Index
L94053 Ärztekammer Niederösterreich;Norm
ÄrzteG 1998 §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. WZ in K, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesianergasse 1b/III/Top 11, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. Jänner 2010, Zl. WFF/BA/2008/38290, betreffend Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem mit 3. Dezember 2008 datierten Antragsformular "Beitragsermäßigung" beantragte der Beschwerdeführer beim Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Niederösterreich die "Ermäßigung meiner Wohlfahrtsfondsbeiträge unter Berücksichtigung meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Das Formular enthielt folgenden Hinweis:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass eine Beitragsermäßigung gemäß § 17 der Satzung des Wohlfahrtsfonds eine aliquote Leistungsreduktion zur Folge hat.""Ich nehme zur Kenntnis, dass eine Beitragsermäßigung gemäß Paragraph 17, der Satzung des Wohlfahrtsfonds eine aliquote Leistungsreduktion zur Folge hat."
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22. April 2009 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und einerseits dessen "Beitrag zur Grundrente" gemäß § 109 Abs. 2 und § 111 Ärztegesetz 1998 iVm näher bezeichneten Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds für die Dauer vom 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2010 auf 1,50 % des Pflichtbeitrages ermäßigt (Ermäßigung: 98,50 %). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung der zu entrichtenden Beiträge gemäß den §§ 17 und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds eine Leistungskürzung im aliquoten Ausmaß der Beitragsreduktion bewirke.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22. April 2009 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und einerseits dessen "Beitrag zur Grundrente" gemäß Paragraph 109, Absatz 2 und Paragraph 111, Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit , näher bezeichneten Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds für die Dauer vom 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2010 auf 1,50 % des Pflichtbeitrages ermäßigt (Ermäßigung: 98,50 %). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung der zu entrichtenden Beiträge gemäß den Paragraphen 17, und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds eine Leistungskürzung im aliquoten Ausmaß der Beitragsreduktion bewirke.
Andererseits wurde im genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2009 der "Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung" gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds für den bezeichneten Zeitraum um 100 % ermäßigt. Danach erfolgte der Hinweis, dass sich durch diese Reduzierung die Höhe des Anspruches auf die Erlebensfallleistung iSd § 38 Abs. 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds auf das Deckungskapital reduziere.Andererseits wurde im genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2009 der "Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung" gemäß Paragraph 17, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds für den bezeichneten Zeitraum um 100 % ermäßigt. Danach erfolgte der Hinweis, dass sich durch diese Reduzierung die Höhe des Anspruches auf die Erlebensfallleistung iSd Paragraph 38, Absatz 6, der Satzung des Wohlfahrtsfonds auf das Deckungskapital reduziere.
In seiner gegen diesen Bescheid mit rechtsfreundlicher Unterstützung erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der im Erstbescheid genannte Ermäßigungssatz von 98,5 % sei in Missdeutung seines Ermäßigungsantrages festgesetzt worden. Eine Ermäßigung in dieser Art habe er weder beantragt noch gewünscht. Vielmehr habe sich sein Antrag dahin gerichtet, "den Ermäßigungssatz, der für das Jahr 2007 galt (auf 25 %)," weiter zu bekommen. Er stelle daher den Antrag, die Rechtsmittelbehörde möge in Abänderung des genannten Bescheides vom 22. April 2009 "die Ermäßigung auf 25 % des Pflichtbeitrages unter Beibehaltung der Vollermäßigung für die Hinterbliebenenunterstützung aussprechen".
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2010 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass (in einem ersten, durch die Beschwerde nicht angefochtenen, Spruchteil) der monatliche Beitrag des Beschwerdeführers zur Grundrente für den Zeitraum vom 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2010 auf 25 % des Pflichtbeitrages ermäßigt wurde.
Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid über den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung WFF wird der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung (§ 38 Abs. 2 bis 4 Satzung WFF) für den angeführten Zeitraum um 100 % ermäßigt. Dadurch reduziert sich die Höhe des Anspruchs auf die Erlebensfallleistung im Sinne des § 38 Abs. 6 Satzung WFF auf das Deckungskapital.""Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, der Satzung WFF wird der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung (Paragraph 38, Absatz 2, bis 4 Satzung WFF) für den angeführten Zeitraum um 100 % ermäßigt. Dadurch reduziert sich die Höhe des Anspruchs auf die Erlebensfallleistung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, Satzung WFF auf das Deckungskapital."
