TE Vwgh Beschluss 2013/12/19 2013/15/0221

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der R P in K, vertreten durch die K&E Wirtschaftreuhand GmbH in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 24. April 2013, Zl. RV/0078-G/11, betreffend Umsatzsteuer 10-12/2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2013, der Beschwerdeführerin zugegangen am 14. Juni 2013, setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2009 fest (§ 21 Abs. 3 UStG).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2013, der Beschwerdeführerin zugegangen am 14. Juni 2013, setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2009 fest (Paragraph 21, Absatz 3, UStG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 22. Juli 2013.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gab die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass das Finanzamt mit Datum vom 26. Juni 2013 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erlassen habe, und legte diesen vor. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

Mit Verfügung vom 5. November 2013 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 28. November 2013 trat die Beschwerdeführerin einer Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde mit Hinweis auf § 274 BAO entgegen.Mit Schreiben vom 28. November 2013 trat die Beschwerdeführerin einer Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde mit Hinweis auf Paragraph 274, BAO entgegen.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2009 sei am 22. Juli 2013 innerhalb offener Frist aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des hg. angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Die Berufung sei eingebracht worden, damit nicht eine im Nachhinein behauptete Nichtanwendung des § 274 BAO den Umsatzsteuerbescheid 2009 in Rechtskraft erwachsen lasse.Gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2009 sei am 22. Juli 2013 innerhalb offener Frist aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des hg. angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Die Berufung sei eingebracht worden, damit nicht eine im Nachhinein behauptete Nichtanwendung des Paragraph 274, BAO den Umsatzsteuerbescheid 2009 in Rechtskraft erwachsen lasse.

Aufgrund des identen Sachverhaltes der beiden Bescheide und der eingebrachten Berufung sowie des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. April 2013 sei von einem An-die-Stelle-Treten im Sinne des § 274 BAO auszugehen. Dies zeige auch der Hinweis in der Bescheidbegründung des Umsatzsteuerjahresbescheides auf den angefochtenen Bescheid.Aufgrund des identen Sachverhaltes der beiden Bescheide und der eingebrachten Berufung sowie des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. April 2013 sei von einem An-die-Stelle-Treten im Sinne des Paragraph 274, BAO auszugehen. Dies zeige auch der Hinweis in der Bescheidbegründung des Umsatzsteuerjahresbescheides auf den angefochtenen Bescheid.

§ 274 BAO betrifft jedoch ausschließlich das Berufungsverfahren. Paragraph 274, BAO betrifft jedoch ausschließlich das Berufungsverfahren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, oder vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , für viele etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, oder vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.

Wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergibt, war bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde am 22. Juli 2013 der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erlassen (und wurde seinerseits von der Beschwerdeführerin mit Berufung vom selben Tag bekämpft). Er hat dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen, weshalb der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits nicht mehr im Rechtsbestand gewesen ist.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2009 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 2002, 99/14/0107; 28. Oktober 2008, 2006/15/0369; 2. September 2009, 2005/15/0024).Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2009 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 19. März 2002, 99/14/0107; 28. Oktober 2008, 2006/15/0369; 2. September 2009, 2005/15/0024).

Wien, am 19. Dezember 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150221.X00

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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