Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Beachte
Kundmachung BGBl. 289/1986 am 4. Juni 1986Leitsatz
GewO 1973; Auslegung von Kompetenzbestimmungen; durch §§71a, 77 Abs3 und 4 idF BGBl. 619/1981 bewirkte Bindung an bestimmte Energiesparstandards für gewerbliche Waren, Dienstleistungen oder Betriebsanlagen - keine Maßnahmen typisch gewerberechtlicher Art; diese Bestimmungen können nicht auf den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) gestützt werden - Aufhebung der Regelung als kompetenzwidrigSpruch
§71a und die Absätze 3 und 4 des §77 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974, idF der Novelle 1981, BGBl. 619/1981, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§71a und die Absätze 3 und 4 des §77 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt 50 aus 1974,, in der Fassung der Novelle 1981, Bundesgesetzblatt 619 aus 1981,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit der GewO-Novelle 1981, BGBl. 619/1981, wurden ua. Bestimmungen in die GewO aufgenommen, die im Gefolge der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. 351/1980, dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Energie dienen sollen:römisch eins. Mit der GewO-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt 619 aus 1981,, wurden ua. Bestimmungen in die GewO aufgenommen, die im Gefolge der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Einsparung von Energie, Bundesgesetzblatt 351 aus 1980,, dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Energie dienen sollen:
Dabei wurde im Abschnitt 7 (Ausübung von Gewerben) des I. Hauptstückes der GewO 1973, der Verordnungsermächtigungen im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit und des Konsumentenschutzes enthält, unter Punkt h (Schutzbestimmungen) ein §71a eingefügt.Dabei wurde im Abschnitt 7 (Ausübung von Gewerben) des römisch eins. Hauptstückes der GewO 1973, der Verordnungsermächtigungen im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit und des Konsumentenschutzes enthält, unter Punkt h (Schutzbestimmungen) ein §71a eingefügt.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung in den inländischen Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden, Mindestanforderungen zur volkswirtschaftlich sinnvollen Nutzung von Energie festzulegen, wobei auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen ist. Die sinnvolle Nutzung von Energie betreffende ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN können durch eine solche Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen."
Weiters wurde das Betriebsanlagenrecht (Abschnitt 8 des I. Hauptstückes der GewO) insofern ergänzt, als die Behörde ermächtigt wurde, bei Erlassung eines eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigenden Bescheides der sinnvollen Nutzung von Energie dienende Auflagen aufzunehmen. Diesem Ziel dienen die Abs3 und 4 des §77 GewO, die folgenden Wortlaut haben:Weiters wurde das Betriebsanlagenrecht (Abschnitt 8 des römisch eins. Hauptstückes der GewO) insofern ergänzt, als die Behörde ermächtigt wurde, bei Erlassung eines eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigenden Bescheides der sinnvollen Nutzung von Energie dienende Auflagen aufzunehmen. Diesem Ziel dienen die Abs3 und 4 des §77 GewO, die folgenden Wortlaut haben:
"(3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs1 hat die Behörde auf der Grundlage des vorgelegten Projektes und unbeschadet der gemäß §74 Abs2 zu schützenden Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§71a Abs2) auch der sinnvollen Nutzung der in der zu genehmigenden Betriebsanlage einzusetzenden Energie dienende Auflagen vorzuschreiben, soweit diese Auflagen für den Genehmigungswerber wirtschaftlich zumutbar und aus energiewirtschaftlichen Gründen geboten sind.
(4) Zur Erreichung des im Abs3 festgelegten Zieles der sinnvollen Nutzung von Energie in gewerblichen Betriebsanlagen kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung für die Errichtung und den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN für verbindlich erklären. Auf bereits genehmigte Anlagen sind diese Vorschriften insoweit anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchgeführt werden können. §82 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden."
II. Mit einem am 29. September 1982 beim VfGH eingebrachten Antrag begehren 70 Abgeordnete zum Nationalrat, "der VfGH wolle die Bestimmungen der §§71a und 77 Abs3 und 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1981 BGBl. 619 als verfassungswidrig aufheben".römisch zwei. Mit einem am 29. September 1982 beim VfGH eingebrachten Antrag begehren 70 Abgeordnete zum Nationalrat, "der VfGH wolle die Bestimmungen der §§71a und 77 Abs3 und 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1981 Bundesgesetzblatt 619 als verfassungswidrig aufheben".