Ausschließlich gegen diese beiden letztzitierten Sätze des Spruches des angefochtenen Bescheides (betreffend den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2011, B 341/10-10 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2011, B 341/10-12, zur Entscheidung abgetreten hat.
In der Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Beitragsermäßigung stelle gemäß § 111 Ärztegesetz 1998 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals beantragt, den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % zu ermäßigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer auf die Reduktion seiner Leistungsansprüche als Folge eines Antrages auf Beitragsreduktion von der Behörde weder hingewiesen worden noch sei ihm dazu das Parteiengehör eingeräumt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass berücksichtigungswürdige Umstände der vollkommenen Beseitigung der Anwartschaft auf künftige Leistungen entgegenstehen. Außerdem entzögen der angefochtene Bescheid und die Satzungsänderung 2009 dem Beschwerdeführer Ansprüche in beträchtlicher Höhe, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe, und greife damit unsachlich in sein Eigentumsrecht ein.In der Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Beitragsermäßigung stelle gemäß Paragraph 111, Ärztegesetz 1998 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals beantragt, den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % zu ermäßigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer auf die Reduktion seiner Leistungsansprüche als Folge eines Antrages auf Beitragsreduktion von der Behörde weder hingewiesen worden noch sei ihm dazu das Parteiengehör eingeräumt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass berücksichtigungswürdige Umstände der vollkommenen Beseitigung der Anwartschaft auf künftige Leistungen entgegenstehen. Außerdem entzögen der angefochtene Bescheid und die Satzungsänderung 2009 dem Beschwerdeführer Ansprüche in beträchtlicher Höhe, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe, und greife damit unsachlich in sein Eigentumsrecht ein.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ausgehend von der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27. Jänner 2010 sind gegenständlich folgende Rechtsvorschriften maßgebend:
§ 111 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Paragraph 111, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung , Bundesgesetzblatt , römisch eins
Nr. 144/2009, lautet:Nr. 144 aus 2009,, lautet:
"Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen." Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."
Die seit 1. Jänner 2010 gültige Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 9. Dezember 2009 lautet auszugsweise:Die seit 1. Jänner 2010 gültige Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung , des Beschlusses der Vollversammlung vom 9. Dezember 2009 lautet auszugsweise:
"§ 17
Leistungsreduktion
hat - unbeschadet der Bestimmung des § 26 Abs. 2 - eine Leistungsreduktion in jenem Umfang, in dem die Ermäßigung oder Befreiung ausgesprochen wird, zur Folge. Dabei erfasst die Leistungsreduktion die für die in der Beitragsordnung festgelegten Leistungen einzubezahlenden Beitragsteile in der in § 17 Abs. 3 vorgesehenen Reihenfolge.hat - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, - eine Leistungsreduktion in jenem Umfang, in dem die Ermäßigung oder Befreiung ausgesprochen wird, zur Folge. Dabei erfasst die Leistungsreduktion die für die in der Beitragsordnung festgelegten Leistungen einzubezahlenden Beitragsteile in der in Paragraph 17, Absatz 3, vorgesehenen Reihenfolge.
(2) Der Verwaltungsausschuss kann unter
Berücksichtigung von § 109 Abs. 2 Ärztegesetz bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände für einen Teil der Dauer der
Ermäßigung von dem Ausspruch einer Leistungsreduktion absehen.
