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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des P B in T, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. April 2011, Zl. 216418/23-III/7/b/11, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Tirol in 6063 Rum, Steinbockallee 13), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des P B in T, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. April 2011, Zl. 216418/23-III/7/b/11, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Tirol in 6063 Rum, Steinbockallee 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.
Begründung
1.1. Mit (Ersatz)Bescheid vom 12. April 2011 gab die Bundesministerin für Inneres der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15. Mai 2006, mit welchem sein Antrag vom 15. November 2005 auf Feststellung, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- gebühre, abgewiesen wurde, teilweise statt und änderte den erstbehördlichen Bescheid dahin ab, dass dem Antragsteller für während seiner Dienstzeit entstandene Reinigungskosten EUR 389,12 gebührten. Der Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen wurde abgewiesen.
Der Antragsteller erhob dagegen die zur hg. Zl. 2011/11/0106 protokollierte Beschwerde.
1.2. Mit Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2013/11/0106- 5, erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass dieser Bescheid, der in seinem Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen als unbekämpft unberührt bleibe, - der Beschwerde insoweit stattgebend - im Umfang des Abspruchs über den Verpflegkostenersatz dahin abgeändert werde, dass dem Antragsteller ein Betrag in Höhe von EUR 486,40 gebühre. Aufwandersatz finde nicht statt, weil ein solcher in der Beschwerde nicht beantragt worden sei.
1.3. Mit am 27. Dezember 2013 zur Post gegebenem Schriftsatz seines Rechtsvertreters beantragte der Antragsteller die Bewilligung der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragstellung in der Beschwerde zur Zahl 2011/11/0106-5", in eventu "in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ordnungsgemäßen Beschwerdeerhebung zu Zahl 2011/11/0106", in eventu "in den vorigen Stand mangels Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Beschwerde gegen die Versäumung der Verbesserung der Beschwerde zu Zahl 2011/11/0106".
Begründend wurde ausgeführt, durch die Zustellung des oben erwähnten Erkenntnisses hätten der Antragsteller und auch der Rechtsvertreter erstmals davon Kenntnis erlangt, dass auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses bei der eingebrachten Beschwerde sämtliche Anträge gefehlt hätten. Dennoch sei kein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Da ein verbesserungsfähiger Mangel vorliege und bis dato kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, sei die entsprechende Frist hiefür noch nicht abgelaufen.
Aufgrund "kanzleiinterner Recherchen des Rechtsvertreters" des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die sehr zuverlässige und langjährige Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters bei der Abfertigung wohl versehentlich die letzte Seite der Beschwerde aus einer Entwurfversion angeheftet habe, weil nun im Akt bei den Entwürfen die Endfassung der letzten Seite der Beschwerde liege und die ursprünglichen letzten Seiten der Entwürfe fehlten. Aus der internen Dokumentation ergebe sich, dass dem Rechtsvertreter die Endfassungen der Beschwerde in der entsprechenden Dokumentenmappe vorgelegt worden seien. Diese Beschwerdefassungen habe der Rechtsvertreter geprüft und unterfertigt und die unterfertigten Beschwerden in das Postausgabefach gegeben. Der erwähnten Kanzleimitarbeiterin sei beim Kuvertieren noch zufällig ein Rechtschreibfehler in der Beschwerde aufgefallen, den sie offensichtlich selbst habe korrigieren wollen. Da es sich nur um einen unwesentlichen Tippfehler gehandelt habe, habe die Kanzleimitarbeiterin diesen eigenständig ausgebessert und die korrigierte Seite erneut ausgedruckt. Sie habe die korrigierte Seite in der bereits gehefteten und unterschriebenen Beschwerde lediglich austauschen wollen, offensichtlich sei durch das erneute Ausdrucken und erneute Heften aber versehentlich auch eine Vorversion der letzten Seite angeheftet worden, sodass der Beschwerde die Anträge gefehlt hätten.
Unter einem würden die - näher umschriebenen - Aufhebungsanträge und ein Antrag auf Kostenzuspruch nachgeholt.
2.1. § 46 VwGG lautet (auszugsweise): 2.1. Paragraph 46, VwGG lautet (auszugsweise):
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…"
2.2. Das allfällige Verschulden des Rechtsvertreters ist dem Vertretenen, hier dem Antragsteller, zuzurechnen.
Anders als der Antragsteller vermeint überschreitet es jedenfalls den minderen Grad des Versehens iSd. § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wenn es der Rechtsvertreter zuließ, dass seine Kanzleimitarbeiterin den vom Rechtsvertreter kontrollierten und bereits unterfertigten Beschwerdeschriftsatz, infolge eines von ihr entdeckten Fehlers eigenmächtig änderte, ohne die geänderte Fassung erneut vorzulegen.Anders als der Antragsteller vermeint überschreitet es jedenfalls den minderen Grad des Versehens iSd. Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, wenn es der Rechtsvertreter zuließ, dass seine Kanzleimitarbeiterin den vom Rechtsvertreter kontrollierten und bereits unterfertigten Beschwerdeschriftsatz, infolge eines von ihr entdeckten Fehlers eigenmächtig änderte, ohne die geänderte Fassung erneut vorzulegen.
Schon aus diesen Erwägungen kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
2.3. Den Anträgen konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 27. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110272.X00Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014