TE Vwgh Beschluss 2013/12/16 2013/11/0226

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des Mag. F G in K, gegen den Bescheid (zumindest) der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11. Oktober 2013, Zl. KOA3-V-101/080, betreffend Androhung einer Zwangsstrafe, sowie gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit undatiertem, am 16. Oktober 2013 zur Post gegebenen Schriftsatz - bezeichnet als "Beschwerde" - erhob der Beschwerdeführer gegen die oben bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sowie wegen behaupteter Säumnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich die vorliegende selbstverfasste Beschwerde, die erkennbar mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden war.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom November 2004 im Umfang "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten" als Sachwalter des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12. November 2013 mit, dass er die Beschwerdeführung und den Antrag nicht genehmige.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraphen 273 a, und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Da der Sachwalter die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht genehmigt hat, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005).Da der Sachwalter die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht genehmigt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , auch hiezu den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005).

Wien, am 16. Dezember 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110226.X00

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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