Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Bei der Europäischen Sozialcharta (BGBl 460/1969) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 590/1978) handelt es sich um Staatsverträge; Teil 1 Z 4 der Artikel 12 und 13 der Europäischen Sozialcharta und Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verleihen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zur Erlassung entsprechender Normen. So ist die Europäische Sozialcharta ein mit Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG abgeschlossener Staatsvertrag, der keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen für den Normunterworfenen entfaltet. Ebensowenig ergibt sich aus dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bzw. aus dem daraus angeführten Art. 11 ein subjektives Recht der Bezieherin der Notstandshilfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080288.X01Im RIS seit
08.02.2008