Im Antrag wird ausgeführt, daß die einschreitenden Abgeordneten zum Nationalrat mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates verkörpern und daher antragslegitimiert seien.
Inhaltlich wird der Antrag auf folgende Bedenken gestützt:
"1. Die Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. 619, enthält in den neuen Bestimmungen der §§71a und 77 Abs3 und 4 GewO Vorschriften zur Einsparung von Energie, die nach Meinung der Antragsteller in Ermangelung der kompetenzrechtlichen Deckung des Bundesgesetzgebers bundesverfassungswidrig sind."1. Die Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt 619, enthält in den neuen Bestimmungen der §§71a und 77 Abs3 und 4 GewO Vorschriften zur Einsparung von Energie, die nach Meinung der Antragsteller in Ermangelung der kompetenzrechtlichen Deckung des Bundesgesetzgebers bundesverfassungswidrig sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hat die Prüfung der kompetenzrechtlichen Deckung einer einfachen bundesgesetzlichen Regelung bei der Wortsinninterpretation der Kompetenzartikel anzusetzen (VfSlg. 5019/1965, 5679/1968; ferner 3227/1957, 3685/1960, 4349/1963). Sucht man zunächst nach Kompetenztatbeständen, die ihrem möglichen Wortsinn nach Energiesparvorschriften ohne bereichsmäßige Beschränkung abdecken, so läßt sich nur ein einziger Kompetenztatbestand anführen, der allerdings nur für bestimmte Krisenzeiten anwendbar ist. Kraft Art10 Abs1 Z15 B-VG ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig, 'aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen' zu treffen, worunter wohl auch Energiesparvorschriften zu den im Kompetenztatbestand genannten Zwecken fallen. Von diesem einen Kompetenztatbestand abgesehen, der ausschließlich für besondere Krisenfälle anzuwenden ist, erscheint kein Kompetenztatbestand kraft seines möglichen Wortsinns geeignet, bundesgesetzlichen Energiesparvorschriften ohne bereichsmäßige Beschränkung kompetenzrechtliche Deckung zu geben.
Daraus allein folgt freilich noch nicht, daß der Bund - von Art10 Abs1 Z15 B-VG abgesehen - überhaupt nicht zu einfachgesetzlichen Regelungen über das Energiesparen zuständig ist. So behaupten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GewO-Novelle 1981 (798 BlgNR 15. GP), daß die in Rede stehenden Energiesparregelungen auf dem Kompetenztatbestand 'Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie' (Art10 Abs1 Z8 B-VG) basieren. Da der Wortsinn dieses Kompetenztatbestandes allein über Umfang und Inhalt des Begriffes keinen genügenden Aufschluß gibt, ist davon auszugehen, daß das Bundes-VerfassungsG die Begriffe, die es bei Aufstellung des Kompetenzkataloges verwendet, in jener Bedeutung gebraucht, die ihnen in der einfachen Gesetzgebung nach deren Stand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel, d. i. am 1. Oktober 1925, zukam (VfSlg. 5019/1965).
Es ist demnach nunmehr zu untersuchen, wie sich die unterverfassungsrechtliche Lage am 1. Oktober 1925 dargestellt hat und welche Schlüsse aus ihr auf das sogenannte entstehungszeitliche Begriffsverständnis des Bundes-Verfassungsgesetzgebers zu ziehen sind. Dabei ist - wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung betont - nicht so vorzugehen, daß man den Umfang des Gewerbekompetenzbegriffs, also hier des Begriffs 'Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie', im Bestand an einschlägigen Regelungen (also hier im Bestand an den sich kraft Bezeichnung oder Sachzusammenhang als gewerberechtliche Vorschriften auszeichnenden Bestimmungen) erschöpft sieht. Der Inhalt der Kompetenzartikel ist, wie der VfGH in dem gleichfalls für viele Entscheidungen repräsentativen Erkenntnis VfSlg. 3670/1960 sagt, 'nach dem Stande der einfachen Gesetzgebung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung zu ermitteln ... Das bedeutet aber nicht, daß sich der Inhalt des Kompetenzartikels in der Gesamtheit der am Tage seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze erschöpft, denn es sind auch Neuregelungen zulässig, sofern sie nur nach ihrem Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören' (Vgl. ferner VfSlg. 3393/1958, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968, 6137/1970).
