Index
E6J;Norm
62011CJ0256 Dereci VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. November 2010, Zl. 156.205/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. November 2010, Zl. 156.205/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend die Eingabengebühr war abzuweisen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines moldauischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines moldauischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2009 erneut mit einem bis 28. November 2009 gültigen ungarischen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit seiner Einreise hier aufhältig sei. Er habe am 5. Juni 2009 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Den gegenständlichen, am 19. Juni 2009 - also noch während des rechtmäßigen Aufenthalts -
eingebrachten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe er zwar gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 NAG ordnungsgemäß im Inland eingebracht. Er habe jedoch nach Ablauf der gemäß § 20 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 dreimonatigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, also nach dem 30. Juli 2009, das Bundesgebiet nicht verlassen, weshalb das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG bestehe. eingebrachten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe er zwar gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ordnungsgemäß im Inland eingebracht. Er habe jedoch nach Ablauf der gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 dreimonatigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, also nach dem 30. Juli 2009, das Bundesgebiet nicht verlassen, weshalb das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG bestehe.
Die im Weiteren nach § 11 Abs. 3 NAG durchzuführende Interessenabwägung nahm die belangte Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers vor.Die im Weiteren nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführende Interessenabwägung nahm die belangte Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0309, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0309, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung zu unterziehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK einer Prüfung zu unterziehen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Erstattung der Eingabengebühr abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer infolge Gewährung von Verfahrenshilfe von der Entrichtung derselben befreit war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Erstattung der Eingabengebühr abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer infolge Gewährung von Verfahrenshilfe von der Entrichtung derselben befreit war.
Wien, am 10. Dezember 2013
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0256 Dereci VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220117.X00Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014