Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1994 §21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der R P in K, vertreten durch die K&E Wirtschaftreuhand GmbH in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 24. April 2013, Zl. RV/0078-G/11, betreffend Umsatzsteuer 10-12/2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2013, der Beschwerdeführerin zugegangen am 14. Juni 2013, setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2009 fest (§ 21 Abs. 3 UStG).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2013, der Beschwerdeführerin zugegangen am 14. Juni 2013, setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2009 fest (Paragraph 21, Absatz 3, UStG).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 22. Juli 2013.
Nach Einleitung des Vorverfahrens gab die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass das Finanzamt mit Datum vom 26. Juni 2013 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erlassen habe, und legte diesen vor. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
Mit Verfügung vom 5. November 2013 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 28. November 2013 trat die Beschwerdeführerin einer Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde mit Hinweis auf § 274 BAO entgegen.Mit Schreiben vom 28. November 2013 trat die Beschwerdeführerin einer Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde mit Hinweis auf Paragraph 274, BAO entgegen.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2009 sei am 22. Juli 2013 innerhalb offener Frist aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des hg. angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Die Berufung sei eingebracht worden, damit nicht eine im Nachhinein behauptete Nichtanwendung des § 274 BAO den Umsatzsteuerbescheid 2009 in Rechtskraft erwachsen lasse.Gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2009 sei am 22. Juli 2013 innerhalb offener Frist aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des hg. angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Die Berufung sei eingebracht worden, damit nicht eine im Nachhinein behauptete Nichtanwendung des Paragraph 274, BAO den Umsatzsteuerbescheid 2009 in Rechtskraft erwachsen lasse.
Aufgrund des identen Sachverhaltes der beiden Bescheide und der eingebrachten Berufung sowie des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. April 2013 sei von einem An-die-Stelle-Treten im Sinne des § 274 BAO auszugehen. Dies zeige auch der Hinweis in der Bescheidbegründung des Umsatzsteuerjahresbescheides auf den angefochtenen Bescheid.Aufgrund des identen Sachverhaltes der beiden Bescheide und der eingebrachten Berufung sowie des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. April 2013 sei von einem An-die-Stelle-Treten im Sinne des Paragraph 274, BAO auszugehen. Dies zeige auch der Hinweis in der Bescheidbegründung des Umsatzsteuerjahresbescheides auf den angefochtenen Bescheid.
§ 274 BAO betrifft jedoch ausschließlich das Berufungsverfahren. Paragraph 274, BAO betrifft jedoch ausschließlich das Berufungsverfahren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, oder vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , für viele etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, oder vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
Wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergibt, war bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde am 22. Juli 2013 der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erlassen (und wurde seinerseits von der Beschwerdeführerin mit Berufung vom selben Tag bekämpft). Er hat dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen, weshalb der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits nicht mehr im Rechtsbestand gewesen ist.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2009 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 2002, 99/14/0107; 28. Oktober 2008, 2006/15/0369; 2. September 2009, 2005/15/0024).Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2009 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 19. März 2002, 99/14/0107; 28. Oktober 2008, 2006/15/0369; 2. September 2009, 2005/15/0024).
Wien, am 19. Dezember 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150221.X00Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014