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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §1 Abs2 litl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des RA in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 16. Juli 2013, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des RA in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 16. Juli 2013, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG als Ehegatte einer in Österreich beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei, abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG als Ehegatte einer in Österreich beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach dem NAG nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe.
Nach Einbringung der Beschwerde hat die Leiterin des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG die Bestätigung vom 5. September 2013 ausgestellt, dass er nach dieser Gesetzesstelle vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.Nach Einbringung der Beschwerde hat die Leiterin des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG die Bestätigung vom 5. September 2013 ausgestellt, dass er nach dieser Gesetzesstelle vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat erklärt, auf Grund der Ausstellung dieser Bestätigung klaglos gestellt zu sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. § 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil nach Einbringung der Beschwerde die vom Beschwerdeführer begehrte Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt worden ist.Ein solcher Fall liegt hier vor, weil nach Einbringung der Beschwerde die vom Beschwerdeführer begehrte Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt worden ist.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ergibt diese Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zuzusprechen waren. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer in Österreich beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen nämlich zu Recht auf § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG hingewiesen, wonach Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Diese Gesetzesstelle verlangt keinen Nachweis eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG. Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2012 zu Grunde liegenden Fall hat die belangte Behörde auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, dass seine Ehegattin in Österreich beschäftigt und daher freizügigkeitsberechtigt ist.Im vorliegenden Fall ergibt diese Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zuzusprechen waren. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer in Österreich beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen nämlich zu Recht auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG hingewiesen, wonach Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Diese Gesetzesstelle verlangt keinen Nachweis eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG. Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2012 zu Grunde liegenden Fall hat die belangte Behörde auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, dass seine Ehegattin in Österreich beschäftigt und daher freizügigkeitsberechtigt ist.
Wien, am 17. Dezember 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090134.X00Im RIS seit
08.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014