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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RStDG §99;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag der Dr. B in W, auf Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. J im Verfahren betreffend "Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage", im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Ablehnungsantrag wird als gegenstandslos geworden eingestellt.
Begründung
Mit am 22. November 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz stellte die unvertretene Antragstellerin den "Antrag auf Ablehnung des Richters, Herrn Präsident Dr. J und Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage in den Verfahren Zl. 2004/03/0017(-48) + Zl. 2005/03/0144(-8)". Eine Begründung für die Ablehnung enthält der Schriftsatz nicht.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. J gemäß § 7 Abs. 1 VwGG iVm § 99 RStDG in den Ruhestand getreten, sodass er schon aus diesem Grund an der (gesondert zu treffenden) Entscheidung über die genannte "Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage" der Beschwerdeführerin nicht mehr mitwirken kann.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. J gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand getreten, sodass er schon aus diesem Grund an der (gesondert zu treffenden) Entscheidung über die genannte "Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage" der Beschwerdeführerin nicht mehr mitwirken kann.
Daher ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er die Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. J zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gegenstandslos geworden. Das Verfahren über diesen Ablehnungsantrag war daher - ohne dass der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 2 VwGG vorher dessen Einbringung durch einen Rechtsanwalt und die Glaubhaftmachung von Gründen iSd § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG aufzutragen war - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. einzustellen.Daher ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er die Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. J zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gegenstandslos geworden. Das Verfahren über diesen Ablehnungsantrag war daher - ohne dass der Antragstellerin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG vorher dessen Einbringung durch einen Rechtsanwalt und die Glaubhaftmachung von Gründen iSd Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz VwGG aufzutragen war - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG im Umlaufweg gemäß Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. einzustellen.
Wien, am 10. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040162.X00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014