2. Anzusetzen ist demnach bei einer Bestandsaufnahme der einschlägigen einfachgesetzlichen Rechtslage vom genannten Stichzeitpunkt. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang fraglos die GewO 1859 idF der letzten GewO-Novelle vor dem 1. Oktober 1925 BGBl. 1925/277. An dieser Rechtslage interessieren zuerst und vor allem der §54 GewO 1859, der mit 'Regelung einzelner Gewerbe' überschrieben ist, und das III. Hauptstück, das den Titel 'Erfordernis der Genehmigung der Betriebsanlagen bei einzelnen Gewerben' trägt.2. Anzusetzen ist demnach bei einer Bestandsaufnahme der einschlägigen einfachgesetzlichen Rechtslage vom genannten Stichzeitpunkt. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang fraglos die GewO 1859 in der Fassung der letzten GewO-Novelle vor dem 1. Oktober 1925 BGBl. 1925/277. An dieser Rechtslage interessieren zuerst und vor allem der §54 GewO 1859, der mit 'Regelung einzelner Gewerbe' überschrieben ist, und das römisch drei. Hauptstück, das den Titel 'Erfordernis der Genehmigung der Betriebsanlagen bei einzelnen Gewerben' trägt.
§54 leg. cit. sah in Abs1 vor, daß im Verordnungswege für bestimmte Gewerbe Buchführungsvorschriften und Bestimmungen über polizeiliche Kontrollen des Geschäftsbetriebes erlassen werden können. Abs2 ermächtigte zur verordnungsweisen Erlassung von 'gewerbepolizeiliche(n) Regelung(en)', gleichfalls für bestimmte taxativ aufgezählte Gewerbe.
Im III. Hauptstück der GewO 1859 waren bestimmte Betriebsanlagen dem Erfordernis behördlicher Genehmigung unterworfen. Der Kreis dieser Betriebsanlagen wurde zum einen durch das Kriterium der Ausstattung 'mit Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motoren oder Wasserwerken', zum anderen ergänzend durch das Merkmal der Eignung zur Gefährdung der Nachbarn 'durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch' (§25) und drittens schließlich dadurch abgegrenzt, daß die Betriebsanlagen bestimmter, taxativ aufgezählter Gewerbe jedenfalls der Genehmigungspflicht (und überdies einem besonderen Genehmigungsverfahren) unterlagen (§27). Hiebei handelt es sich - wie es in Hellers Kommentar (Dr. Emil Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung und ihren Nebengesetzen, I, 2. Auflage, hrsg von Laszky - Nathansky - Heller, 1937, 711) heißt - um Betriebsanlagen, 'die mit Rücksicht auf ihre Betriebsart, das verwendete Material oder den Arbeitsprozeß in höherem Maß als andere geeignet sind, öffentliches Interesse zu beeinträchtigen'. Die Genehmigung war davon abhängig zu machen, daß - erforderlichenfalls unter bestimmten Auflagen - die für die Genehmigungspflicht maßgeblichen Interessen hinreichend geschützt sind, wobei gem. §26 insbesondere darauf zu achten war, daß 'für Kirchen, Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Anstalten und Gebäude aus derlei Gewerbeanlagen keine Störung erwachse und daß nicht etwa schon die Anlage der Arbeitsräume die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit der darin beschäftigten Personen gefährde'. Die Anlage mußte also, wie es in §30 Abs3 zusammenfassend hieß, 'in gewerbepolizeilicher Beziehung zulässig' sein.Im römisch drei. Hauptstück der GewO 1859 waren bestimmte Betriebsanlagen dem Erfordernis behördlicher Genehmigung unterworfen. Der Kreis dieser Betriebsanlagen wurde zum einen durch das Kriterium der Ausstattung 'mit Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motoren oder Wasserwerken', zum anderen ergänzend durch das Merkmal der Eignung zur Gefährdung der Nachbarn 'durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch' (§25) und drittens schließlich dadurch abgegrenzt, daß die Betriebsanlagen bestimmter, taxativ aufgezählter Gewerbe jedenfalls der Genehmigungspflicht (und überdies einem besonderen Genehmigungsverfahren) unterlagen (§27). Hiebei handelt es sich - wie es in Hellers Kommentar (Dr. Emil Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung und ihren Nebengesetzen, römisch eins, 2. Auflage, hrsg von Laszky - Nathansky - Heller, 1937, 711) heißt - um Betriebsanlagen, 'die mit Rücksicht auf ihre Betriebsart, das verwendete Material oder den Arbeitsprozeß in höherem Maß als andere geeignet sind, öffentliches Interesse zu beeinträchtigen'. Die Genehmigung war davon abhängig zu machen, daß - erforderlichenfalls unter bestimmten Auflagen - die für die Genehmigungspflicht maßgeblichen Interessen hinreichend geschützt sind, wobei gem. §26 insbesondere darauf zu achten war, daß 'für Kirchen, Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Anstalten und Gebäude aus derlei Gewerbeanlagen keine Störung erwachse und daß nicht etwa schon die Anlage der Arbeitsräume die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit der darin beschäftigten Personen gefährde'. Die Anlage mußte also, wie es in §30 Abs3 zusammenfassend hieß, 'in gewerbepolizeilicher Beziehung zulässig' sein.