(3) Im Fall einer Ermäßigung der Beiträge zum WFF sind
die Beiträge zu den Leistungen entsprechend nachstehender Reihenfolge unter Berücksichtigung der Leistungsreduktion gemäß § 17 Abs. 1 zu kürzen, wobei jeder in der Folge angeführte Beitragsteil zu 100 % ermäßigt sein muss, ehe ein nachgereihter Beitragsteil ermäßigt werden kann:die Beiträge zu den Leistungen entsprechend nachstehender Reihenfolge unter Berücksichtigung der Leistungsreduktion gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu kürzen, wobei jeder in der Folge angeführte Beitragsteil zu 100 % ermäßigt sein muss, ehe ein nachgereihter Beitragsteil ermäßigt werden kann:
1. Hinterbliebenenunterstützung gemäß §§ 38 Abs. 2, 38 Abs. 3 und 38 Abs. 4 1. Hinterbliebenenunterstützung gemäß Paragraphen 38, Absatz 2, 38, Absatz 3 und 38 Absatz 4
die in Abs. 7 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge eine Hinterbliebenenunterstützung gewährt. Die Hinterbliebenenunterstützung besteht ausdie in Absatz 7, genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge eine Hinterbliebenenunterstützung gewährt. Die Hinterbliebenenunterstützung besteht aus
a) einer direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung sowie
b) einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch.
Das volle Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung in Form des Ablebensanspruches wird in der Beitragsordnung festgelegt und kann bei durchgehend voller Beitragsleistung frühestens nach 20 Beitragsjahren gewährt werden.
50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine persönliche Erlebensfallleistung auszuzahlen, deren Höhe in Art. 2.B.III.3 der Beitragsordnung festgesetzt wird. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b.50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine persönliche Erlebensfallleistung auszuzahlen, deren Höhe in Artikel 2 Punkt B, Punkt römisch drei Punkt 3, der Beitragsordnung festgesetzt wird. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,
Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können über Antrag anstelle der Leistung nach § 38 Abs. 1 lit. b mit Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch mit 01.01.2012, eine Erlebensfallleistung in Anspruch nehmen, deren Höhe in Art. 2.B.III.4 der Beitragsordnung festgesetzt wird. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b.Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können über Antrag anstelle der Leistung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, mit Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch mit 01.01.2012, eine Erlebensfallleistung in Anspruch nehmen, deren Höhe in Artikel 2 Punkt B, Punkt römisch drei Punkt 4, der Beitragsordnung festgesetzt wird. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,
…
Sinne der Abs. 2 bis Abs. 4 wird ausschließlich bei voller Beitragsleistung erworben. Im Fall einer Beitragsermäßigung kommt hinsichtlich des Anspruchserwerbs nicht § 38 Abs. 5, sondern § 17 zur Anwendung. In diesem Fall umfasst der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung (Erlebensfallleistung) das von der Rückversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt zu gebende Deckungskapital, zumindest jedoch die zur Erlebensfallleistung einbezahlten Beiträge.Sinne der Absatz 2 bis Absatz 4, wird ausschließlich bei voller Beitragsleistung erworben. Im Fall einer Beitragsermäßigung kommt hinsichtlich des Anspruchserwerbs nicht Paragraph 38, Absatz 5,, sondern Paragraph 17, zur Anwendung. In diesem Fall umfasst der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung (Erlebensfallleistung) das von der Rückversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt zu gebende Deckungskapital, zumindest jedoch die zur Erlebensfallleistung einbezahlten Beiträge.
..."
2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid nur insoweit, als der Beitrag des Beschwerdeführers zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % ermäßigt wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass sich dadurch die Höhe des Anspruchs auf die Erlebensfallleistung iSd § 38 Abs. 6 Satzung WFF auf das Deckungskapital reduziert. 2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid nur insoweit, als der Beitrag des Beschwerdeführers zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % ermäßigt wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass sich dadurch die Höhe des Anspruchs auf die Erlebensfallleistung iSd Paragraph 38, Absatz 6, Satzung WFF auf das Deckungskapital reduziert.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer die genannte Ermäßigung des Beitrages zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % bekämpft, weil er diesbezüglich einen Antrag nicht gestellt habe, ist ihm zwar zuzugestehen, dass sein Antrag vom 3. Dezember 2008 ganz allgemein die "Ermäßigung meiner Wohlfahrtsfondsbeiträge" betroffen hat und den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung nicht konkret angesprochen hat.
Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, die Erstbehörde hätte den Beschwerdeführer zur Präzisierung seines Antrages auffordern müssen, so hat der Beschwerdeführer doch spätestens mit seinem Berufungsantrag klargestellt, dass sein Antrag auch die "Vollermäßigung für die Hinterbliebenenunterstützung" umfasste.
