RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0455

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0149 E 26. September 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Ein der in § 2 Abs 4 Z 12 FrPolG 2005 genannten Personengruppe angehörender Fremder hat nach § 86 Abs 3 FrPolG 2005 grundsätzlich einen Anspruch auf Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes, welcher der Vorbereitung und Organisation der Ausreise dient.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210455.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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