Das gemeinsame Band, das die Regelungen in §54 und im III. Hauptstück der GewO 1859 (Stand 1. 10. 1925) verband, besteht darin, daß es sich der Textierung wie der Sache nach um gewerbepolizeiliche Bestimmungen handelt. Gewerbepolizei stellt nach der in Theorie und Praxis herrschenden Terminologie einen, nämlich den Gewerbesektor betreffenden Teil der Verwaltungspolizei dar. Die Verwaltungspolizei umschreibt der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 3650/1959 - durchaus übereinstimmend mit den einschlägigen Äußerungen im Schrifttum (Antoniolli, Verwaltungsrecht 234; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht (1980) 123 f) -, indem er Verwaltungs- und Sicherheitspolizei einander gegenüberstellt, wie folgt: 'Es gibt besondere Gefahren und allgemeine Gefahren. Eine Gefahr ist dann eine besondere, wenn sie entweder primär nur in einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt oder wenn sie zwar nicht auf eine einzelne Verwaltungsmaterie beschränkt ist, aber innerhalb der einzelnen Materien in bestimmten, allein für diese typischen Abarten auftritt.' Die Energiesparvorschriften der GewO 1973 hingegen sind - wie noch näher darzulegen sein wird - auf die Abwehr gesamtwirtschaftlicher Gefahren oder Fehlentwicklungen gerichtet. Daß die GewO 1859 mit §54 und mit dem III. Hauptstück Vorschriften eben der Art enthält wie die GewO 1973 idF GewO-Nov. 1981 mit den Energiesparvorschriften (§71a, §77 Abs3 und 4) und diese deshalb in Art10 Abs1 Z8 B-VG Deckung fänden, trifft somit nicht zu.Das gemeinsame Band, das die Regelungen in §54 und im römisch drei. Hauptstück der GewO 1859 (Stand 1. 10. 1925) verband, besteht darin, daß es sich der Textierung wie der Sache nach um gewerbepolizeiliche Bestimmungen handelt. Gewerbepolizei stellt nach der in Theorie und Praxis herrschenden Terminologie einen, nämlich den Gewerbesektor betreffenden Teil der Verwaltungspolizei dar. Die Verwaltungspolizei umschreibt der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 3650/1959 - durchaus übereinstimmend mit den einschlägigen Äußerungen im Schrifttum (Antoniolli, Verwaltungsrecht 234; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht (1980) 123 f) -, indem er Verwaltungs- und Sicherheitspolizei einander gegenüberstellt, wie folgt: 'Es gibt besondere Gefahren und allgemeine Gefahren. Eine Gefahr ist dann eine besondere, wenn sie entweder primär nur in einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt oder wenn sie zwar nicht auf eine einzelne Verwaltungsmaterie beschränkt ist, aber innerhalb der einzelnen Materien in bestimmten, allein für diese typischen Abarten auftritt.' Die Energiesparvorschriften der GewO 1973 hingegen sind - wie noch näher darzulegen sein wird - auf die Abwehr gesamtwirtschaftlicher Gefahren oder Fehlentwicklungen gerichtet. Daß die GewO 1859 mit §54 und mit dem römisch drei. Hauptstück Vorschriften eben der Art enthält wie die GewO 1973 in der Fassung GewO-Nov. 1981 mit den Energiesparvorschriften (§71a, §77 Abs3 und 4) und diese deshalb in Art10 Abs1 Z8 B-VG Deckung fänden, trifft somit nicht zu.
