TE Vwgh Beschluss 2014/1/29 2013/13/0118

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §92 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache der C Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Finanzen vom 22. Oktober 2013, Zl. BMF-010219/0372-VI/4/2013, betreffend "Citroen Grand C4 Picasso", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen einen an die Beschwerdeführerin zu Handen Herrn H gerichteten, nicht mit "Bescheid" überschriebenen Brief, dessen Beginn und Ende wie folgt lauten:

"Sehr geehrter Herr H!

Bezugnehmend auf die erfolgte Besichtigung des Citroen Grand C4 Picasso sowie die übermittelten Unterlagen, teilt die Umsatzsteuerfachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mit:

(...)

Für das gegenständliche Fahrzeug besteht somit nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nicht (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994)."Für das gegenständliche Fahrzeug besteht somit nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nicht (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994)."

Dieses Schreiben ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Feststellungsbescheid, sondern ausdrücklich die bloße Mitteilung einer Rechtsansicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2014

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013130118.X00

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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