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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. November 2013, Zl. GS5-A-1534/636-2012, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem eine Geldleistung auferlegt wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut.Um die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem eine Geldleistung auferlegt wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerberin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.800,-- auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.800,-- auferlegt.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie damit, dass sie im Zuge des aufwendigen Umbaus ihres Zinshauses große Vermögenswerte aufzubringen gehabt habe und die Arbeiten teilweise über Fremdmittel finanziert worden seien. Das (vorläufige) Bezahlen der im angefochtenen Bescheid verhängten "Geldstrafe" würde zu einem "nur schwer zu kompensierenden Liquiditätsengpass führen.
Damit ist die Revisionswerberin der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2014
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080008.J00Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014