TE Vwgh Beschluss 2014/1/22 2013/21/0177

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs2
AVG §19 Abs3
FPG 2005 §74 Abs2 Z4
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des SS in W, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. September 2013, Zl. 1210492/FrB/13, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. September 2013 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, unter Hinweis auf die gegen ihn bestehende "durchsetzbare Ausreiseentscheidung" ersucht, sich zwecks Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes am 26. September 2013 zur Konsularabteilung seiner Vertretungsbehörde in Wien zu begeben, um in dieser Angelegenheit als Partei mitzuwirken. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheine. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "jegliche Identitätsdokumente (falls vorhanden - auch Kopien)" mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesen Ladungsbescheid ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er - so die abschließende Belehrung - damit rechnen, dass gemäß § 19 Abs. 3 AVG seine zwangsweise Vorführung veranlasst oder gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein Festnahmeauftrag erlassen werde.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. September 2013 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, unter Hinweis auf die gegen ihn bestehende "durchsetzbare Ausreiseentscheidung" ersucht, sich zwecks Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes am 26. September 2013 zur Konsularabteilung seiner Vertretungsbehörde in Wien zu begeben, um in dieser Angelegenheit als Partei mitzuwirken. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheine. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "jegliche Identitätsdokumente (falls vorhanden - auch Kopien)" mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesen Ladungsbescheid ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er - so die abschließende Belehrung - damit rechnen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG seine zwangsweise Vorführung veranlasst oder gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein Festnahmeauftrag erlassen werde.

Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung Folge geleistet hat und am 26. September 2013 "zum Interview angetreten ist".

Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte zwangsweise Vorführung oder die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0257).Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte zwangsweise Vorführung oder die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0257).

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären; das Verfahren über die Beschwerde war einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, und vom 2. September 2010, Zl. 2007/19/0508, mwN).Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären; das Verfahren über die Beschwerde war einzustellen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, und vom 2. September 2010, Zl. 2007/19/0508, mwN).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides ist nicht ersichtlich, sodass die Beschwerde im Fall einer meritorischen Prüfung ohne Erfolg geblieben wäre.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides ist nicht ersichtlich, sodass die Beschwerde im Fall einer meritorischen Prüfung ohne Erfolg geblieben wäre.

Wien, am 22. Jänner 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210177.X00

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten