TE Vwgh Beschluss 2014/1/23 2013/07/0163

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des D in O, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Juni 2013, Zl. KUVS-83/7/2013, betreffend Übertretung des WRG 1959, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit der am 22. August 2013 zur Post gegebenen, vom Beschwerdeführer selbst verfassten Eingabe vom 21. August 2013 erhob dieser gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig beantragte er, ihm im vollen Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren, damit "eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde" eingebracht werden könne.

Mit Verfügung des zuständigen Berichters vom 29. August 2013, Zl. 2013/07/0163-2, wurde dem Beschwerdeführer zunächst auf Grund des von diesem gestellten Verfahrenshilfeantrages gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG aufgetragen, binnen zwei Wochen ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen sowie bekannt zu geben, wann der anzufechtende bzw. durch den eingangs erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schriftsatz angefochtene Bescheid zugestellt wurde. Die Verfügung enthielt ferner den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.Mit Verfügung des zuständigen Berichters vom 29. August 2013, Zl. 2013/07/0163-2, wurde dem Beschwerdeführer zunächst auf Grund des von diesem gestellten Verfahrenshilfeantrages gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG aufgetragen, binnen zwei Wochen ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen sowie bekannt zu geben, wann der anzufechtende bzw. durch den eingangs erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schriftsatz angefochtene Bescheid zugestellt wurde. Die Verfügung enthielt ferner den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.

In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer ein von ihm am 10. Oktober 2013 unterfertigtes Vermögensbekenntnis. In dieser Eingabe wurde lediglich das Zustelldatum des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 12. November 2012, jedoch nicht das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juni 2013 angegeben.

Mit hg. Beschluss vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-5, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der Beschwerdeführer dem hg. Auftrag, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann der nach seinem Antrag anzufechtende (bzw. durch die unvertreten eingebrachte Beschwerde bereits angefochtene) Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2013 zugestellt wurde, nicht nachgekommen ist.

Mit hg. Verfügung des zuständigen Berichters vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, wurde der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung näher genannter Mängel binnen einer Frist von vier Wochen zurückgestellt. Als zu behebender Mangel wurde unter anderem unter Pkt. 4. darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 2 VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.Mit hg. Verfügung des zuständigen Berichters vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, wurde der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung näher genannter Mängel binnen einer Frist von vier Wochen zurückgestellt. Als zu behebender Mangel wurde unter anderem unter Pkt. 4. darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.

Mit seiner ebenfalls unvertreten übermittelten Eingabe vom 13. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren. Gleichzeitig erneuerte er den Antrag, seiner Beschwerde vom 21. August 2013 stattzugeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2013 aufzuheben.

Der Beschwerdeführer vertrat in der genannten Eingabe die Ansicht, dass die hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, gesetzwidrig nicht mit der Unterschrift des zuständigen Berichters versehen worden sei. In weiterer Folge ging er näher auf die einzelnen in der genannten hg. Verfügung angeführten Punkte (zu behebende Mängel der Beschwerde) ein. Erstmals gab er in diesem Schreiben an, dass er am 19. August 2013 vom angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2013 Kenntnis erlangt habe. Zu Pkt. 4. der genannten hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, in dem darauf hingewiesen worden war, dass gemäß § 24 Abs. 2 VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, führte der Beschwerdeführer aus, dass er "nicht im Stande sei, die Kosten, weder für einen Rechtsanwalt, noch für einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufzubringen", sodass "der Punkt 4. der Verfügung vom 25.10.2013, wohl oder übel, ins Leere gehen muss".Der Beschwerdeführer vertrat in der genannten Eingabe die Ansicht, dass die hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, gesetzwidrig nicht mit der Unterschrift des zuständigen Berichters versehen worden sei. In weiterer Folge ging er näher auf die einzelnen in der genannten hg. Verfügung angeführten Punkte (zu behebende Mängel der Beschwerde) ein. Erstmals gab er in diesem Schreiben an, dass er am 19. August 2013 vom angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2013 Kenntnis erlangt habe. Zu Pkt. 4. der genannten hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, in dem darauf hingewiesen worden war, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, führte der Beschwerdeführer aus, dass er "nicht im Stande sei, die Kosten, weder für einen Rechtsanwalt, noch für einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufzubringen", sodass "der Punkt 4. der Verfügung vom 25.10.2013, wohl oder übel, ins Leere gehen muss".

2. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 2. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

a) Die Eingabe vom 13. Dezember 2013 enthält kein Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Begründung des - seinem am 21. August 2013 gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht stattgebenden - hg. Beschlusses vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-5, dass er dem hg. Auftrag vom 29. August 2013, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2013 zugestellt wurde, nicht nachgekommen ist, behaupten würde.

Der mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 erneut gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2013/07/0163-9, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

b) Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass die ihm zugestellte Ausfertigung der hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, mit der Unterschrift des Berichters versehen hätte sein müssen, trifft aus folgenden Gründen nicht zu:

Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.

Nach § 18 Abs. 4 AVG kann bei "sonstigen Ausfertigungen" (das sind Ausfertigungen, die keine Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke sind) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das war hier der Fall.Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG kann bei "sonstigen Ausfertigungen" (das sind Ausfertigungen, die keine Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke sind) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das war hier der Fall.

Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden in der dem Beschwerdeführer übermittelten hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, führte daher nicht zur Unwirksamkeit dieser Verfügung.

c) Da der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäß Pkt. 4. der hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, gemäß § 24 Abs. 2 VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und den diesbezüglichen Mangel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist, war gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren. c) Da der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäß Pkt. 4. der hg. Verfügung vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0163-6, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und den diesbezüglichen Mangel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist, war gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Wien, am 23. Jänner 2014

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070163.X00

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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