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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;Norm
GVG Vlbg 2004 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des B. in A., vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger, Dr. Thomas Kaufmann und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. Dezember 2012, Zl. UVS-301-016/K4-2012, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg vom 10. Juli 2012 wurde aufgrund eines Antrages der A. W. gemäß § 16 Abs. 1 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 42/2004 i.d.g.F., festgestellt, dass der mit Mietvertrag und mit der in diesem Zusammenhang weiters abgeschlossenen Vereinbarung vom 30. Jänner 2007 erfolgte Rechtserwerb (durch den Beschwerdeführer) am Grundstück Nr. 1728/1, KG S., der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt.Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg vom 10. Juli 2012 wurde aufgrund eines Antrages der A. W. gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2004, i.d.g.F., festgestellt, dass der mit Mietvertrag und mit der in diesem Zusammenhang weiters abgeschlossenen Vereinbarung vom 30. Jänner 2007 erfolgte Rechtserwerb (durch den Beschwerdeführer) am Grundstück Nr. 1728/1, KG S., der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt.
Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als Rechtserwerber als auch der A. W. als Überträgerin von Rechten an dem genannten Grundstück zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die "Anträge des RA Dr. L. G." (= Rechtsvertreter der A. W.) zurück- bzw. abgewiesen würden, in eventu, diesen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Mietvertrag vom 30. Jänner 2007 und die weiters geschlossene Vereinbarung vom 30. Jänner 2007 nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2012 wurde der Berufung "keine Folge gegeben", jedoch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abgeändert, als der "Feststellungsbescheid" als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 7. März 2013 wurde der Spruch des Berufungsbescheides vom 4. Dezember 2012 dahingehend abgeändert, dass das Wort "Feststellungsbescheid" durch das Wort "Feststellungsantrag" zu ersetzen ist.
Gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer ficht einen Bescheid an, der seiner Berufung aufgrund der vorgenommenen Spruchänderung infolge Zurückweisung des Feststellungsantrages der A. W. vollinhaltlich stattgegeben hat. Der Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde steht der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0212, m.w.N.), weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.Der Beschwerdeführer ficht einen Bescheid an, der seiner Berufung aufgrund der vorgenommenen Spruchänderung infolge Zurückweisung des Feststellungsantrages der A. W. vollinhaltlich stattgegeben hat. Der Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde steht der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen vergleiche den hg. Beschluss vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0212, m.w.N.), weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 20. Dezember 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020039.X00Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014