RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Jedenfalls kann aber eine Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG nur durch einen Antrag (oder eine Berufung) von Parteien ausgelöst werden (Hinweis E 31. Jänner 1995, 93/07/0123).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210401.X03

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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