2.2. Dass der (bei Erhebung der Berufung rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer über die Folgen seines Antrages auf Beitragsreduktion (somit über die aliquote Leistungsreduktion gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung) von der Behörde hätte belehrt werden müssen, ist schon deshalb zu verneinen, weil eine diesbezügliche Belehrung, wie dargestellt, bereits im Antragsformular enthalten war. 2.2. Dass der (bei Erhebung der Berufung rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer über die Folgen seines Antrages auf Beitragsreduktion (somit über die aliquote Leistungsreduktion gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung) von der Behörde hätte belehrt werden müssen, ist schon deshalb zu verneinen, weil eine diesbezügliche Belehrung, wie dargestellt, bereits im Antragsformular enthalten war.
2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Ermäßigung seines Beitrages zur Grundrente (siehe den unbekämpften Teil des angefochtenen Bescheides) gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung geradezu voraussetzt, dass der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung zu 100 % ermäßigt wird. Die belangte Behörde war daher, um dem Antrag des Beschwerdeführers auf Reduzierung seines Beitrages zur Grundrente entsprechen zu können, verpflichtet, den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % zu ermäßigen. Dass sich im Fall der Ermäßigung des Beitrages zur Hinterbliebenenunterstützung der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Hinterbliebenenunterstützung (Erlebensfallleistung) auf das Deckungskapital reduziert, ergibt sich bereits aus § 38 Abs. 6 zweiter Satz der zitierten Satzung, sodass dem im Wesentlichen gleichlautenden Hinweis im angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine normative Wirkung zukommt. 2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Ermäßigung seines Beitrages zur Grundrente (siehe den unbekämpften Teil des angefochtenen Bescheides) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, der Satzung geradezu voraussetzt, dass der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung zu 100 % ermäßigt wird. Die belangte Behörde war daher, um dem Antrag des Beschwerdeführers auf Reduzierung seines Beitrages zur Grundrente entsprechen zu können, verpflichtet, den Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung um 100 % zu ermäßigen. Dass sich im Fall der Ermäßigung des Beitrages zur Hinterbliebenenunterstützung der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Hinterbliebenenunterstützung (Erlebensfallleistung) auf das Deckungskapital reduziert, ergibt sich bereits aus Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz der zitierten Satzung, sodass dem im Wesentlichen gleichlautenden Hinweis im angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine normative Wirkung zukommt.
3. Schließlich regt der Beschwerdeführer (trotz Ablehnung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof näher genannte Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds (u.a. § 38 Abs. 2 Satz 1; gemeint offenbar: § 38 Abs. 1 Satz 2) und der Beitragsordnung 2009 als gesetzwidrig anzufechten, wonach das volle Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung "bei durchgehend voller Beitragsleistung frühestens nach 20 Beitragsjahren gewährt werden kann". Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass der gegenständliche angefochtene Bescheid nicht über die "Gewährung" der Hinterbliebenenuntersützung, sondern ausschließlich über die Ermäßigung des Beitrages zur Hinterbliebenenunterstützung normativ abspricht (dem zweiten Satz des bekämpften Teiles des angefochtenen Bescheides kommt, wie bereits erwähnt, keine normative Wirkung zu). Schon mangels Präjudizialität war daher die Anregung der Anfechtung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof nicht aufzugreifen. 3. Schließlich regt der Beschwerdeführer (trotz Ablehnung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof näher genannte Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds (u.a. Paragraph 38, Absatz 2, Satz 1; gemeint offenbar: Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2) und der Beitragsordnung 2009 als gesetzwidrig anzufechten, wonach das volle Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung "bei durchgehend voller Beitragsleistung frühestens nach 20 Beitragsjahren gewährt werden kann". Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass der gegenständliche angefochtene Bescheid nicht über die "Gewährung" der Hinterbliebenenuntersützung, sondern ausschließlich über die Ermäßigung des Beitrages zur Hinterbliebenenunterstützung normativ abspricht (dem zweiten Satz des bekämpften Teiles des angefochtenen Bescheides kommt, wie bereits erwähnt, keine normative Wirkung zu). Schon mangels Präjudizialität war daher die Anregung der Anfechtung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof nicht aufzugreifen.
4. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110194.X00Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014