TE Vwgh Beschluss 2014/1/23 Ro 2014/07/0001

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Rechtssache der M.C.S. Machines, Construction, Services Handelsgesellschaft m.b.H. in Hohenberg, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 2013, Zl. RU4-B-228/001-2010, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 22. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführerin und einem anderen Unternehmen im Rahmen eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Vornahme näher genannter Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zur ungeteilten Hand aufgetragen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 22. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführerin und einem anderen Unternehmen im Rahmen eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Vornahme näher genannter Maßnahmen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 3, und 15 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zur ungeteilten Hand aufgetragen.

Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die MCS Team OG, vertreten durch Ing. F. Müller, auf einem Briefpapier der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2010 gegen diesen Bescheid Berufung erhob.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2013 wies die belangte Behörde die Eingabe der MCS Team OG vom 24. Juni 2010 gegen den Bescheid der BH vom 22. Juni 2010 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Dieser Bescheid ist allein an die MCS Team OG, zu Handen Herrn Ing. F. Müller, gerichtet.

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid durch Hinterlegung am 18. November 2013 zugestellt worden sei.

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteistellung, in ihrem Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels und in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hat an Hand der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des § 34 VwGG in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassungen zu erfolgen.Die Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hat an Hand der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. des Paragraph 34, VwGG in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassungen zu erfolgen.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. dazu u.a. den Beschluss vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021, mwN).Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche , dazu u.a. den Beschluss vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021, mwN).

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass mit diesem über die Eingabe der MCS Team OG vom 24. Juni 2010 abgesprochen wurde und der Bescheid auch allein an die MCS Team OG gerichtet war. Der angefochtene Bescheid war daher allein geeignet, Rechte der MCS Team OG zu verletzen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun, sie (also die M. Handelsgesellschaft m.b.H) habe am 24. Juni 2010 gegen den Erstbescheid Berufung erhoben. Wenn dies zuträfe, so wäre mit dem angefochtenen Bescheid nicht über ihre Berufung abgesprochen worden. Die Entscheidung über diese Berufung wäre daher immer noch offen.

Durch den angefochtenen, nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der MCS Team OG ergangenen Bescheid kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin daher nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist.Durch den angefochtenen, nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der MCS Team OG ergangenen Bescheid kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin daher nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070001.J00

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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