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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0149 E 26. September 2007 RS 1Stammrechtssatz
Ein der in § 2 Abs 4 Z 12 FrPolG 2005 genannten Personengruppe angehörender Fremder hat nach § 86 Abs 3 FrPolG 2005 grundsätzlich einen Anspruch auf Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes, welcher der Vorbereitung und Organisation der Ausreise dient.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210455.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009