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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Dezember 2013, UVS 33.15-23/2013-19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen und zu Ro 2014/09/0012 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem bloßen Vorbringen, mit dem Vollzug bzw. der Bezahlung der - wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Höhe von EUR 1.200,-- - verhängten Geldstrafe wäre für den Beschwerdeführer "ein unverhältnismäßig hoher Nachteil verbunden", nicht zu erblicken.
Wien, am 27. Jänner 2014
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090012.L00Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014