3. Nun wäre es an sich denkbar, daß andere Bestimmungen des Gewerberechts vom Stande 1. Oktober 1925 als die zunächst zum Vergleich herangezogenen Bestimmungen des §54 GewO und des III. Hauptstücks dieses Gesetzes über den Rahmen einer gewerbepolizeilichen Regelung hinausgehen. Wäre solches Rechtsmaterial nachweisbar, könnte dies für eine kompetenzrechtliche Deckung von §71a und §77 Abs3 und 4 von Relevanz sein. Indes auch dieser Weg führt zu einem negativen Ergebnis für die genannten Bestimmungen. Der GewO 1859 vom Stande 1. Oktober 1925 sind Regelungen zur Gefahrenabwehr, die über die Abwehr von Gefahren hinausgehen, die speziell auf dem Gewerbesektor auftreten, überhaupt fremd gewesen.3. Nun wäre es an sich denkbar, daß andere Bestimmungen des Gewerberechts vom Stande 1. Oktober 1925 als die zunächst zum Vergleich herangezogenen Bestimmungen des §54 GewO und des römisch drei. Hauptstücks dieses Gesetzes über den Rahmen einer gewerbepolizeilichen Regelung hinausgehen. Wäre solches Rechtsmaterial nachweisbar, könnte dies für eine kompetenzrechtliche Deckung von §71a und §77 Abs3 und 4 von Relevanz sein. Indes auch dieser Weg führt zu einem negativen Ergebnis für die genannten Bestimmungen. Der GewO 1859 vom Stande 1. Oktober 1925 sind Regelungen zur Gefahrenabwehr, die über die Abwehr von Gefahren hinausgehen, die speziell auf dem Gewerbesektor auftreten, überhaupt fremd gewesen.
Zum Nachweis hiefür ist zunächst auf die in engstem systematischen Zusammenhang mit §54 GewO 1859 stehenden Regelungen zu sehen. Sie betreffen die 'Festsetzung von Maximaltarifen' (§51), die 'Ersichtlichmachung der Preise' (§52) und die 'Betriebspflicht bei einzelnen Gewerben' (§53).
Die 'Festsetzung von Maximaltarifen' war für bestimmte Gewerbe sowie für 'den Kleinverkauf von Artikeln, die zu den notwendigsten Bedürfnissen des täglichen Unterhalts gehören', vorgesehen. Von den mit diesem Kleinverkauf befaßten Gewerben abgesehen, unterwarf §51 folgende Gewerbe seinem Regime: Rauchfangkehrergewerbe (§15 Abs1 Z7), Kanalräumergewerbe (§15 Abs1 Z8), Transport- und Platzdienstgewerbe (§15 Abs1 Z3: 'Unternehmungen periodischer Personentransporte', §15 Abs1 Z4: 'Platzdienstgewerbe', §15 Abs1 Z5: 'Schiffergewerbe auf Binnengewässern'). Es handelte sich also um konzessionierte Gewerbe. Bei Erteilung der entsprechenden Konzessionen war, von der Konzession für das Schiffergewerbe auf Binnengewässern abgesehen, gem. §23 Abs5 GewO 1859 (Stand 1. Oktober 1925) 'auf die Lokalverhältnisse Bedacht zur nehmen', was - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 6. 12. 1926, A494/26) - die Pflicht zur Bedachtnahme auf den Lokalbedarf in sich schloß. Für die überwiegende Zahl der Gewerbe gilt also, daß sie über einen durch das Lokalbedarfserfordernis bedingten Marktvorteil verfügen (können) und mit dieser Vorteilsposition die potentielle Gefahr ihres Mißbrauchs verbunden ist. Aber auch in allen übrigen Anwendungsfällen des §51 ging es um die Abwehr möglichen Mißbrauchs einer günstigen Marktposition, und zwar zu Lasten von Nachfragenden, die entweder einen lebenswichtigen Bedarf oder einen solchen Bedarf decken wollten, bei dessen Deckung man in der Regel ebenso wie bei der Deckung eines Bedarfs nach lebenswichtigen Gütern auf einen sehr eingeschränkten Kreis von im örtlichen Nahebereich angesiedelten Anbietern angewiesen ist. Daß eben diese Gefahren gesteuert werden sollten, wird im übrigen dadurch bestätigt, daß gem. §51 Abs3 die Festsetzung der Tarife 'nach Anhörung der Gemeindevertretungen' - bei den Personentransportgewerben 'über Antrag der Gemeindevertretung' (§51 Abs4) - nach Einvernehmung der Handels- und Gewerbekammer (damals Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie) und der betreffenden Fachgenossenschaften erfolgt und nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinden bis auf Widerruf Geltung hatte. Auch §51 GewO 1859 vom Stande 1. Oktober 1925 stellt demnach zweifelsfrei eine gewerbepolizeiliche Regelung dar, bezieht sich nur aufGefahren, die auf dem Gewerbesektor auftreten und nicht (auch) auf solche, die die Gesamtwirtschaft betreffen.
