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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §95;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Josef Vergeiner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 20. November 2013, Zl. RV/0506-I/11, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2008, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mangels konkreter Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden GmbH konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 15. Jänner 2014
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150002.J00Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014