheit an die beschwerdeführenden Parteien ergangen. Die belangte Behörde habe es "als oberste organisatorische Verwaltungsbehörde" bis zum heutigen Tag unterlassen, eine Entscheidung zu fällen.Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Bescheiden zufolge haben die beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18. Oktober 2010 Berufung erhoben. Der darüber ergangene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 3. Mai 2011 sei auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S zurückverwiesen worden. Die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG sei nunmehr abgelaufen und es sei kein Bescheid in dieser Angelegenheit an die beschwerdeführenden Parteien ergangen. Die belangte Behörde habe es "als oberste organisatorische Verwaltungsbehörde" bis zum heutigen Tag unterlassen, eine Entscheidung zu fällen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vor, erstattete aber eine als Gegenäußerung bezeichnete Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut). Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. Juni 2012, Zl. 2012/05/047, mwN).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut). Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. Juni 2012, Zl. 2012/05/047, mwN).
Da die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.Da die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Vorlageaufwand war nicht zuzuerkennen, da im gegenständlichen Beschwerdefall Verwaltungsakten nicht vorgelegt worden sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Vorlageaufwand war nicht zuzuerkennen, da im gegenständlichen Beschwerdefall Verwaltungsakten nicht vorgelegt worden sind.
Wien, am 10. Dezember 2013
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050029.X00Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014