Die Regelung der Ersichtlichmachung der Preise war gleichfalls und evidentermaßen nur gewerbepolizeilicher Natur; dies bedarf keiner näheren Begründung. Was die Betriebspflicht anbelangt, ist dieselbe Qualifikation vorzunehmen. Bäcker, Fleischer, Rauchfangkehrer, Kanalräumer und Transportgewerbetreibende durften nach §53 'den begonnenen Gewerbebetrieb nicht nach Belieben unterbrechen, sondern (mußten) die beabsichtigte Betriebseinstellung vier Wochen früher der Gemeindebehörde anzeigen'. Auch hier geht es um die Sicherung der Versorgung mit typischerweise laufend nachgefragten (lebens)wichtigen Waren und Leistungen im Beziehungsfeld Gewerbetreibender - Konsument und somit um Gefahrenabwehr auf dem Gewerbesektor.
Wenn man nunmehr die übrigen Regelungen der GewO 1859 (Stand 1. Oktober 1925) in den Blick nimmt, verändert sich das Bild nicht:
Das KP (Kundmachungspatent 1859) grenzte den Anwendungsbereich der GewO ab und enthielt Übergangsbestimmungen. Angesichts dieses Regelungsgehaltes ist das KP für die hier zu lösende Frage ohne Relevanz. Im I. Hauptstück (= §1) der GewO 1859 vom Stande 1. Oktober 1925 war die Einteilung der Gewerbe in freie, handwerksmäßige und konzessionierte festgelegt. Der Handelsminister war gem. §1 Abs4 ermächtigt, im Verordnungswege den Kreis der Handwerker um solche Gewerbe zu erweitern, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausübung im Gewerbe durch die Erlernung und längere Verwendung in demselben erfordern. Ferner war der Handelsminister befugt, die Gruppeneinteilung der handwerksmäßigen Gewerbe zu verändern (für handwerksmäßige Gewerbe einer Gruppe war ein einheitlicher Befähigungsnachweis erforderlich). Diese Bestimmungen, die durch weitere Regelungen im Gesetz ergänzt sind, betreffen den Zutritt zum Markt. Die einzige in §1 selbst konkret angeführte Zutrittsvoraussetzung ist der Befähigungsnachweis für handwerksmäßige Gewerbe. Daß damit nicht auf gesamtwirtschaftliche Gegebenheiten oder Folgen gewerblicher Tätigkeit abgestellt wird, ist ebenfalls evident. Auch die näheren Bestimmungen über die Gewerbeantrittsvoraussetzungen, die im II. Hauptstück unter dem Titel 'Bedingungen des selbständigen Gewerbebetriebes' enthalten waren, knüpfen nicht an gesamtwirtschaftliche Faktoren an. Dies gilt - wie hervorzuheben ist - auch für das Lokalbedarfserfordernis (§18 Abs3, §23 Abs4), denn diese Voraussetzung betrifft ebenfalls das Beziehungsfeld Gewerbetreibende - Konsumenten, ihre Erfüllung war also nicht nach gesamtwirtschaftlichen Faktoren zu beurteilen. Im IV. Hauptstück waren neben den schon behandelten gewerbepolizeilichen Bestimmungen in den §§51 bis 54 weitere Ausübungsvorschriften und Vorschriften über die Bestimmung des Umfangs der Gewerberechte enthalten. Die Umfangsbestimmung entbehrt jedes Bezugs zur vorliegenden Thematik. Die Ausübungsvorschriften betrafen die festen Betriebsstätten, Zweigetablissements und Niederlagen, den Gewerbebetrieb außerhalb des Standortes, die bezirksweise Abgrenzung (für Rauchfangkehrer, Kanalräumer, Abdecker), die Übersiedlung, die Namensführung, die äußere Bezeichnung, den Geschäftsführer (Pächter), den Übergang und die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung, Auszeichnungen, das Aufsuchen von Bestellungen, den Druckschriftenvertrieb, die ausländischen Handlungsreisenden, das Feilbieten im Umherziehen und den Verkehr über die Grenze. Soweit diese Vorschriften nicht bloße Ordnungsvorschriften darstellten, sondern in die geschäftlichen Dispositionen eingriffen oder die Verwaltungsbehörden zu solchen Eingriffen ermächtigten, ist gleichfalls nirgendwo auf gesamtwirtschaftliche Faktoren abgestellt. Dies gilt auch für die bezirksweise Abgrenzung, die den im Bezirk niedergelassenen Gewerbetreibenden eine Monopolstellung zur Verrichtung bestimmter gewerblicher Arbeiten gab. Denn die Bezirksabgrenzung für Rauchfangkehrer durfte nur nach feuerpolizeilichen Rücksichten, jene für Kanalräumer und Abdecker nur aus sanitätspolizeilichen Rücksichten verfügt werden. Was die übrigen Hauptstücke anbelangt, so betrafen diese den Marktverkehr, das gewerbliche Hilfspersonal, die Genossenschaften, Übertretungen und Strafen, besondere administrative Verfügungen sowie Behörden und Verfahren. Die Regelungsinhalte sind im vorliegenden Zusammenhang 'versteinerungstheoretisch' fraglos unergiebig.Das KP (Kundmachungspatent 1859) grenzte den Anwendungsbereich der GewO ab und enthielt Übergangsbestimmungen. Angesichts dieses Regelungsgehaltes ist das KP für die hier zu lösende Frage ohne Relevanz. Im römisch eins. Hauptstück (= §1) der GewO 1859 vom Stande 1. Oktober 1925 war die Einteilung der Gewerbe in freie, handwerksmäßige und konzessionierte festgelegt. Der Handelsminister war gem. §1 Abs4 ermächtigt, im Verordnungswege den Kreis der Handwerker um solche Gewerbe zu erweitern, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausübung im Gewerbe durch die Erlernung und längere Verwendung in demselben erfordern. Ferner war der Handelsminister befugt, die Gruppeneinteilung der handwerksmäßigen Gewerbe zu verändern (für handwerksmäßige Gewerbe einer Gruppe war ein einheitlicher Befähigungsnachweis erforderlich). Diese Bestimmungen, die durch weitere Regelungen im Gesetz ergänzt sind, betreffen den Zutritt zum Markt. Die einzige in §1 selbst konkret angeführte Zutrittsvoraussetzung ist der Befähigungsnachweis für handwerksmäßige Gewerbe. Daß damit nicht auf gesamtwirtschaftliche Gegebenheiten oder Folgen gewerblicher Tätigkeit abgestellt wird, ist ebenfalls evident. Auch die näheren Bestimmungen über die Gewerbeantrittsvoraussetzungen, die im römisch zwei. Hauptstück unter dem Titel 'Bedingungen des selbständigen Gewerbebetriebes' enthalten waren, knüpfen nicht an gesamtwirtschaftliche Faktoren an. Dies gilt - wie hervorzuheben ist - auch für das Lokalbedarfserfordernis (§18 Abs3, §23 Abs4), denn diese Voraussetzung betrifft ebenfalls das Beziehungsfeld Gewerbetreibende - Konsumenten, ihre Erfüllung war also nicht nach gesamtwirtschaftlichen Faktoren zu beurteilen. Im römisch vier. Hauptstück waren neben den schon behandelten gewerbepolizeilichen Bestimmungen in den §§51 bis 54 weitere Ausübungsvorschriften und Vorschriften über die Bestimmung des Umfangs der Gewerberechte enthalten. Die Umfangsbestimmung entbehrt jedes Bezugs zur vorliegenden Thematik. Die Ausübungsvorschriften betrafen die festen Betriebsstätten, Zweigetablissements und Niederlagen, den Gewerbebetrieb au